Durchführung der Verordnung über die Anzeige von Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
vom 20. Januar 1994
(ABl./95, [Nr. 14], S.130)
Der Geltungsbereich der Schadensanzeige-Verordnung vom 22. September 1994 erstreckt sich auch auf den Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Begriffe "Einrichtungen" und "Arbeitsstätten" im § 1 Abs. 1 weisen eindeutig auf die Anwendung dieser Verordnung für Dienststellen und ähnliche Verwaltungseinheiten hin.
Dieser Geltungsbereich entspricht den Festlegungen des Einigungsvertrages, der grundsätzlich die Anwendung der Gewerbeordnung und anderer Rechtsbereiche des Arbeitsschutzes auf den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet festschreibt.