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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Auswirkungen der „Bahnreform“ auf die Durchführung der Konkurrenzvorschriften beim Ortszuschlag gemäß § 40 Absatz 5 - 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)


vom 27. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 48], S.1014)

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit seinem Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom 27. April 1994 - D II 4 - 221 400/19.23 - Hinweise zu den Auswirkungen der „Bahnreform“ auf die Durchführung der Konkurrenzvorschriften beim Ortszuschlag gegeben, die im Amtsblatt für Brandenburg vom 23. Juni 1994 (Nr. 41, S. 858) bekannt gemacht worden sind. Die nachstehende Neufassung der Bekanntmachung berücksichtigt das ergänzende Rundschreiben des BMI vom 8. Juni 1994 - Az. s. o.; die Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg vom 23. Juni 1994 ist damit überholt:

Im Zusammenhang mit der Neuordnung im Bereich der Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn gebe ich folgende Hinweise:

Die bisherigen Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn können in Auswirkung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) nunmehr in folgenden Bereichen tätig sein:

  1. bei der Deutschen Bahn AG (DB AG)
  2. beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV)
  3. beim Eisenbahnbundesamt (EBA).

Hieraus ergeben sich jeweils unterschiedliche Rechtswirkungen auf die Anwendung der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag.

1. Deutsche Bahn AG (DB AG)

Die Deutsche Bahn AG wurde am 5. Januar 1994 in das Handelsregister eingetragen. Ihre Ausgliederung aus dem Bundeseisenbahnvermögen erfolgte wirtschaftlich mit Wirkung zum 1. Januar 1994, so dass sie ab diesem Zeitpunkt selbständig ist.

1.1 Bisher bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn beschäftigte Arbeiter und Angestellte wurden, soweit sie nicht beim BEV und EBA verwendet werden (s. u. Nr. 2 und 3), im Wege der Rechtsnachfolge (§ 613 a BGB) unmittelbar Arbeitnehmer der DB AG; hinsichtlich ihrer Entgelte finden die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen bis 30. September 1994 Anwendung, die Konkurrenzvorschriften (§ 40 Abs. 5 - 7 BBesG, § 29 Abschn. B Abs. 5 - 7, BAT § 41 MTB II und § 62 Abs. 3 BBesG) sind entsprechend unverändert anzuwenden.

1.2 Ab 1. Oktober 1994 werden diese Arbeitnehmer nach einem neuen „Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der DB AG (ETV) vom 27. Dezember 1993“ entlohnt. Dieser Tarifvertrag enthält keine familienbezogenen Komponenten mehr; ab 1. Oktober 1994 entfällt daher die Anwendung der Konkurrenzvorschriften bei Ehegatten und Kindern dieser Arbeitnehmer.

Dieser Personenkreis erhält von der DB AG aufgrund eines „Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV)“ eine persönliche, abbaubare Zulage. In dieser Zulage können auch familienbezogene Ehegattenbestandteile als Berechnungsgrundlage eingezogen sein; diese Zulage ist jedoch keine dem Ortszuschlag vergleichbare Leistung im Sinne der Regelungen von § 40 Abs. 7 BBesG, § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT.

1.3 Neu bei der DB AG eintretende Arbeitnehmer unterliegen bereits ab Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses den Regelungen des ETV. Sie erhalten somit keine familienbezogenen Leistungen; Anspruchskonkurrenzen liegen demnach nicht vor.

1.4 Die Konkurrenzvorschriften über den Anwärterverheiratetenzuschlag sind bei dem als Anwärter tätigen Ehegatten dieser Arbeitnehmer nicht mehr anzuwenden; entsprechendes gilt für den früheren Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindes (§ 62 Abs. 3 Satz 3).

1.5 Beamte, die der DB AG zugewiesen sind, unterfallen den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes; entsprechend finden auf sie die besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen Konkurrenzvorschriften beim Ortszuschlag Anwendung; entsprechendes gilt für den Anwärterverheiratetenzuschlag.

2. Bundeseisenbahnvermögen (BEV)

Das BEV ist zuständig für die Personalverwaltung der Beamten und Versorgungsempfänger der Deutschen Bundesbahn sowie für die Liegenschaften und die Schuldenverwaltung der bisherigen ehemaligen Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn. Es wird als Sondervermögen des Bundes mit zweistufigem Behördenaufbau geführt.

Beim BEV können beschäftigt sein:

2.1 Beamte: Die allgemeinen Konkurrenzvorschriften finden Anwendung.

2.2 Angestellte: Für die Angestellten gelten die bisherigen Tarifvertragsregelungen (u. a. AnTV der Bahn) fort; entsprechend finden die Konkurrenzvorschriften weiter Anwendung.

2.3 Arbeiter: Für die Arbeiter gelten die bisherigen Tarifvertragsregelungen (u. a. LTV der Bahn) fort; entsprechend finden die Konkurrenzvorschriften weiter Anwendung.

3. Eisenbahnbundesamt (EBA)

Dem Eisenbahnbundesamt, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr, obliegen die hoheitlichen Aufgaben der bisherigen Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn. Die dort tätigen Beschäftigten können Beamte, Angestellte oder Arbeiter sein. Für diese Personen gelten die jeweiligen allgemeinen Regelungen des Bundes (BBesG, BAT, MTB II) mit den sich hieraus auch bisher ergebenden Konkurrenzvorschriften.

Ich bitte, danach künftig wie folgt zu verfahren:

4.1 Soweit bis 1993 aufgrund der jeweiligen Konkurrenzvorschriften familienbezogene Ortszuschlagsteile zur Hälfte zustanden, tritt bis 30. September 1994 keine Änderung ein.

4.2 Ab 1. Oktober 1994 sind die Konkurrenzregelungen nur anzuwenden, wenn der Ehegatte

  • Beamter des BEV oder des EBA ist; dabei ist ohne Belang, ob er beim BEV verwendet wird oder der DB AG zugewiesen ist.
  • als Arbeiter oder Angestellter beim BEV oder dem EBA beschäftigt ist.

4.3 Soweit ab 1. Januar 1994 neue Beschäftigungen eines Ehegatten bei der DB AG, dem EBA oder dem BEV angezeigt werden, ist zu fragen, wer Arbeitgeber des Ehegatten ist und ggf. nach Nr. 4.2 zu entscheiden.

4.4 Daneben bestehen Sonderregelungen für Angestellte und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens, die aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages einem anderen Unternehmen (z. B. im Regionalverkehr) überlassen worden sind: Diese sind bei Aufhebnung oder sonstiger Beendigung bestehender Dienstleistungsüberlassungsverträge kraft Gesetzes auf die DB AG übergeleitet. Für diesen Fall treten die unter Nr. 4.1, 4.2 genannten Folgen ein; einer besonderen Überprüfung dieser Fälle bedarf es nicht, da Überzahlungen ausgeschlossen sind.