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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie zur Förderung der regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften des Landes Brandenburg


vom 10. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 61], S.132)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Finanzierung der Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben der regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften des Landes Brandenburg.

1.2 Die Förderung soll es den regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften ermöglichen, unter Beachtung der wirtschaftspolitischen Zielsetzungen des Landes Brandenburg und unter Berücksichtigung der regionalpolitischen Zielvorstellungen der Landkreise und Kommunen sowohl anzusiedelnde als auch ansässige Unternehmen umfassend zu beraten und zu betreuen.

Insbesondere soll

  • die Werbung für die Region sowie die Information über Standortgegebenheiten und wirtschaftsrelevante Standortfaktoren sowie Wirtschaftsförderungsinstrumentarien im Land Brandenburg,
  • die Anwerbung von Unternehmen, soweit sie im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erfolgt,
  • die umfassende investitionsbegleitende Beratung und Betreuung angeworbener Unternehmen und
  • die Förderung betrieblicher und überbetrieblicher Kooperationen

unterstützt werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur regionale Wirtschaftsfördergesellschaften des Landes Brandenburg sein, die mindestens in einem der 14 Landkreise flächendeckend tätig sind und in der Rechtsform einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins geführt werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Fördermaßnahme soll die regionalen Wirtschaftsfördergesellschaften unterstützen, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Beratung und ideelle Unterstützung beschränkt, die nicht selbst gewerblich am Markt tätig sind und keine Grundstücke erwerben oder veräußern.

3.2 Öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen den überwiegenden Anteil der Vereinsmitglieder stellen bzw. mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile halten. Die Kommunen bzw. die Ämter und der Landkreis sollten Vereinsmitglieder bzw. Gesellschafter der regionalen Wirtschaftsfördergesellschaft sein.

3.3 Je Kreis wird nur eine regionale Wirtschaftsfördergesellschaft bezuschußt.

4. Zuwendungsart, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:Projektförderung

4.2 Finanzierungsart:Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung:Zuschuß

4.4 Höhe der Zuwendung:bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 250.000 DM pro regionaler Wirtschaftsförderungsgesellschaft eines Kreises

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde eine Förderung über den prozentualen Höchstfördersatz zulassen. Für die RWFG, deren Zuständigkeit sich über mindestens zwei Landkreise erstreckt, ist die Zuwendung bei begründetem Bedarf entsprechend höher zu bemessen.

4.5 Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage sind die notwendigen und angemessenen laufenden Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der regionalen Wirtschaftsfördergesellschaft. Grundlage für die Ermittlung der

  • Personalausgaben sind die Ausgaben, die sich bei Beachtung der Nr. 1.3 ANBest-P (Besserstellungsverbot) ergeben,
  • Sachausgaben sind die Ausgaben, die sich bei Beachtung der für die Landesverwaltung maßgeblichen Grundsätze für die Bewirtschaftung von Ausgaben (z. B. Ausstattungsrichtlinien für Dienstzimmer, Kfz-Richtlinie) ergeben.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Wird die Zuwendung für die Herausgabe von Veröffentlichungen verwendet, sind dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zehn Freistücke zur Verfügung zu stellen.

6. Verfahren

6.1 Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - Referat 21 -unter Verwendung der dort erhältlichen Antragsformulare zu beantragen.

6.2 Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie durch schriftlichen Bescheid.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Landeszuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Subventionserhebliche Tatsachen

Die in den Nummern 1 bis  5 und 6.3 dieser Richtlinie genannten Tatsachen sowie die Angaben des Antragstellers, die sich auf diese Regelungen beziehen (z. B. auf Nr. 3), sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und des § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.