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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung modellhafter Projekte gegen Frauenarbeitslosigkeit zur Schaffung von erwerbswirtschaftlichen Arbeitsplätzen


vom 1. März 1994
(ABl./94, [Nr. 19], S.207)

1. Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen an Träger von Projekten gegen Frauenarbeitslosigkeit mit dem Ziel der Unternehmensgründung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Förderungsgegenstand

2.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien modellhafte Projekte zur Schaffung von erwerbswirtschaftlichen Arbeitsplätzen für Frauen.

2.2 Gefördert werden Projekte, die

2.2.1 als Hauptzielgruppe erwerbsfähige, arbeitslose Frauen, insbesondere Alleinerziehende und schwer vermittelbare Arbeitnehmerinnen haben,

2.2.2 die unter 2.2.1 genannte Zielgruppe dahingehend befähigt, eine eigenständige Unternehmensgründung vorzunehmen,

2.2.3 eine Beschäftigung und Qualifizierung in den Bereichen Dienstleistungen, "Neue Technologien", Energie und Umwelt, Bauwirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Sozialmanagement, Forschung und Entwicklung zum Inhalt haben,

2.2.4 nicht nur Arbeitnehmerinnen aus einer Region oder einem Betrieb offenstehen,

2.2.5 eine Qualifizierung des Personals über den Zeitraum der Förderung (auch extern und im Verbund mit Bildungsträgern) anbieten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

3.2 Gemeinden (Gemeindeverbände)

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderungsgrundsätze gemäß Punkt 2. müssen erfüllt sein. Die Grundlage dafür bietet das Gesamtkonzept, das bei Antragstellung vorzulegen ist.

Die fachlichen Inhalte der geförderten Aktivitäten sind mit der LASA abzustimmen.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuß/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Gewährt werden je Projekt für Sach-, Personal- und Investitionskosten bis zu 150.000,- DM.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Anwendung gelangen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G).

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind bei der Programmzentrale des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit GmbH Brandenburg (LASA) zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg. Mit der Umsetzung der Richtlinien wird die Programmzentrale des MASGF bei der LASA beauftragt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt durch die Programmzentrale des MASGF bei der LASA.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 10.1 VV § 44 LHO zu führen und bei der Programmzentrale des MASGF bei der LASA einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO bzw. die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden - GV - (VVG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), insbesondere § 49a, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Das bedeutet insbesondere, daß Zuwendungen nach diesen Richtlinien nur in der Höhe der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet werden.

8. Antragsschluß

Antragsschluß für die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist für die Maßnahmen, die im Kalenderjahr begonnen werden sollen, jeweils der 31. Oktober (Poststempel).

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten in der vorliegenden Fassung mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft.