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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Reitwegen


vom 10. Mai 1994
(ABl./94, [Nr. 38], S.593)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt aufgrund der Intervention der Strukturfonds Teil EAGFl, Abteilung Ausrichtung, in Verbindung mit §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die der Errichtung von Reitwegen dienen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur Errichtung von Reitwegen.

Danach können gefördert werden:

2.1 Notwendige Vorarbeiten zur Projektierung und Errichtung von Reitwegen

2.2 Neubau und Ausbau von für die Reitnutzung geeigneten Wegen (parallel zu vorhandenen Forstwirtschaftswegen)

2.3 Notwendige Kennzeichnung der Reitwege in der Örtlichkeit

Nicht gefördert wird die Unterhaltung und spätere Pflege von Reitwegen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.

3.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes und der Länder.

3.3 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt schwerpunktmäßig in den Regionen, in denen mit der Anlage von Reitwegen eine gezielte Verbesserung der touristischen Möglichkeiten verbunden ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Bagatellgrenze:

Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn der zu erwartende Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 200,- DM liegt.

5.4 Form der Zuwendung:

Einmaliger Zuschuß

5.5 Höhe der Zuwendung:

90 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 10,- DM/lfdm

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Unterhaltung und spätere Pflege der nach dieser Richtlinie geförderten Reitwege für 5 Jahre sicherzustellen.

6.2 Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Errichtung geschlossener Reitwege.

Dazu kann ein Zuwendungsempfänger einen Zuschuß für die bei Übernahme von mit der Anlage eines Reitweges verbundenen Kosten auf Flächen Dritter - soweit unter Nr. 3 erfaßt - erhalten. Dazu ist eine schriftliche Einverständniserklärung des begünstigten Dritten erforderlich.

6.3 Das Land kann - ohne Zuwendungsempfänger zu sein - Träger eines Vorhabens im Körperschafts- oder Privatwald sein.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind formgebunden bis zum 30. September des Jahres bei dem zuständigen Amt für Forstwirtschaft zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist das zuständige Amt für Forstwirtschaft.

Die zuständige Stelle hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich in bis zu 30 % der Förderfälle vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die v zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.