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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Verbreitung des europäischen Gedankens durch den Landtag Brandenburg
vom 16. Dezember 1993
(ABl./93, [Nr. 95], S.1722)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 1994 durch Bekanntmachung des Präsidiums des Landtags vom 26. Oktober 1994
(ABl./95, [Nr. 2], S.6)
Das Präsidium des Landtages hat in seiner 72. Sitzung am 16.Dezember 1993 folgende Richtlinien beschlossen:
1. Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung
1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbreitung des europäischen Gedankens.
Zuwendungen werden gewährt für
- Seminare, Veranstaltungen und Ausstellungen
- die zur Verbreitung des Europa-Gedankens beitragen,
- die der Herausbildung eines europäischen Bewußtseins dienen und das Verständnis für andere Völker fördern,
- die zur Kenntnis der Arbeits- und Wirkungsweise der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments, des Europarates und anderer europäischer Institutionen beitragen.
- die Herstellung von Informationsmaterial über europäische Themen und europapolitische Projekte im Land Brandenburg.
1.2. Die Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungen erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.
1.3. Gefördert werden Einzelprojekte, an denen das Land Brandenburg ein erhebliches Interesse hat.
2. Zuwendungsempfänger
2.1. Zuwendungsempfänger können juristische Personen sein, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben, und deren Arbeit auf Grundlage einer demokratisch verfaßten Satzung erfolgt, die die Verbreitung des europäischen Gedankens als Zielstellung enthält.
2.2. In Ausnahmefällen ist eine Förderung auch dann möglich, wenn nicht durch Nr. 2.1. erfaßte Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen projektbezogene europäische Bildungsarbeit im Land Brandenburg betreiben und dies im einzelnen schriftlich darlegen.
3. Art und Höhe der Zuwendungen
3.1. Die Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung, wobei grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Aufwendungen vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
Eine Vollfinanzierung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger nachweislich keine eigenen Mittel einsetzen kann und das Land ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat.
3.2. Zuwendungsfähige Kosten sind:
- Honorare für Gastreferenten pro Vortrags- und Diskussionseinheit (1 1/2 Stunden) bis zu 300,- DM, pro Tag höchstens 500,- DM,
Honorare für die Mitwirkung an einer Podiumsdiskussion pro Tag bis zu 150,- DM. - Herstellungs- und Verteilungskosten für Informationsmaterial.
- Reisekosten für Referenten nach dem für das Land geltenden Reisekostenrecht, Reisekostenstufe B (Bundesbahn/Reichsbahn 2. Klasse) einschließlich Zu- und Abgang mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.
Bei Benutzung eines privaten PKW werden nur die Kosten erstattet, die bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstanden wären.
3.3. Allgemeine Verwaltungskosten (z. B. Büro-Betriebskosten) sind nicht zuwendungsfähig.
4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
5. Antrags- und Zusageverfahren
5.1. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des in den VV zu § 44 LHO vorgesehenen Antragsformulars zu richten:
An den
Präsidenten des Landtages Brandenburg
Postfach 601064
14410 Potsdam
Er soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Landtag vorliegen.
5.2. Dem Antrag sind das Programm des geplanten Projektes, die Satzung des Antragstellers und die in dem Antragsformular geforderten Erklärungen beizufügen.
5.3. Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
5.4. In den Zuwendungsbescheid ist folgende Klausel aufzunehmen:
"Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückzahlung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 49 und 49a VwVfG Bbg und § 44 LHO."
5.5. Der Verwendungsnachweis hat mit einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Originalbelegen zu erfolgen. Er ist nach Abschluß der Maßnahme vorzulegen.
5.6. Die erforderlichen Festlegungen für die Prüfung des Antrages und die Entscheidung trifft der Präsident des Landtages Brandenburg.
6. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.