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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Landschaftspflege von brachliegendem Grünland in grünlandreichen Regionen des Landes Brandenburg


vom 7. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 89], S.1654)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf Grund des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 in Verbindung mit §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft dienen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

ist die Pflege und Nutzung von brachliegendem Grünland, um der Entartung und Verbuschung zu begegnen.

3. Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb, sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als ein Viertel beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die Grünlandfläche liegt innerhalb folgender Gebiete:

Nr.Gebiet
1. Karthane-Havel-Elbe-Niederung
2. Jäglitz-/Dosse/Havelniederung
3. Rhinluch
4. Fließgraben-Havel-Voßkanal-Niederung
5. Havelländisches Luch
6. Fiener Bruch/Temnitz-Niederung
7. Belziger Landschaftswiesen/Nieplitz-Niederung
8. Flämingwiesen
9. Spreewald/Malxeniederung
10. Kremnitz-Niederung, Fichtwaldgebiet
11. Oder-, Spree- und Neißeniederung
12. Randow-Welse-Bruch
13. Nuthe/Nuthegraben - Niederung
14. Sonstige Flächen (z.B. Trocken-, Magerrasen, Hanglagen, Splitterflächen < 2 ha)

4.2. Die Grünlandfläche wurde nachweislich mindestens ein Jahr nicht genutzt (Erstnutzung nach Brachfallen). Das gilt nicht für die Folgejahre.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1. Zuwendungsart:

Projektförderung.

5.2. Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung.

5.3. Bagatellgrenze:

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der zu erwartende jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger über 300,- DM liegt.

5.4. Form der Zuwendung:

Jährlicher Zuschuß nach erfolgter Flächennutzung.

5.5. Höhe der Zuwendung:

150,- DM/ha je Mulchgang und im Falle der Beweidung

400,- DM/ha bei Mahd und Beräumung der Fläche.

5.6. Bemessungsgrundlage

5.6.1 Der Umfang an förderfähigem Grünland (Pacht- und Eigentumsflächen) je Unternehmen ist auf die Größe begrenzt, die nach Abzug der Fläche verbleibt, die einem Besatz von 1 GV1)/ha Hauptfutterfläche entspricht.

5.6.2 Förderfähig sind auch solche Grünlandflächen, die das Unternehmen pflegt oder nutzt, ohne Eigentümer oder Pächter zu sein.

Letzteres ist durch eine Erklärung des Flächeneigentümers und durch eine Bestätigung des zuständigen Dezernates des Landratsamtes zu belegen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Die Pflege/Nutzung des förderfähigen Grünlandes kann erfolgen durch:

  • Mulchen für ertragsschwächere Standorte (Aufwuchs unter 40 dt Trockenmasse/ha und nicht vor dem 1. August),
  • Mahd und Abtransport des Erntegutes und dessen ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder außerlandwirtschaftliche Verwertung (Futter, Einstreu, organische Düngung auf dem Ackerland),
  • Beweidung mit Nachmahd/Mulchen des von den Tieren gemiedenen Aufwuchses (vorzugsweise am Ende der Weidesaison).

6.2. Untersagt ist

  • die Umwandlung in Ackerland,
  • der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Jauche und Fäkalien sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

6.3. Eine Mehrfachförderung ist in Verbindung mit nachfolgenden Richtlinien ausgeschlossen:

  • Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung
    Runderlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Oktober 1992
  • Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung
  • Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Feuchtwiesenprogramm
    Teil Spreewald
    Teil Überflutungsgrünland in der jeweils geltenden Fassung.

6.4. Ausgeschlossen von der Förderung sind Grünlandflächen, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen im Sinne des § 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 bewirtschaftet werden oder für die nach § 71 BbgNatSchG Entschädigungsansprüche bestehen.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren:

Anträge auf Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie sind formgebunden bis zum 30. November des Vorjahres beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

7.2. Bewilligungsverfahren:

Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft.

7.3. Kontrolle:

Die Bewilligungsbehörde hat die Einhaltung der in Verbindung mit der Richtlinie und dem Förderantrag eingegangenen Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers jährlich vor Ort zu überprüfen oder durch Beauftragte überprüfen zu lassen.

7.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


1) Großvieh: Rinder, Schafe, Pferde