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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur Förderung von Außenwirtschaftsberatungen für kleine und mittlere Unternehmen


vom 16. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 40], S.838)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 1995 durch Richtlinien des MWMT vom 16. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 40], S.838)

Inhalt

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7 Verfahren

8 Subventionserhebliche Tatsachen

9 Inkrafttreten

Anlagen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Brandenburgische Landesregierung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der Entwicklung von Unternehmensstrategien für Auslandsaktivitäten. Wettbewerbsnachteile, die sich durch die Betriebsgröße dieser Unternehmen ergeben, sollen gemindert werden. Die außenwirtschaftlich orientierte Unternehmensberatung ist hierbei eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der internationalen Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere zur Erschließung und Wiederbelebung der Handels- und Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus mittel- und osteuropäischen Ländern. Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können ihnen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt werden.

1.2 Gefördert werden Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handwerk, Handel, Industrie, Verkehrs-, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, sonstiges Dienstleistungsgewerbe), sofern es sich um wettbewerbsfähige Unternehmen handelt, die für außenwirtschaftliche Marktaktivitäten qualifiziert sind.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind:

2.11 Betriebs-, produkt-, leistungs-, beschaffungs- oder absatzmarktbezogene Beratungen, die sich insbesondere auf die Erarbeitung von Marketingstrategien, auf Marktstrukturuntersuchungen, auf die Vermittlung von Exporttechnik und auf Untersuchungen über die Möglichkeiten des Einkaufs von Vormaterialien oder der Teilefertigung im Ausland beziehen. Die Beratung umfaßt auch die Beurteilung der Voraussetzungen eines Unternehmens für die Eignung von Geschäften in der Außenwirtschaft (Kontaktgespräch).

2.12 Erstellung von Marktberichten, die unternehmens-, branchen-, produkt- und länderbezogen sind; einschließlich der persönlichen Beratung (Service-Paket).

2.13 Absatzorientierte Werbung brandenburgischer Unternehmen in Katalogen, die insbesondere für Unternehmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas in der jeweiligen Landessprache erarbeitet und unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie herausgegeben werden (Veröffentlichung von Unternehmensprofilen).

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die

2.21 überwiegend Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen oder die Erlangung öffentlicher Hilfen zum Inhalt haben;

2.22 aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die

3.11 eine Niederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten und

3.12 im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung die nach Anlage 1 maßgebliche Umsatzgrenze nicht überschritten haben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,

3.21 die im Mehrheitsbesitz (über 50 %) eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen oder an anderen Unternehmen mit Mehrheit beteiligt sind, wenn die Gesamtsumme der Jahresumsätze aller Unternehmen die nach Anlage 1 maßgebliche Umsatzgrenze übersteigt;

3.22 deren Inhaber oder mit Mehrheit beteiligte Gesellschafter andere rechtlich selbständige Unternehmen besitzen oder daran mit Mehrheit beteiligt sind, wenn die Gesamtsumme aller Unternehmen die nach Anlage 1 maßgebliche Umsatzgrenze übersteigt;

3.23 an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind. Ausgenommen hiervon ist die Beratung von Unternehmen, an deren Betrieb die Treuhandanstalt mehrheitlich beteiligt ist, sofern die Privatisierung vertraglich vereinbart ist oder eine Privatisierung vorbereitet wird.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen (im folgenden Berater genannt) durchgeführt werden, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbständigen Berater erteilen.

Im übrigen wird die Auswahl des Beraters dem Antragsteller überlassen.

4.2 Es sind nur Beratungen nach Nummer 2.1 förderfähig.

4.3 Außenwirtschaftsberatungen sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Verbesserungsvorschläge entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis geben. Situationsanalyse, Strategie- und Maßnahmenplanung sowie Nachschau sind die Schritte, die bei einer Beratung einzuhalten sind.

4.4 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Antragsteller auszuhändigen.

4.5 Der Beratungsbericht soll in der Regel eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen im Außenwirtschaftsbereich, die konkreten Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis enthalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den dem Antragsteller vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar für Kontaktgespräch und Beratung auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

5.2 Der Zuschuß wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Der Zuschuß beträgt bei

5.31 Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2/3 der nach Anlage 1 maßgeblichen Umsatzgrenze 70 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 10.000 DM;

5.32 Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 2/3 bis zur vollen Höhe der nach Anlage 1 maßgeblichen Umsatzgrenze 50 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 7.000 DM.

5.4 Je Antragsteller können innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinien für mehrere zeitlich und thematisch voneinander getrennte und in sich abgeschlossene Beratungen insgesamt Zuschüsse bis zum zweifachen des in Nummer 5.3 genannten Höchstbetrags gewährt werden.

5.5 Veröffentlichungen von Unternehmensprofilen werden wie Beratungskosten behandelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns

Projektbegründende bzw. -auslösende Maßnahmen dürfen vor Antragstellung vorgenommen werden (z. B. Kontaktgespräch). Mit einer beantragten Maßnahme kann auch vor Entscheidung über den Antrag begonnen werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung folgt daraus jedoch nicht.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.11 Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten sind bei einer vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zugelassenen Leitstelle (Anlage 2) durch den Antragsteller einzureichen.

7.12 Um die grundsätzliche Eignung eines Unternehmens für Aktivitäten in der Außenwirtschaft festzustellen, erfolgt zunächst ein Kontaktgespräch zwischen dem Antragsteller und dem Berater im Beisein eines Vertreters der zuständigen Leitstelle.

7.13 Der Antrag ist auf einem bei den Leitstellen erhältlichen Vordruck zu stellen.

7.14 Ausnahme: Zur Beantragung eines Zuschusses für die Veröffentlichung von Unternehmensprofilen in außenwirtschaftlich orientierten Handbüchern bzw. Katalogen, die unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur Unterstützung des Marketings herausgegeben werden, ist ein besonderer Vordruck des Herausgebers zu verwenden. Ein Kontaktgespräch im Sinne von Nummer 7.12 entfällt.

7.15 Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Beratervereinbarung bzw. eine Kopie der Auftragsbestätigung zur Veröffentlichung eines Unternehmensprofils beizufügen. In der Beratervereinbarung ist vorzusehen, daß sie erst mit dem Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde wirksam wird.

7.16 Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung - insbesondere mit einer Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Beratung - an die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) weiter.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses in der Reihenfolge des Antragseingangs (Windhundverfahren) durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Der Zuschuß wird von der Bewilligungsbehörde auf das im Antrag genannte Bankkonto überwiesen.

7.4 Der Antragsteller legt den Beratungsbericht bzw. eine Kopie des veröffentlichten Unternehmensprofils als Anlage zum Verwendungsnachweis vor.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die in den Nummern 1 bis 6, 7.4 und 7.5 dieser Richtlinien genannten Tatsachen sowie Angaben des Antragstellers, die sich auf diese Regelungen beziehen (z. B. auf Nummer 4), sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und des § 2 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie gelten längstens für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1995 beantragt werden.

Anlage 1

Maßgebliche Umsatzgrenzen für die Förderung von Außenwirtschaftsberatungen

Wirtschaftsbereich Umsatz bis Mio. DM
Industrie, Handwerk 39,0
Groß-/Außenhandel  39,0
Einzelhandel 12,0
Verkehrsgewerbe 9,0
Gastgewerbe 6,0
Reisebürogewerbe 6,0
Sonstige Dienstleistungsgewerbe 6,0

Erläuterungen:

  1. Der Umsatz bezieht sich auf ein volles Geschäftsjahr. War ein Unternehmen noch kein volles Geschäftsjahr tätig, so ist zur Ermittlung des Jahresumsatzes der durchschnittliche Monatsumsatz zu errechnen und mit 12 zu multiplizieren.
  2. Als Umsatz gelten die Umsatzerlöse ohne Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern nach Abzug von Preisnachlässen und zurückgewährten Entgelten.
  3. Im Gastgewerbe zählen auch die im Rechnungsbetrag enthaltenen Kosten der Bedienung zum Umsatz.
  4. Im Verkehrsgewerbe bleiben der Handelseinsatz, Fremdleistungen und andere durchlaufende Posten unberücksichtigt.
  5. Im Reisebürogewerbe sowie bei Bauträgergesellschaften gilt als Umsatz die Bruttoprovision ohne darin enthaltene Umsatzsteuer, jedoch zuzüglich der nach Nummer 2 dieser Erläuterungen zu ermittelnden Umsatzerlöse aus Eigengeschäften. Bei Eigenveranstaltungen von Reisebüros bleiben Fremdleistungen und andere durchlaufende Posten unberücksichtigt.

Verzeichnis der Leitstellen

Industrie- und Handelskammer Cottbus
Goethestr. 1
03046 Cottbus

Telefon: 0355/365-0
Telefax: 0355/365-266

Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder)
Bereich Außenwirtschaft
Logenstr. 8
15230 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335/23888 oder 23863
Telefax: 0355/325492

Industrie- und Handelskammer Potsdam
Große Weinmeisterstr. 59
14469 Potsdam

Telefon: 0331/21591
Telefax: 0331/23485

Anlage 2

Handwerkskammer Cottbus
Lausitzer Str. 1-7
03046 Cottbus

Telefon: 0355/22031
Telefax: 0355/31220

Handwerkskammer Frankfurt (Oder)
Bahnhofstr. 12
15230 Frankfurt (Oder)

Telefon: 0335/23665 oder 325490
Telefax: 0335/23667

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstr. 34/36
14467 Potsdam

Telefon: 0331/4411
Telefax: 0331/22377