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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Allgemeine Dienstanweisung für Mitarbeiter im Außendienst des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


vom 12. November 1993
(ABl./93, [Nr. 92], S.1690)

Diese Dienstanweisung ist eine die Geschäftsordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg ergänzende Ordnung.

Übersicht

1. Recht zur Prüfung
2. Zuständigkeit
3. Prüfungszweck, Anlaß und Umfang der Prüfung
4. Prüfung
5. Besondere Pflichten des Außendienstmitarbeiters
6. Prüfungsberichte
7. Prüfungskosten
8. Verwarnungen mit Verwarnungsgeld
9. Tätigkeitsberichte
10. Stellungnahmen
11. Sonderaufträge
12. Aktenvermerke
13. Arbeitsplan
14. Allgemeines
15. Urlaub und Dienstbefreiung
16. Gerichtstermine
17. Dienstreisen und Reisekosten
18. Arbeitszeit
19. Anlagen

1. Recht zur Prüfung

1.1 Die Außendienstmitarbeiter (Prüfer) des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) des Landes Brandenburg sind auf Grund der in der Anlage Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen berechtigt, während der Geschäftszeit

  • Geschäftsräume und Grundstücke, Produktions- und Verkaufseinrichtungen sowie Transportmittel zu betreten und dort Besichtigungen sowie Prüfungen vorzunehmen,
  • Proben gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich zu entnehmen und Proben zu untersuchen bzw. deren Untersuchung zu veranlassen,
  • Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen und
  • Auskünfte zu verlangen.

1.2 Inhaber oder Leiter von Betrieben oder deren Vertreter sind verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die ein Prüfer im Rahmen der unter 1.1 genannten Befugnisse ergreift.

1.3 Der Inhaber oder Leiter kann bei der Prüfung anwesend sein oder sich dabei vertreten lassen.

1.4 Der Außendienstmitarbeiter ist nicht gehalten, sich wegen der Einsicht in Geschäftsunterlagen und ergänzender Auskünfte an bestimmte Betriebsangehörige oder sonstige Bevollmächtigte verweisen zu lassen, falls er den Eindruck gewinnt, daß durch derartiges Verweisen die Prüfung verzögert, behindert oder verhindert werden soll.

1.5 Falls erforderlich, kann der Prüfer verlangen, daß ihm im zu überprüfenden Betrieb ein angemessener Arbeitsplatz zugeteilt wird und alle Prüfungsunterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden etc.) bereitgestellt werden, soweit sie für das Erreichen des Prüfungszweckes erforderlich sind.

2. Zuständigkeit

2.1 Es wird grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen geprüft, die in der Zuständigkeit des MELF liegen. Im Auftrag der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) führen die Außendienstmitarbeiter außerdem die Überwachungsprüfung für das CMA - Gütezeichen gemäß Vereinbarung vom 22. Januar 1992 zwischen der CMA und dem MELF durch. Darüber hinaus können Betriebe der Einzelhandelsstufe (mit Ausnahme der Einzelhandelszentralen) nur im Einvernehmen mit den dafür zuständigen Stellen bzw. in deren Anwesenheit auf dem Wege der Amtshilfe geprüft werden.

2.2 Die Zuständigkeit des MELF und die Prüfungsaufgaben ergeben sich aus den in der Anlage Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften oder aus für einen Einzelfall oder mehrere Fälle getroffenen Anordnungen des MELF oder der Leitung des Außendienstes.

3. Prüfungszweck, Anlaß und Umfang der Prüfung

3.1 Zweck der Prüfungen ist es, die Einhaltung der in der Anlage Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen und in Einzelbetrieben oder Einrichtungen Verstöße festzustellen. Weiterhin sind Informationen aus der Agrarwirtschaft, die der Außendienstmitarbeiter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält, an den Leiter des Außendienstes weiterzugeben, soweit sie für die Belange des MELF erheblich sind.

3.2 Das MELF entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Die Prüfungsanordnung setzt nicht den Verdacht einer Zuwiderhandlung voraus. Ein Prüfungsanlaß kann auch dadurch gegeben sein, daß eine andere Behörde im Rahmen der Amtshilfe ein Prüfungsersuchen an das MELF richtet (siehe dazu auch Ausführungen zu Nr. 4.6).

3.3 Eine Prüfung erstreckt sich auf alle Umstände, die nach der Zielsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften erheblich sind. Sie kann jedoch auf bestimmte Sachverhalte beschränkt werden (zum Beispiel Stichprobenprüfungen, Prüfen ausgewählter Teilsachverhalte oder Sonderprüfungen).

4. Prüfung

4.1 Prüfungen werden schriftlich oder mündlich angeordnet. Die Anordnung kann sich auf einen Betrieb (Einzelauftrag) beziehen oder auf mehrere bestimmte Betriebe, die in einem abgegrenzten Gebiet liegen und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes in frei zu wählender Reihenfolge zu überprüfen sind (Generalauftrag).

4.2 Der Außendienstmitarbeiter hat sich unmittelbar vor Beginn der Prüfung beim Inhaber oder Leiter des Betriebes oder bei deren Vertreter anzumelden und durch Dienstausweis vorzustellen. Er soll den Prüfungsauftrag mitteilen, wenn der Prüfungszweck und die Durchführung einer ordentlichen Prüfung dadurch nicht gefährdet werden. Die Anmeldung kann unterbleiben, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet erscheint. Im Falle einer mehrtägigen oder darüber hinaus andauernden Buchführung ist, soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet ist, eine Anmeldung erforderlich.

4.3 Eine Prüfung kann auf Wunsch des Inhabers oder Leiters eines Betriebes oder dessen Vertreters verschoben werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Der Außendienstmitarbeiter hat darauf zu achten, daß festgesetzte Fristen und Termine eingehalten werden.

4.4 Der Außendienstmitarbeiter sollte kein Unternehmen prüfen, unter dessen Leitung er tätig war oder zu dessen Inhaber oder Leiter er in verwandtschaftlichen oder sonst die Unparteilichkeit in Frage stellenden Beziehungen steht.

4.5 Die Außendienstmitarbeiter werden vom zuständigen Referat mit den Unterlagen ausgestattet, die sie für die von ihnen durchzuführenden Prüfungen benötigen.

4.6 Wird an einen Außendienstmitarbeiter von einer anderen Behörde oder Stelle der Wunsch herangetragen, an Prüfungen teilzunehmen oder für sie in Amtshilfe eine Prüfung vorzunehmen, ist dafür die vorherige Zustimmung des Leiters des Außendienstes einzuholen.

4.7 Wird die Prüfung verweigert oder durch Unterlassen zumutbarer Hilfeleistungen erschwert, so ist die Leitung des Außendienstes unverzüglich zu unterrichten, um zu klären, ob die Polizei oder andere Behörden um Amtshilfe ersucht werden sollen.

4.8 Der Inhaber oder Leiter eines Betriebes kann bereits während der Prüfung über die Prüfungsfeststellungen und die möglichen rechtlichen Auswirkungen allgemein unterrichtet werden, wenn dadurch Ablauf und Zweck der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen der Prüfung hinausgehen, sind an das zuständige Referat zu richten, das sie ggf. an das Fachreferat weiterleitet.

4.9 Nach Beendigung der Prüfung hat eine Abschlußbesprechung stattzufinden, wenn nicht der Inhaber oder Leiter des Betriebes oder ihre Vertreter darauf verzichtet. Im Laufe dieser Besprechung ist der Verantwortliche über die Prüfungsfeststellungen unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 4.8 zu informieren und ihm somit Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme zu geben.

5. Besondere Pflichten des Außendienstmitarbeiters

5.1 Es ist nicht gestattet, Geschenke oder Gegenstände zum persönlichen Gebrauch anzunehmen oder sich sonstige Vorteile gewähren zu lassen. Angebote oder Versprechungen dieser Art sind unabhängig davon, ob von dem Außendienstmitarbeiter dafür eine Pflichtverletzung erwartet wird, sofort der Leitung des Außendienstes mitzuteilen.

5.2 Auf die als Anlage Nr. 21 beigefügte Hausanordnung vom 19. Dezember 1991 AZ 11-0416/2 "Richtlinien für die Annahme von Belohnungen und Geschenken" wird besonders hingewiesen.

5.3 Über die im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit erlangten Kenntnisse hat der Außendienstmitarbeiter Stillschweigen zu bewahren. Hiervon sind die Mitarbeiter des MELF in den Fachreferaten ausgenommen. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist ein strafbarer Tatbestand nach § 203 Abs. 2 StGB.

Daneben besteht das Gebot der Amtsverschwiegenheit nach den allgemeinen dienstlichen Vorschriften.

6. Prüfungsberichte

6.1 Das Ergebnis einer jeden Prüfung ist in einem Bericht festzuhalten. Der allgemeine Teil eines Berichtes ist einheitlich (Formblatt, Anlage Nr. 31) zu gestalten. Falls für bestimmte Prüfungsgebiete besondere Formblätter eingeführt wurden, sind diese zu verwenden.

6.2 Der Bericht ist in Form, Inhalt und Aufbau ausführlich und möglichst fehlerfrei mit Schreibmaschine oder Personalcomputer zu erstellen. Er hat die für die geprüften Sachverhalte wesentlichen Punkte zu enthalten und muß erkennen lassen, ob die in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten oder verletzt wurden. Der Prüfer hat sich auf die Feststellung von Tatsachen zu beschränken. Von Wertungen oder gar Vermutungen in Prüfungsfeststellungen ist abzusehen. Sie können aber in der Form eines Vermerks auf einem Beiblatt gesondert mitgeteilt werden.

6.3 Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen sind neben den unmittelbar handelnden Personen auch die Rechtsform sowie die Geschäftsführer (verantwortliche Leiter) und der Vorstand im Bericht anzugeben. Neben dem Vertreter ist auch der Vertretene zu benennen. Tatsachen, die auf die Nichterfüllung der Aufsichtspflicht im Betrieb Rückschlüsse zulassen, sind im Bericht festzuhalten. Desgleichen sind Tatsachen zu vermerken, die zur Beurteilung der subjektiven Seite (Verschulden) von Bedeutung sein können.

6.4 Der Prüfungsbericht ist vom Außendienstmitarbeiter zu unterzeichnen. Haben mehrere Außendienstmitarbeiter an der Prüfung und dem Bericht mitgewirkt, so ist der Bericht von allen beteiligten Außendienstmitarbeitern zu unterzeichnen.

6.5 In Fällen von besonderer Bedeutung ist der Leitung des Außendienstes der festgestellte Sachverhalt fernmündlich vorab zu berichten. Sie entscheidet, ob der Bericht unverzüglich eingesandt werden soll.

6.6 Der Außendienstmitarbeiter ist nicht befugt, dem Inhaber oder Leiter des überprüften Betriebes oder dessen Stellvertreter eine Durchschrift des Berichtes oder Teile davon auszuhändigen.

6.7 Die Berichte sind in zweifacher Ausfertigung - und bei besonderer Anordnung in mehrfacher Ausfertigung - zu erstellen und bei der nächsten Einsatzsitzung abzugeben. Ist es dem Außendienstmitarbeiter nicht möglich daran teilzunehmen, sind die Berichte der Dienststelle auf dem Postwege zuzuleiten.

6.8 Die Prüfungsberichte sind fortlaufend zu numerieren. Jeder Außendienstmitarbeiter erhält zur Identifikation eine Nummer, die auf dem Prüferstempel vermerkt ist.

Bei dem Außendienstmitarbeiter mit der Nr. 1 ist zum Beispiel sein erster Prüfbericht mit der Nr. 1 (Prüfernummer)/1 (Berichtsnummer)/92 (Kalenderjahr) zu versehen.

7. Prüfungskosten

Auf jedem Prüfungsbericht, der ein Bußgeldverfahren oder eine Rückforderung zur Folge haben kann, sind die angefallenen Prüfungskosten anzugeben.

8. Verwarnungen mit Verwarnungsgeld

8.1 Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können durch Verwarnung mit Verwarnungsgeld geahndet werden, sofern der Außendienstmitarbeiter dazu schriftlich vom Abteilungsleiter ermächtigt worden ist.

8.2 Die beim Außendienstmitarbeiter verbleibende Durchschrift der Verwarnung ist wie ein Prüfungsbericht zu behandeln.

9. Tätigkeitsberichte

9.1 Jeder Außendienstmitarbeiter hat über seine Tätigkeit im Außendienst täglich Aufzeichnungen anzufertigen. Dazu ist das als Anlage Nr. 41 beigefügte Formblatt als Tätigkeitsbericht zu verwenden. Der Tätigkeitsbericht hat nicht nur einen lückenlosen Überblick über Zeiten der Prüfungs- und Berichtstätigkeit des betreffenden Einsatzzeitraumes zu geben, sondern auch Fahrzeiten, Suchfahrten, Wartezeiten und Pausen sind darin festzuhalten. Ebenso sind Krankheit, Kur, Urlaub und Dienstbefreiung auszuweisen. Er ist zu der nächsten Einsatzsitzung abzuschließen und unterzeichnet abzugeben.

9.2 Kann eine Prüfung im laufenden Einsatzzeitraum nicht abgeschlossen oder ein Bericht nicht abschließend erstellt werden, so ist dies besonders zu vermerken.

10. Stellungnahmen

Zu Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) oder aus sonstigen Anlässen können von einem Außendienstmitarbeiter Stellungnahmen angefordert werden. Diese sind so bald wie möglich bevorzugt zu erstellen und umgehend einzusenden. Das gilt auch für den Fall, daß ein Betrieb, der außerhalb der geplanten bzw. festgelegten Reiseroute liegt, erneut aufgesucht und überprüft werden muß.

11. Sonderaufträge

Als besonders eilig oder wichtig bezeichnete Aufträge (Sonderaufträge) sind unverzüglich zu erledigen. Treten Terminschwierigkeiten auf, sind diese mit der Leitung des Außendienstes abzuklären. Die Berichterstattung hat im unmittelbaren Anschluß an die Prüfung zu erfolgen.  Auf die Einhaltung von festgelegten Fristen und Terminen ist besonders zu achten.

12. Aktenvermerke

12.1 Besonderheiten und Informationen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Prüfung stehen oder die der Außendienstmitarbeiter nicht in seinen Bericht aufnehmen möchte, die jedoch für das MELF von Bedeutung sind, werden in einem Aktenvermerk festgehalten. Der Aktenvermerk ist mit dem Bericht abzugeben.

12.2 Nimmt ein Außendienstmitarbeiter an einer Besprechung, Tagung, Gerichtsverhandlung oder sonstigen Veranstaltung aus dienstlichem Anlaß teil, bei der kein weiterer Vertreter des MELF zugegen ist, hat er darüber einen Vermerk zu erstellen. Daraus müssen der Ort, das Datum, die Teilnehmer, der Verlauf, der wesentliche Inhalt der behandelten Themen und ggf. die Ergebnisse ersichtlich sein.

13. Arbeitsplan

Der Außendienstmitarbeiter hat durch 14tägigen Arbeitsplan (Anlage Nr. 51) zu erklären, in welcher Reihenfolge er die zu überprüfenden Betriebe aufsucht. Anzugeben sind die Namen und Anschriften (Ort) der Betriebe, die im folgenden Einsatzzeitraum überprüft werden sollen. Der Arbeitsplan ist in der Einsatzbesprechung der Leitung des Außendienstes zu übergeben.

14. Allgemeines

14.1 Die während eines Einsatzzeitraumes erstellten Prüfungsberichte sind zusammen mit dem Tätigkeitsbericht, der Reisekostenrechnung (Anlage Nr. 61) und dem Fahrtenbuch (Anlage Nr. 71) bei der nächsten Einsatzsitzung abzugeben. In eiligen Fällen werden die Berichte vorweg per Post oder mittels Fax übersandt.

Vor Urlaubs- und Kurbeginn sind Prüfungsberichte, Tätigkeitsberichte und Reisekostenrechnungen und die Fahrtenbücher im zuständigen Referat abzugeben oder durch die Post einzusenden. Das gilt auch in Krankheitsfällen. Bei längerer Krankheitsdauer sind auch die nicht erledigten Prüfungsaufträge zurückzugeben.

14.2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Einsatzsitzungen vorzutragen. Die Klärung solcher Fragen übernimmt die Leitung des Außendienstes in Absprache mit dem zuständigen Fachreferat.

Kontakte und Rücksprachen zu einzelnen Vorgängen mit den Fachreferaten ohne die Einbeziehung der Leitung des Außendienstes sind erforderlich, soweit dadurch die Bearbeitung beschleunigt und zeitaufwendiger Schriftwechsel (Stellungnahmen) vermieden wird. Die Leitung des Außendienstes ist darüber vorweg zu unterrichten.

14.3 Die Beschaffung von Gesetzes- und Verordnungsunterlagen, Richtlinien und dergleichen, Fachlektüre, Schutzbekleidung und sonstigem Material erfolgt durch das zuständige Referat  bzw. die Leitung des Prüfdienstes. Benötigt der Außendienstmitarbeiter Ausrüstungsgegenstände, so hat er deren Beschaffung unter Angabe der Gründe schriftlich im zuständigen Referat zu beantragen.

14.4 Die Erstattung von Auslagen für die Reinigung von Schutzbekleidung ist unverzüglich zu beantragen. Der Auslagenersatz ist mit Hilfe des als Anlage Nr. 81 beigefügten Formblattes anzufordern.

15. Urlaub und Dienstbefreiung

15.1 Erholungsurlaub, Sonderurlaub sowie Dienstbefreiung von einem Tag und mehr sind rechtzeitig vor Antritt schriftlich zu beantragen (Formblatt, Anlage Nr. 91) und vom Abteilungsleiter genehmigen zu lassen.

Um zu gewährleisten, daß die Prüfungsaufträge eines Fachgebietes jederzeit ordnungsgemäß erledigt werden können, haben die Außendienstmitarbeiter den Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs untereinander abzustimmen.

15.2 Dienstbefreiung von weniger als einem Tag ist spätestens einen Tag vorher zu beantragen. In allen Fällen, in denen der Außendienstmitarbeiter aus unvorhersehbaren Gründen seinen Dienst nicht ausüben kann (Arztbesuch etc.), ist die Leitung des Außendienstes unverzüglich fernmündlich zu verständigen. Die Kosten hierfür trägt der Außendienstmitarbeiter.

16. Gerichtstermine

Erhält ein Außendienstmitarbeiter eine gerichtliche Vorladung, um in einer dienstlichen Angelegenheit (z. B. Bußgeldverfahren) als Zeuge auszusagen, so ist folgendes zu beachten:

16.1 Die Vorladung und die Verdienstausfallbescheinigung sind der Leitung des Außendienstes vor dem Termin rechtzeitig vorzulegen.

16.2 Ohne Genehmigung des Abteilungsleiters ist es einem Außendienstmitarbeiter nicht gestattet, vor einem Gericht in einer dienstlichen Angelegenheit auszusagen. Die Aussagegenehmigung wird auf der Vorladung schriftlich erteilt.

16.3 Angestellte (nicht Beamte) erhalten von der Gerichtskasse für die Zeit der gerichtlichen Inanspruchnahme - einschließlich Fahrzeiten - eine Verdienstausfallentschädigung. Daneben erhalten Angestellte und Beamte von der Gerichtskasse die Fahrtkosten (Wegstreckenentschädigung) erstattet. Die von der Gerichtskasse erstatteten Auslagen sind im Tätigkeitsbericht und der Reisekostenabrechnung anzugeben.

16.4 Vor der Gerichtsverhandlung nimmt der Außendienstmitarbeiter mit dem Sitzungsvertreter des MELF Verbindung auf, um mit diesem den zu verhandelnden Fall zu besprechen. Der Gesprächstermin mit dem Sitzungsvertreter ist rechtzeitig zu vereinbaren und dem zuständigen Referat mitzuteilen.

16.5 Wird ein Außendienstmitarbeiter in einem Gerichtsverfahren als Sachverständiger tätig, werden die gesetzlichen Entschädigungsleistungen vom MELF geltend gemacht (siehe dazu auch Ausführungen zu Nr. 12).

17. Dienstreisen und Reisekosten

17.1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Dienstreisen sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechend zu beachten (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung).

17.2 Dienstreisen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Anordnung oder Genehmigung angetreten werden. Gemäß dem Generalauftrag vom 21. Januar 1992 AZ 31-0487/1 gelten Dienstreisen, die im Rahmen von Prüfungs- und Schulungstätigkeiten notwendig werden, mit der Auftragserteilung durch die Leitung des Außendienstes als angeordnet. Bei anderen Dienstreisen bedarf es eines genehmigten Antrages nach dem Formblatt der Anlage Nr. 101.

17.3 Der Zeitpunkt des Beginns einer Dienstreise ist so zu wählen, daß zwischen der Ankunft am auswärtigen Geschäftsort und dem Beginn des Dienstgeschäftes (Prüfung, Schulung) keine unnötige Wartezeit entsteht. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenpassende Dienstgeschäfte sind auf einer Dienstreise zu erledigen. Für die Fahrt zu einem auswärtigen Geschäftsort ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zu wählen. Umwege und das Überschreiten der verkehrsüblichen Reisezeit sind in der Reisekostenrechnung zu begründen.

17.4 Art und Umfang der erstattungsfähigen Reiseauslagen sind in dem zur Zeit gültigen Bundesreisekostengesetz geregelt. Das Bundesreisekostengesetz hat bis zum Inkrafttreten eines Landesreisekostengesetzes im Land Brandenburg Gültigkeit.

17.5 Auf Antrag des Außendienstmitarbeiters kann sein Fahrzeug durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg als privateigenes Dienstfahrzeug anerkannt werden. Die Hinweise über "Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge" liegen als Anlage Nr. 111 bei. Für die Außendienstmitarbeiter, die mit einem landeseigenen Selbstfahrer-Dienstfahrzeug ausgestattet sind, gilt die Richtlinie über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Land Brandenburg vom 14. Juni 1991 (siehe Anlage).

Auf der Grundlage des Schreibens vom 28. September 1992 AZ I/1 - ID - 0 1569/105-92 des Ministeriums der Finanzen ist es den Außendienstmitarbeitern abweichend von der Kraftfahrzeugrichtlinie gestattet, Dienstreisen von ihrem Wohnort bzw. Dienstort ausgehend zu beginnen bzw. zu beenden.

17.6 Die Reisekosten werden mittels vorgedruckter Formulare (Anlage Nr. 61) abgerechnet. Die Reisekostenrechnung ist genau und ausführlich zu erstellen. Sie muß den tatsächlichen Ablauf der Dienstreise und des Dienstgeschäftes wiedergeben. Das Dienstgeschäft ist zu erläutern. Such- und Wartezeiten sind anzugeben und nicht in die Fahrzeiten einzubeziehen. Konnte ein Dienstgeschäft nicht abgeschlossen werden, so muß dies im Tätigkeitsbericht vermerkt werden.

17.7 Der Dienstreisende versichert durch seine Unterschrift, daß seine Angaben richtig und die von ihm aufgeführten Auslagen wirklich entstanden sind. Nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben können den Straftatbestand des Betruges erfüllen (§ 263 StGB) und Anlaß für eine fristlose Kündigung (Angestellte) bzw. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Beamte) sein.

18. Arbeitszeit

18.1 Für den Außendienst gilt nicht die Dienstanweisung über die gleitende Arbeitszeit gemäß der Hausmitteilung in den Dienstnachrichten Nr. 5/92 vom 20. März 1992. Jeder Außendienstmitarbeiter hat seine Arbeitszeit entsprechend den Gegebenheiten in den zu überprüfenden Betrieben einzurichten. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt zur Zeit 40 Stunden. Sie ist im Regelfall von Montag bis Freitag abzuleisten. Der Außendienstmitarbeiter hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorgeschriebene Arbeitszeit eines Kalendermonats eingehalten wird. Überstunden werden nicht vergütet. Die Mittagspause von 30 Minuten zählt nicht zur Arbeitszeit.

18.2 Die Arbeitszeit beginnt und endet am Dienstort bzw. Wohnort. Bei eintägigen Dienstreisen zählt der Aufwand von insgesamt einer Stunde Fahrzeit nicht zur Arbeitszeit. In der Regel sind Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Im übrigen gilt die beigefügte Hausmitteilung vom 8. Januar 92 AZ 11/0809 (Nr. 1/12), Anlage Nr. 121.

Zur Arbeitszeit rechnen der notwendige Zeitaufwand für Prüfungs- und Schulungsvorbereitungen, Prüfungen, Schulungen, Berichtsarbeiten, Fahrten zwischen zwei Prüfungen sowie Wartezeiten und die Einsatzsitzungen.

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in Kraft.

Anlage 1
zur Allgemeinen Dienstanweisung
für Mitarbeiter im Außendienst

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeitsverordnungen

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055)*

Gesetz zur Anpassung der Landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134)*

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 21. Dezember 1988, S. 25)*

Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 (ABl. EWG L 15/1 vom 23. Februar 1977) über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse*

Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EWG L 148 vom 28. Juni 1968, S. 13)*

Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. L 184, vom 29. Juli 1968, S. 24) mit allen Änderungen und Ergänzungen*

Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 (ABl. EWG L 321 vom 16. Dezember 1977, S. 30) über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern*

Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 094 vom 28. April 1970, S. 13 einschließlich aller Änderungen und Ergänzungen)*

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Intervention untereinander sowie mit denen der europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15. Juli 1988, S. 9 mit allen Ergänzungen)*

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch- und Magermilchpulver (Magermilch-Beihilfeverordnung - MMilchBV) vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792)*

Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (zuletzt geändert am 3. Juni 1991)*

Richtlinien des BML über die Abgabe verbilligter Butter über gemeinnützige Einrichtungen vom 12. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 176 vom 19. September 1972)*

Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch (Milchverordnung) vom 23. Juli 1989 (BGBl. I S. 1140)*

Erste Verordnung zur Änderung der Milchverordnung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 409)*

Käseverordnung vom 24. Juni 1965 (BAnz. Nr. 118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412)*

Verordnung (EWG) Nr. 85/397 Richtlinie des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (ABl. EWG Nr. L 226/13 vom 24. August 1985)*

Verordnung über Güteprüfungen und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milchgüteverordnung) vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081)*

Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, ber. S. 2610)*

Verordnung (EWG) Nr. 90/667 Richtlinie des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EWG Nr. L 363/51)*

Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten (Futtermittelherstellungsverordnung) vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737)*

Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477) mit den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen*

Fleischhygienegesetz vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649)*

Futtermittelgesetz (FMG) vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745) mit den dazugehörenden ergänzenden Verordnungen*

Futtermittelverordnung (FMV) vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1898) mit den dazugehörenden ergänzenden Verordnungen*

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung (Futtermittel-, Probenahme- und Analyse-Verordnung)  vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 414)*

Handelsklassengesetz in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) mit den dazugehörenden ergänzenden produktspezifischen Verordnungen*

Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EWG Nr. L 118 vom 20. Mai 1972, S. 1)*

Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur  Festsetzung  von  Qualitätsnormen  für Blumenbulben,  -zwiebeln und -knollen (ABl. L 071 vom 21. März 1968, S. 1)*

Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (ABl. L 071 vom 21. März 1968, S. 8)*

Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (Qualitätsnormen-Verordnung Blumen) vom 12. November 1971 (BGBl. I S. 1815)*

Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 173 vom 6. Juli 1990, S. 5)*

Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. 121 vom 16. Mai 1991, S. 11)*

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 1. August 1992 (ABl. L 218 vom 1. August 1992, S. 81)*

Bekanntmachung des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft über die Erteilung von Etiketten und Banderolen mit amtlichen Zeichen und Festlegung der Muster von Etiketten und Banderolen für Großpackungen von Eiern*

Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 282 vom 1. November 1975, S. 100)*

Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 173 vom 6. Juli 1990, S. 1)*

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143 vom 7. Juni 1991, S. 11)*

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2028)*

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 209 17. August 1977, S. 1)*

Bekanntmachung über das Begleitpapier für Küken von Hausgeflügel vom 14. Juli 1976 (BAnz. Nr. 144 vom 4. August 1976)*

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)*

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099)*

Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 26. Juni 1969 (BGBl. I S. 635) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109)*

Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1521)*

Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 der Kommission vom 12. September 1989 zur Regelung der Einzelheiten für die Zahlung einer Prämie an die Hersteller von Kartoffelstärke, insbesondere hinsichtlich des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Mindestpreises (ABl. L 266 vom 13. September 1989, S. 13)*

Düngemittelgesetz vom 15. Oktober 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz zu Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)*

Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450) mit den dazu ergangenen Änderungsverordnungen sowie Durchführungsbestimmungen*

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Probenahme- und Analysenverordnung - Düngemittel) vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch die zehnte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 2020)*

77/535 EWG: Richtlinie der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysenmethoden von Düngemitteln (ABl. L 213 vom 22. August 1977, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. EG  L 265 vom 12. September 1989, S. 30)*

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abt. Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388 vom 30. Dezember 1989, S.*


1 Die Anlagen 2 bis 12 sind nicht Gegenstand der Veröffentlichung.

* in der jeweils gültigen Fassung