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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung von Projekten in Museen/Gedenkstätten


vom 17. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 09], S.86)

Außer Kraft getreten am 1. Mai 2005
(ABl./94, [Nr. 09], S.86)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (VV LHO), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Förderung von Gemeinden (ANBest-G) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen Zuwendungen für

1.1.1. Maßnahmen der Forschungs-, Sammlungs-, Ausstellungs- und Öffentlichkeitsarbeit von Museen und Gedenkstätten, die der Dokumentation der Natur-, Kultur- und Sozialgeschichte des Landes Brandenburg dienen und geeignet sind, den Besuchern ein humanistisches und kritisches Geschichtsbewusstsein zu vermitteln.

1.1.2. Maßnahmen, die die Arbeitsvoraussetzungen von Museen und Gedenkstätten verbessern.

1.1.3. Maßnahmen, die kulturhistorisch wertvolle Sammlungen und Bausubstanz in Trägerschaft von Vereinen und Privatpersonen der Öffentlichkeit durch Ausstellungen oder andere Publikationsformen erschließen.

1.1.4. Maßnahmen, die der Einrichtung neuer Sammlungen, Museen und Gedenkstätten dienen, die das regionale oder Landesmuseumsnetz ergänzen.

1.1.5. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Maßnahmen nichtstaatlicher Museen und Gedenkstätten

2.1.1. Sammlungsarbeit:

  • Projekte zur Bergung und Dokumentation von für die Natur-, Kultur- und Sozialgeschichte des Landes bzw. der jeweiligen Region bedeutsamen Gegenständen,
  • Vervollständigung und Ergänzung von Sammlungen zur regionalen Kultur- und zur Landesgeschichte,
  • insbesondere die Anlage systematischer Sammlungen zur Geschichte der jüngsten Vergangenheit, zur Industrie- und Agrargeschichte und zur Naturgeschichte,
  • Notbergungen in Devastierungsgebieten des Braunkohlenbergbaus und in Folge von Tiefbauarbeiten,
  • Erwerb von Sammlungen oder Sammlungsgegenständen von regionaler und überregionaler Bedeutung,
  • Erwerb von bedeutsamem Sammlungsgut, um es vor Abwanderung zu bewahren,
  • systematische Aufsammlungen, Bestandsaufnahmen bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
  • Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten an Sammlungsbeständen, insbesondere von bedeutsamen und gefährdeten Objekten.

2.1.2. Forschungsarbeit:

  • insbesondere Projekte zur Kultur- und Lebensweise von sozialen Gruppen,
  • Projekte zur Industrie- und Landwirtschaftsgeschichte,
  • Projekte zu ökologischen Themen,
  • systematische abbildende und gegenständliche Dokumentationen von Wohn- und Lebensweisen in der Gegenwart,
  • wissenschaftliche Tagungen mehrerer Museen/Gedenkstätten zu Themen von überregionaler Bedeutung,
  • Erarbeitung von Konzeptionen und Studien für museale Verbundlösungen, der musealen Erschließung denkmalgeschützter Bausubstanz sowie der Museumspädagogik.

2.1.3. Ausstellungen

  • Sonderausstellungen und ständige Ausstellungen, insbesondere, die thematische und zeitliche Lücken in der Darstellung der regionalen Sozial-, Kultur- und Naturgeschichte ausfüllen oder der Aufarbeitung der Industrie- und Landwirtschaftsgeschichte dienen,
  • Ausstellungen zur Geschichte der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR,
  • Übernahme von Leihausstellungen aus dem In- und Ausland,
  • Erarbeitung und Aufstellung von Wanderausstellungen in Kooperation mit anderen Museen.

2.1.4. Erwerb

  • Erwerb von Gebäuden und Anlagen mit Denkmalwert als Ausstellungsobjekte und Ausstellungsräume entsprechend der jeweiligen Konzeption der Einrichtung.

2.1.5. Öffentlichkeitsarbeit

  • Veranstaltungsreihen von Museen und Gedenkstätten,
  • Publikationen (einschließlich filmische und fotografische) zu Themen einzelner Einrichtungen,
  • Zusammenfassende Publikationen mehrerer Museen einer Region oder des gesamten Landes,
  • Publikationen von historischen Vereinen und Verbänden zur Förderung von Museen, Gedenkstätten, Sammlungen sowie zu musealen Themen,
  • reine Werbemaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.1.6. Arbeitsvoraussetzungen

  • Erwerb von Restaurierungstechnik und -materialien,
  • Anschaffung von Magazin- und Ausstellungsmobiliar,
  • Erwerb von Dokumentationstechnik (Kameras, Aufzeichnungsgeräte u. ä.),
  • Installation von Sicherheits- und Alarmanlagen.

2.1.7. Projekte der internationalen Zusammenarbeit sind nicht völlig ausgeschlossen, müssen aber von herausragendem Landesinteresse sein.

2.2. Maßnahmen von Geschichts- und Museumsvereinen, Gedenkstättenvereinen und -initiativgruppen, Privatpersonen und Wirtschaftsbetrieben, die Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen und für das Land bedeutsame Sammlungen unterhalten.

Für diesen Bereich sind alle Projekte, die unter 2.1.1. bis 2.1.7. genannt wurden, zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger bereits bestehender oder neu zu errichtender Museen und Gedenkstätten sein.

Eine Förderung musealer Projekte von Vereinen und Privatpersonen ist ebenfalls möglich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen:

  • Gesicherte Trägerschaft für Gebäude und Sammlungen,
  • Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde bei baulichen Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden (innen und außen),
  • Nr. 1 VV zu § 44 LHO.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände und als Zuschüsse an freie Träger im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2. Bei der Zuwendungsvergabe und -bemessung werden die Bedeutung des Museums/der Gedenkstätte und seiner Sammlungen sowie die Dringlichkeit der geplanten Maßnahme (Gefahrenabwehr, drohender Verlust von Kulturgut u. ä.) berücksichtigt.

5.3. Die Zuwendung an Gemeinden und Gemeindeverbände kann im Höchstfall bis zu 80 v. H. der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen. Bei den Zuschüssen an freie Träger ist ein Eigenanteil von mindestens 40 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben vorauszusetzen. Der Eigenanteil kann in besonders begründeten Einzelfällen weniger, muss jedoch mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.4. Die Zuwendungsempfänger sollen sich um eine höchstmögliche Beteiligung Dritter an der Finanzierung der Projekte bemühen.

5.5. Eine museale Einrichtung kann Zuwendungen für mehrere Projekte im Haushaltsjahr beantragen. Über das mögliche Volumen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

6. Verfahren

6.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Anträge sind an das Referat für Museen und Gedenkstätten bis 30. November des Vorjahres zu richten.

6.3. Im Bedarfsfall erbittet die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme des Museumsverbandes des Landes Brandenburg e. V. oder anderer Gutachter.

6.4. Für den Antrag sind entsprechende Formblätter zu verwenden.

6.5. Der Verwendungsnachweis hat mittels dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formblatt zu erfolgen.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.