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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Dienstsiegel für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsbefugte des Landes Brandenburg


vom 29. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 93], S.1702)

Außer Kraft getreten am 31. Mai 2010 durch Dienstsiegel- und Landeswappenerlass ÖbVI vom 6. Mai 2010
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

I.
Führung des Dienstsiegels

(1) Gemäß § 7 Absatz 5 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land  Brandenburg (ÖbVermIngBO) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647) führt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Landessiegel als Dienstsiegel. Die Bestimmungen der ÖbVermIngBO gelten nach § 22 auch für den freiberuflichen Vermessungsingenieur, dem für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen die Vermessungsbefugnis erteilt wurde (Vermessungsbefugter).

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsbefugten führen das kleine Landessiegel in Form und Beschriftung gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 348) in abgewandelter Form.

(3) Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur oder Vermessungsbefugte darf nur ein Dienstsiegel führen.

(4) In einer Arbeitsgemeinschaft führt jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur oder Vermessungsbefugte sein eigenes Dienstsiegel. Die Führung eines gemeinsamen Dienstsiegels der Arbeitsgemeinschaft ist nicht zulässig.

(5) Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder eines Vermessungsbefugten führt das Dienstsiegel des Vertretenen.

(6) Der mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle Beauftragte führt, wenn er Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Vermessungsbefugter ist, sein eigenes Dienstsiegel. Wird eine andere Person, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt, beauftragt, so führt sie ein Dienstsiegel nach Absatz 2 mit der Beschriftung "Name" und "Beauftragter für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur" bzw. "Beauftragter für einen Vermessungsbefugten". Das Landesvermessungsamt händigt dem Beauftragten für die Dauer seiner Tätigkeit das Dienstsiegel aus.

II.
Form und Beschriftung

(1) Das Dienstsiegel ist als Farbdrucksiegel mit Metall- oder Gummistempel zu verwenden.

(2) Der Durchmesser des Dienstsiegels beträgt 35 mm.

(3) In Umschrift ist in der oberen Hälfte des Dienstsiegels der Name, in der unteren die Berufsbezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Vermessungsbefugter zu setzen.

Umschriften größeren Umfangs können aus zwei Schriftreihen bestehen.

(4) Das Dienstsiegel ist mit der Zahl 1 zu numerieren. Bei Verlust oder Erneuerung infolge Abnutzung ist die nächstfolgende Nummer zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der sonstigen Beschriftung und Gestaltung  des Dienstsiegels sind Muster 8 und 9 der Verordnung über die Führung des Landeswappens maßgebend.

III.
Verwendung des Dienstsiegels

(1) Vor Verwendung des Dienstsiegels ist ein Abdruck dem Landesvermessungsamt zur Prüfung einzureichen. Das Landesvermessungsamt genehmigt die Verwendung.

(2) Das Dienstsiegel darf nur verwendet werden bei

  1. der Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden;
  2. der räumlichen Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach;
  3. gutachterlicher Tätigkeit in vermessungstechnischen Angelegenheiten, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Arbeiten zusammenhängen.

IV.
Nachweis der Dienstsiegel

Das Landesvermessungsamt führt ein Verzeichnis mit den Abdrucken und Kennziffern der einzelnen Dienstsiegel sowie mit den Namen der Siegelführenden. In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob die Dienstsiegel ordnungsgemäß verwahrt werden.

V.
Verlust, Abgabe und Vernichtung von Dienstsiegeln

(1) Das Dienstsiegel ist unter Verschluß zu halten, um es vor dem Zugriff Unbefugter und vor mißbräuchlicher Verwendung zu schützen.

(2) Geht ein Dienstsiegel verloren, so ist der Verlust unter Darlegung der Umstände dem Landesvermessungsamt Brandenburg sofort zu melden. Das Landesvermessungsamt trifft die erforderlichen Maßnahmen.

(3) Das Dienstsiegel ist dem Landesvermessungsamt zu übergeben, wenn

  1. auf die Zulassung verzichtet wird;
  2. die Zulassung erloschen ist;
  3. das Landesvermessungsamt die Zulassung zurücknimmt.

In diesen Fällen vernichtet das Landesvermessungsamt die Dienstsiegel.