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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Entschädigung gemäß § 14 Abs. 6 des Brandenburgischen Kurortegesetzes (BbgKOG) der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesfachbeirates


vom 7. Juni 1994
(ABl./94, [Nr. 44], S.943)

Auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 des Brandenburgischen Kurortegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesfachbeirates wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder sowie die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder des Landesfachbeirates sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Nummern 2 und 3 dieser Anordnung Entschädigung für bare Auslagen.

2. Entschädigung für bare Auslagen

Als Ersatz für bare Auslagen erhalten die in Nummer 1 auf geführten Mitglieder:

  1. Tagegeld

    Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Tagegeld in Höhe des Satzes gewährt, der Beamten in der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld für eine eintägige Dienstreise zusteht (z. Z. 28,- DM gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG).

    Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage wird die Entschädigung nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.

    Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Tagegeldes nach Satz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Reisekostenstufe B des BRKG (§ 9 Abs. 2 und § 10) erhalten.
  2. Fahrtkosten

    Den Ausschussmitgliedern (gleichgestellt sind Mitglieder der Unterausschüsse) werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gem. den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet.

    Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

    Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Tagegeld nach Buchstabe a) erster Absatz abgegolten.

3. Geltendmachung und Auszahlung

3.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf einen Tagesordnungspunkt bezogen hat.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Landesfachbeirates teilnehmen müssen, so, steht ihm ebenfall Entschädigung zu.

3.2 Anträge auf Entschädigung sind - unter Angabe der Bankverbindung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen oder an das Ministerium für Wirtschaft zu richten.

Sie sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.

3.3 Den Ausschussmitgliedern im Sinne der Nummer 1 wird auf Antrag zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommensteuerzwecke ausgestellt.

4. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft.