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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Ausführungsvorschrift zu § 5 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20.08.1991 (GVBl. S. 378) für die allgemeine Verwaltung des Landes Brandenburg


vom 24. August 1994
(ABl./94, [Nr. 66], S.1382)

1. Geltungsbereich

Die nachstehende Regelung gilt für Fortbildungen gem. § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 für die Laufbahnen des höheren, des gehobenen und des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg (Landesverwaltung).

2. Inhalt und Umfang

2.1 Gemäß § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung haben die Bewerberinnen und Bewerber während der Bewährung und der Probezeit an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (Anpassungsfortbildung).

2.2 Der Umfang der Fortbildung (Anpassungsfortbildung) beträgt gemäß § 5 Abs. 2 für die Laufbahnen

des mittleren Dienstes ..........300 Stunden,

des gehobenen Dienstes ..........600 Stunden,

des höheren Dienstes ..........600 Stunden

(einschließlich der sozialwissenschaftlichen Aspekte).

2.3 Die Inhalte der Anpassungsfortbildung sind an den Anforderungen der Laufbahn auszurichten, der der übertragene oder vorgesehene Dienstposten angehört. Zielsetzung ist, nach Maßgabe der Lehrthemen gem. Abschnitt I, III und IV der Anlage zur Bewährungsanforderungsverordnung grundlegende Kenntnisse des Verwaltungshandelns in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu vermitteln. Während der Fortbildungsmaßnahmen sind Leistungsnachweise gem. Ziffer 6 zu erbringen.

3. Zulassung der Teilnehmer

3.1 Eine Zulassung zu der Anpassungsfortbildung kommt nur für Bewerber aufgrund eines Antrages in Betracht, die eine Übernahme ins Beamtenverhältnis erstreben und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Zulassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Fortbildungskursen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes obliegt der jeweiligen obersten Dienstbehörde im Rahmen der zugewiesenen Kontingente. Über den Antrag entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde.

3.2 Auf begründeten Antrag der entsendenden obersten Dienstbehörde können Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen durch das Ministerium des Innern in laufende Kurse der nächsthöheren Laufbahn eingeordnet werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt im Kursus der angestrebten Laufbahn nicht mehr als ein Fünftel des geforderten Stundenvolumens behandelt wurde.

4. Durchführung der Fortbildung

4.1 Das Ministerium des Innern ist die für die Anpassungsfortbildung in den allgemeinen Verwaltungslaufbahnen der Landesbediensteten zuständige Stelle. Es beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Fortbildung

  • für die Laufbahn des höheren und des gehobenen Dienstes die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Brandenburg (FHöV) in 16321 Bernau,
  • für die Laufbahn des mittleren Dienstes die Landesakademie für öffentliche Verwaltung (LAköV) in 14476 Neufahrland.

Weitere Bildungsträger können mit der Durchführung der Fortbildung beauftragt werden.

4.2 Alle beauftragten Bildungsträger sind gehalten, das Lehren und Lernen an den Voraussetzungen und Bedingungen der Erwachsenenbildung zu orientieren. Dabei sind solche Formen der Fortbildung zu organisieren, die sowohl dienstliche Belange als auch persönliche Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinreichend berücksichtigen.

5. Teilnahmepflicht

5.1 Die Teilnahme an der Fortbildung liegt im Landesinteresse. Die obersten Dienstbehörden haben ihren Bediensteten die regelmäßige Teilnahme an diesen dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und sie zuzuweisen (entsprechend Ziffer 3.1).

5.2 Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht Teilnahmepflicht an den Veranstaltungen der Fortbildung. Hinderungsgründe sind dem beauftragten Bildungsträger von der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen. Die vorzeitige Beendigung der Fortbildung ist der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Brandenburg (gehobener und höherer Dienst)  bzw. der Landesakademie für öffentliche Verwaltung Brandenburg (mittlerer Dienst) von der Dienstbehörde über das Ministerium des Innern, Referat II/4, mitzuteilen.

5.3 Die Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die vermittelten Unterrichtsthemen je Unterrichtseinheit/Unterrichtsstunde sind durch die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten in einem Nachweisheft/Kursbuch zu dokumentieren. Der beauftragte Bildungsträger hat hierfür die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

6. Leistungsnachweise

6.1 Leistungsnachweise sind durch Klausurarbeiten und Fachgespräche zu erbringen. Vorgesehene Leistungsnachweise sind für das jeweilige Fach zu erbringen und die Ergebnisse zu protokollieren. Für jede Klausurarbeit sind 3 Zeitstunden vorzusehen. Die Fachgespräche betragen mindestens 15 Minuten pro Fach und Teilnehmer. Die Fachgespräche können in Gruppen von bis zu 4 Teilnehmern durchgeführt werden und sind von 2 Dozenten zu leiten.

6.2 Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen:

6.2.1 Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes

  1. In den Fächern
    • Haushaltsrecht und Anordnungswesen,
    • Allgemeine Staatslehre und Verfassungsrecht,
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    ist je eine Klausurarbeit zu schreiben.
  2. In den Fächern
    • Haushaltsrecht und Anordnungswesen,
    • Organisationskunde,
    • Grundzüge des Öffentlichen Dienstrechts
    sind Leistungsnachweise durch Fachgespräche zu erbringen.

6.2.2 Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes

  1. In den Fächern
    • Staats- und Verfassungsrecht,
    • Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht,
    • Grundzüge des Öffentlichen Dienstrechts,
    • finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
    sind Klausuren zu schreiben.
  2. In den Fächern
    • Grundzüge des bürgerlichen Rechts,
    • Grundzüge der Bauverwaltung,
    • Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft
    sind die Leistungsnachweise durch Fachgespräche zu erbringen.

6.2.3 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes

  1. In den Fächern
    • Staats- und Verfassungsrecht,
    • Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht,
    • Kommunalrecht/Landesorganisation
    sind Klausuren zu schreiben.
  2. In den Fächern
    • Bürgerliches Recht einschl. Arbeitsrecht,
    • Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
    • Öffentliche Finanzwirtschaft
    sind Leistungsnachweise durch Fachgespräche zu erbringen.
  3. Die 2. Phase (u. a. Personalführung, Kommunikation und Verhaltenstraining) wird im Wochenrhythmus (3 x eine Woche) durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluß der Fortbildungsmaßnahme wird nur bestätigt, wenn in der 2. Phase in jeder Woche mindestens 80 % der Veranstaltungen besucht wurden.

6.2.4 Soweit die Erbringung der Leistungsnachweise durch Fachgespräche vorgesehen ist, kann ein Fachgespräch alternativ durch ein Referat oder eine Hausarbeit erbracht werden. Hierüber entscheiden die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten im Benehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

7. Bewertung der Leistungen (Notenskala)

7.1 Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.

Gut (2) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.

Befriedigend (3) Eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung.

Ausreichend (4) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Mangelhaft (5) Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.

Ungenügend (6) Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

7.2 Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

7.3 Leistungsnachweise können auf schriftlichen Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers je Fach einmal wiederholt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungsnachweis mit "Mangelhaft" oder "Ungenügend" bewertet wurde. Daneben kann je Fach einmal ein Leistungsnachweis nachgeschrieben/nachgeholt werden, wenn eine Lehrgangsteilnehmerin/ein Lehrgangsteilnehmer diesen aus entschuldbaren Gründen zu dem festgelegten Termin (schriftliche Begründung ist erforderlich) nicht erbringen konnte.

Der schriftliche Antrag zur Wiederholung oder zum Nachschreiben von Leistungsnachweisen ist innerhalb von einem Monat zu stellen. Diese Frist beginnt für Wiederholer mit dem Tag der Ergebnisbekanntgabe und für Nachschreiber mit dem festgelegten Termin des (versäumten) Leistungsnachweises.

8. Teilnahmebescheinigung/Zeugnis

8.1 Der Abschluß einzelner Fächer der Fortbildung wird den Teilnehmern durch den jeweiligen Bildungsträger bescheinigt. Bei Fächern mit Leistungsnachweisen ist die Benotung mit anzugeben.

8.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten nach erfolgreichem Abschluß der Fortbildungsmaßnahme auf der Grundlage der Leistungsnachweise ein Zeugnis, das die Teilnahme an der Fortbildung, deren Stundenumfang in den einzelnen Fächern und die Benotung der Leistungen in den vorgeschriebenen Fächern enthält. Ggf. wird eine Teilnahmebescheinigung für die Fächer der Fortbildung ausgestellt, die nicht durch Leistungsnachweise abgeschlossen werden.

8.3 Eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer hat die Anpassungsfortbildung für die Laufbahn des mittleren oder des

gehobenen Dienstes im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte der nach Ziffer 6 zu erbringenden Leistungsnachweise mit "Ausreichend" oder einer besseren Note bewertet worden ist. Die Anpassungsfortbildung für die Laufbahn des höheren Dienstes im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung ist mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte der nach Ziffer 6 zu erbringenden Leistungsnachweise mit "Ausreichend" oder einer besseren Note bewertet worden ist und die Führungsseminare entsprechend der Ziffer 6.2.3 c) absolviert wurden.

8.4 Das Zeugnis und die Teilnahmebescheinigung über den Abschluß der Fortbildungsmaßnahme gem. den Ziffern 8.2 und 8.3 werden von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Brandenburg bzw. der Landesakademie für öffentliche Verwaltung Brandenburg ausgefertigt und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern übergeben. Die Dienstbehörden erhalten eine Kopie.

9. Bewährung und Fortbildung

Nach § 6 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung entscheidet bei Beendigung der Probezeit die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Leistungsnachweise, ob sich die Befähigung des Beamten für seine Laufbahn bestätigt. Bei Teilnehmern, die ohne Erfolg an der Fortbildung für die allgemeinen Verwaltungslaufbahnen teilgenommen haben, ist vor der Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit durch die oberste Dienstbehörde eine Stellungnahme des Ministeriums des Innern unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungsnachweise einzuholen.

10. Berücksichtigung anderer Fortbildungsmaßnahmen

Das Ministerium des Innern kann andere Fortbildungsmaßnahmen anerkennen, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielstellung der Bewährungsanforderungsverordnung entsprechen.