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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr


vom 1. Juli 1994
(ABl./94, [Nr. 53], S.1122)

Außer Kraft getreten am 14. November 2022 durch Bekanntmachung des MdFE vom 14. November 2022
(ABl./23, [Nr. 1], S.14)

In der Phase des Aufbaus der Verwaltungen wurde in Brandenburg darauf verzichtet, Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr zuzulassen weil,

  • in den Jahren 1991 und 1992 nicht auszuschließen war, dass von den Konten der Kassen noch Lastschrifteinzüge, deren Berechtigung auf die DDR-Zeit zurückgingen, abgebucht wurden,
  • bei den Kassen das Volumen des Belegaufkommens dies nicht zuließen,
  • bei den Kassen kein automatisiertes Buchführungsverfahren angewendet wurde und nach erfolgter Abbuchung des Betrags vom Konto der jeweiligen Kasse die notwendige manuelle Zuordnung aufwendig gewesen wäre.

Mit der schrittweisen Einführung des HKR-Verfahrens sind die Kassen - wie mir in der Kassenleiterbesprechung versichert wurde - in der Lage, im Rahmen der unbaren Zahlungen den Lastschrifteinzugsverkehr einzuführen.

Ich bitte um die Anwendung meines Runderlasses vom 01.07.1994 über „Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr“ (Als Anlage beigegeben), für den - soweit erforderlich - das Einvernehmen des Landesrechnungshofes vorliegt.

Dabei bitte ich folgendes zu beachten:

  1. Lastschriften sind Einzugspapiere, mit denen der Zahlungsempfänger durch Vermittlung eines Kreditinstituts fällige Forderungen aus dem Guthaben des Zahlungspflichtigen (in diesen Fällen dem Land) bei dessen Kreditinstitut in Höhe des aus der Lastschrift ersichtlichen Betrages, und zwar aufgrund eines Abbuchungsauftrages (Dauer-Abbuchungsverfahren) oder einer Einzugsermächtigung (Einzugsermächtigungsverfahren), einzieht. Für den Zahlungspflichtigen sind Lastschriften bei Sicht zahlbar, d. h., sein Konto wird bei Vorlage der Lastschrift belastet.
    Bei dem Dauer-Abbuchungsverfahren gilt im Gegensatz zum Einzugsermächtigungsverfahren, dass der Zahlungspflichtige nicht die Möglichkeit hat, im gegebenen Einzelfall die Belastung an den Zahlungsempfänger zurückzugeben.

    Beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Zahlungspflichtige der Belastung auf seinem Konto innerhalb von 6 Wochen widersprechen.

    Deswegen kommt grundsätzlich das Einzugsermächtigungsverfahren in Anwendung. 
  2. Voraussetzung für eine Einzugsermächtigung ist eine vom Zahlungspflichtigen (anordnende Stelle) im Rahmen der zugelassenen Fälle dem Zahlungsempfänger erteilte schriftliche Ermächtigung, Beträge zu Lasten des Girokontos der zuständigen Kasse einzuziehen. Die schriftliche Ermächtigung ist der Kasse in Kopie zuzuleiten. Die Verschlüsselung des Zahlungsgrundes für den Lastschrifteinzugsbeleg ist zwischen der anordnenden Stelle und der Kasse abzustimmen und dem Zahlungsempfänger mit der Ermächtigung als verbindlich vorzugeben. Die Kassen bitte ich, einheitliche Vorgaben abzustimmen und mir diese umgehend mitzuteilen.


    Die auf den Lastschriften angegebenen Fälligkeitsdaten und Wertstellungen werden von der Bank nicht beachtet. Die Lastschriften werden als bei Sicht fällige zahlbare Papiere eingezogen. Um so wichtiger ist es, den Zahlungsempfänger bei Erteilung der Einzugsermächtigung darauf hinzuwei sen, dass bei wiederholter Nichtbeachtung der Fälligkeit bei Verbindlichkeiten des Landes die Einzugsermächtigung widerrufen wird. 
  3. Die Landeszentralbank (LZB) ist nach Nr. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, Lastschriften, die den Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor“ tragen, dem Girokonto zu belasten.
  4. Die zuständige Kasse prüft, ob im Falle der Belastung des Girokontos die Einzugsermächtigung vorliegt.
  5. Hat die zuständige Kasse der Belastung wegen einer Lastschrift, die den Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor“ trägt, innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der Belastung an gerechnet, widersprochen, so wird der Gegenwert dem Girokonto des Einreichers zurückbelastet.
  6. Ist in zugelassenen Fällen allgemeine Zahlungsanordnung erteilt, so ist Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO und Nr. 3.1 meines Runderlasses zu beachten.

Ich bitte danach zu verfahren.

Anlage

Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr

Runderlass des Ministers der Finanzen
Vom 01. Juli 1994

Für Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr bestimme ich - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechungshof:

1. Die Dienststellen des Landes können die für sie zuständige Kasse in den unter Nr. 2 aufgeführten Fällen und unter der Voraussetzung, dass

1.1 eine förmliche Auszahlungsanordnung oder in den zugelassenen Fällen eine allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt worden ist, anweisen, die Auszahlung der fälligen Beträge im Lastschrifteinzugsverkehr zu veranlassen.

2. Zur Auszahlung im Lastschrifteneinzugsverkehr sind zugelassen:

2.1 Fernmeldegebühren (Fernsprech-, Fernschreib-, (Telex-) und Telegrafengebühren),

2.2 Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren),

2.3 Postdienstgebühren,

2.4 Postscheckgebühren,

2.5 Bezugsgebühren für Zeitungen und Zeitschriften,

2.6 Kraftfahrzeugsteuer für landeseigene Kraftfahrzeuge,

2.7 Grundbesitzabgaben,

2.8 Gebühren und Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,

2.9 Entgelte aufgrund von Miet- und Wartungsverträgen.

3. Das Verfahren beim Lastschrifteinzugsverkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr. Über das Verfahren erteilen neben den Kreditinstituten auch die Zahlungsempfänger (z. B. Dienststellen der Deutschen Bundespost, Finanzämter usw.) Auskunft. Sie stellen auch Antragsvordrucke zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverkehr zur Verfügung. Im übrigen ist folgendes zu beachten:

3.1 Die Lastschriftbelege, die der Kasse mit den Kontoauszügen zugehen, sind jeweils zu den Unterlagen nach Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO zu nehmen. Insoweit entfällt die Bescheinigung nach Nr. 48.12 VV zu § 70 LHO.