Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung modellhafter Projekte gegen Jugendarbeitslosigkeit zur Schaffung von erwerbswirtschaftlichen Arbeitsplätzen
vom 1. März 1994
(ABl./94, [Nr. 19], S.206)
1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen an Träger von Projekten gegen Jugendarbeitslosigkeit.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Förderungsgegenstand
2.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien nachrangig modellhafte Projekte mit grundsätzlich mindestens 12 Projektteilnehmern. Ziel ist die Schaffung von erwerbswirtschaftlichen Arbeitsplätzen für Jugendliche sowohl durch Unternehmensgründung als auch durch Vermittlung für wenigstens 60 % der Projektteilnehmer in Unternehmen.
2.2 Gefördert werden Projekte, die
2.2.1 als Hauptzielgruppe junge erwerbsfähige, arbeitslose Menschen bis zu 27 Jahren haben und
2.2.2 eine Beschäftigung und Qualifizierung vorrangig in den Bereichen Dienstleistungen, "Neue Technologien", Energie und Umwelt, Bauwirtschaft, Tourismus, Forschung und Entwicklung sowie Soziales zum Inhalt haben,
2.2.3 nicht nur Arbeitnehmern aus einer Region oder einem Betrieb offenstehen,
2.2.4 eine Qualifizierung der Teilnehmer über den Zeitraum der Förderung (auch extern und im Verbund mit Bildungsträgern) anbieten.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts
3.2 Gemeinden (Gemeindeverbände)
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderungsgrundsätze müssen erfüllt sein. Die Grundlage dafür bietet das Gesamtkonzept, das bei Antragstellung vorzulegen ist.
Die fachlichen Inhalte der geförderten Aktivitäten sind mit der LASA abzustimmen.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Fehlbedarfsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuschuß/Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden:
5.4.1 die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendigen laufenden Sachkosten und Einarbeitungszuschüsse bis zur Höhe von 5.000,- DM je Teilnehmer der Maßnahme,
5.4.2 die Kosten der Erstausstattung und Personalkosten bis zu insgesamt 100.000,- DM.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zur Anwendung gelangen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G).
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Programmzentrale des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit GmbH Brandenburg (LASA) zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg. Mit der Umsetzung der Richtlinien wird die Programmzentrale des MASGF bei der LASA beauftragt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt durch die Programmzentrale des MASGF bei der LASA.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Nr. 10.1 VV § 44 LHO zu führen und bei der Programmzentrale des MASGF bei der LASA einzureichen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO bzw. die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden - GV - (VVG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), insbesondere § 49a, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Das bedeutet insbesondere, daß Zuwendungen nach diesen Richtlinien nur in der Höhe der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet werden.
8. Antragsschluß
Antragsschluß für die Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist für die Maßnahmen, die im Kalenderjahr begonnen werden sollen, jeweils der 31. Oktober (Poststempel).
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten in der vorliegenden Fassung mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft.