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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Baubestimmungen - Asbest-Richtlinie, Fassung Dezember 1992


vom 27. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 89], S.1659)

Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)

1 Das geänderte Formblatt und die Ergänzenden Bestimmungen, in der Fassung Dezember 1992 zu den

Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien), Fassung Mai 1989

werden hiermit nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 929) i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 950) als Technische Baubestimmung im Land Brandenburg bauaufsichtlich eingeführt.

Das Formblatt und die Ergänzenden Bestimmungen sind als Anlage abgedruckt.

Die "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinien), Fassung Mai 1989, sind mit der Bekanntmachung des Ministeriums vom 14. Oktober 1992 (ABl. 1993 S. 1142) bauaufsichtlich eingeführt worden.

Auf Grund neuer Erkenntnisse zum Verhalten leichter asbesthaltiger Platten sowie sonstiger asbesthaltiger Produkte und zur Berücksichtigung bestimmter, auf dem Gebiete der ehemaligen DDR hergestellter und verwendeter Plattenarten  wurde das Formblatt  in Anlage 1 - Formblatt für die Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung - in den Zeilen 3, 4, 5 und 6 geändert und wurden Ergänzende Bestimmungen zu Anlage 1 der Asbest-Richtlinien erarbeitet.

2 Bei Anwendung des Formblattes, Fassung Dezember 1992, und der Ergänzenden Bestimmungen, Fassung Dezember 1992, ist folgendes zu beachten:

2.1 Die in der ehemaligen DDR hergestellten und in Gebäuden der ehemaligen DDR verwendeten asbesthaltigen Plattenarten

Anorganische Brandschutzplatte (Handelsbezeichnung: Baufatherm)   nach TGL 22 973

Leichtbauplatte Sokalit   nach TGL 24 452

Anorganische Feuerschutzplatte (Neptunit)   nach TGL 29 312 und nach TGL 37 478

sind unabhängig von ihrer Rohdichte als schwach gebundene Asbestprodukte i. S. der Asbest-Richtlinien einzustufen.

2.2 Gebäude, die auf Grund der Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 14. Oktober 1992 schon bewertet wurden, müssen erst bei der Neubewertung gemäß Abschnitt 3.2, Punkt 2 bzw. 3, der Asbest-Richtlinien unter Berücksichtigung des Formblattes, Fassung Dezember 1992, und der Ergänzenden Bestimmungen, Fassung Dezember 1992, bewertet werden.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.