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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Verbreitung des europäischen Gedankens durch den Landtag Brandenburg


vom 16. Dezember 1993
(ABl./93, [Nr. 95], S.1722)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 1994 durch Bekanntmachung des Präsidiums des Landtags vom 26. Oktober 1994
(ABl./95, [Nr. 2], S.6)

Das Präsidium des Landtages hat in seiner 72. Sitzung am 16.Dezember 1993 folgende Richtlinien beschlossen:

1. Zuwendungszweck und Gegenstand der För­derung

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Ver­wal­tungsvorschrif­ten zu §§ 23, 44 Lan­deshaushaltsordnung (VV-LHO) Zuwendun­gen für Maßnahmen zur Ver­breitung des europäischen Ge­dan­kens.

Zuwendungen werden gewährt für

  1. Seminare, Veranstaltungen und Aus­stellun­gen
    • die zur Verbreitung des Europa-Ge­dan­kens bei­tragen,
    • die der Herausbildung eines europäi­schen Be­wußt­seins dienen und das Verständnis für ande­re Völ­ker för­dern,
    • die zur Kenntnis der Arbeits- und Wir­kungs­weise der Europäischen Union, des Europäi­schen Parla­ments, des Europara­tes und ande­rer euro­päi­scher Institutionen bei­tragen.
  2. die Herstellung von Informations­material über europäi­sche Themen und europapolitische Projek­te im Land Brandenburg.

1.2. Die Entscheidung über den Antrag auf Zuwen­dungen erfolgt im Rahmen der verfüg­baren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein An­spruch auf die Ge­wäh­rung der Zu­wen­dungen besteht nicht.

1.3. Gefördert werden Einzelprojekte, an denen das Land Brandenburg ein erhebliches Interesse hat.

2. Zuwendungsempfänger

2.1. Zuwendungsempfänger können juristische Perso­nen sein, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben, und deren Arbeit auf Grundla­ge einer demokratisch ver­faßten Satzung erfolgt, die die Verbreitung des europäischen Gedankens als Zielstellung enthält.

2.2. In Ausnahmefällen ist eine Förderung auch dann mög­lich, wenn nicht durch Nr. 2.1. erfaßte Vereine, Ver­bände oder sonstige Organisationen projektbezogene europäi­sche Bildungsarbeit im Land Brandenburg betreiben und dies im einzelnen schriftlich darle­gen.

3. Art und Höhe der Zuwendungen

3.1. Die Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbare Zu­schüsse zur Projektförde­rung im Wege der Fehlbedarfs­finanzierung, wobei grundsätzlich minde­stens 30 Pro­zent der Aufwendun­gen vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.

Eine Vollfinanzie­rung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Zuwen­dungsempfänger nachweislich keine eigenen Mittel einsetzen kann und das Land ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnah­me hat.

3.2. Zuwendungsfähige Kosten sind:

  1. Honorare für Gastreferenten pro Vortrags- und Dis­kussions­einheit (1 1/2 Stunden) bis zu 300,- DM, pro Tag höchstens 500,- DM,

    Honorare für die Mitwirkung an einer Podiums­dis­kus­sion pro Tag bis zu 150,- DM.
  2. Herstellungs- und Verteilungskosten für Infor­ma­tions­material.
  3. Reisekosten für Referenten nach dem für das Land geltenden Reisekostenrecht, Reisekostenstufe B (Bundesbahn/­Reichsbahn 2. Klasse) ein­schließ­lich Zu- und Abgang mit regelmäßig ver­kehrenden Beför­de­rungsmitteln.

Bei Benutzung eines privaten PKW werden nur die Kosten erstattet, die bei Benut­zung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstanden wären.

3.3. Allgemeine Verwaltungskosten (z. B. Büro-Betriebs­kosten) sind nicht zuwendungs­fähig.

4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun­gen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbeschei­des.

5. Antrags- und Zusageverfahren

5.1. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des in den VV zu § 44 LHO vorgesehe­nen Antragsformulars zu richten:

An den
Präsidenten des Landtages Brandenburg
Postfach 601064
14410 Potsdam

Er soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Ver­anstaltung beim Landtag vor­liegen.

5.2. Dem Antrag sind das Programm des geplanten Projek­tes, die Satzung des Antragstel­lers und die in dem Antrags­formular geforderten Erklärungen beizufügen.

5.3. Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungs­bescheid bewilligt.

5.4. In den Zuwendungsbescheid ist folgende Klausel auf­zunehmen:

"Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rück­zahlung der gewährten Zuwen­dung gelten die §§ 49 und 49a VwVfG Bbg und § 44 LHO."

5.5. Der Verwendungsnachweis hat mit einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Originalbele­gen zu erfolgen. Er ist nach Abschluß der Maßnahme vor­zulegen.

5.6. Die erforderlichen Festlegungen für die Prüfung des Antrages und die Entscheidung trifft der Präsident des Landtages Brandenburg.

6. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten am Tage der Veröffentli­chung im Amtsblatt in Kraft.