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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bestimmung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) zuständigen Stelle zur Entgegennahme von Anzeigen


vom 25. Januar 1994
(ABl./94, [Nr. 18], S.203)

  1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG hat ein Institut oder eine Spielbank bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Als zuständige Stelle zur Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 GwG wird für das Land Brandenburg das Landeskriminalamt in Basdorf bestimmt. Soweit Verdachtsmeldungen bei einer anderen Polizeidienststelle oder einer Staatsanwaltschaft eingehen, ist das Landeskriminalamt und die nach Ziffer 2 dieses Gemeinsamen Runderlasses zuständige Behörde der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren. Anzeigen nach § 11 GwG können auch zeitgleich an das Landeskriminalamt und die nach Ziffer 2 des Gemeinsamen Runderlasses zuständige Behörde der Staatsanwaltschaft gerichtet werden.
  2. Eine angetragene Finanztransaktion darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Finanztransaktion strafprozessual untersagt worden ist. Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er benennt dem Landeskriminalamt einen zur Entscheidung befugten Dezernenten seiner Behörde sowie Vertreter für den Verhinderungsfall. Das Landeskriminalamt stellt sicher, daß dem Generalstaatsanwalt Anzeigen nach § 11 GwG sofort, jedenfalls aber so rechtzeitig zugehen, daß innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG über die Zulässigkeit der Finanztransaktion entschieden werden kann.
  3. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg kann mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz seine Zuständigkeit aus diesem Gemeinsamen Runderlaß auf eine andere Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg übertragen.
  4. Der Gemeinsame Runderlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.