Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung erwerbswirtschaftlicher Beschäftigungsinitiativen (Brandenburgisches Kreditprogramm für erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsinitiativen - BKB)


vom 30. September 1993
(ABl./93, [Nr. 86], S.1622)

1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Fördermittel an Träger von erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen.

1.2. Die Mittel des Programms sind dazu bestimmt, Eigeninitiativen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und/oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze durch von Arbeitslosigkeit betroffene bzw. bedrohte Personen(gruppen) zu unterstützen.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln besteht nicht; vielmehr entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dem Umfang der im  laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel und dem Interesse des MASGF.

1.4. Vorhaben in Regionen des Landes Brandenburg, die eine wesentlich über dem Durchschnitt des Landes liegende Arbeitslosenquote aufweisen, können bevorzugt  berücksichtigt werden.

2. Förderungsgegenstand

2.1. Zur Förderung der Existenzgründung werden Mittel gewährt:

2.1.1. für die Errichtung einer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative,

2.1.2. für den Erwerb einer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative oder eines kleinen und mittleren Unternehmens,

2.1.3. für den Erwerb einer Beteiligung an einer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative, wenn ein Vertrag abgeschlossen werden soll, der vorsieht, daß die Mitwirkenden in der erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative verantwortlich tätig und angemessen am Gewinn und Verlust beteiligt sind und/oder zur Mitfinanzierung von Investitionen, soweit sie im Verhältnis der Beteiligung auf die Mitwirkenden entfallen.

3. Fördermittelempfänger

3.1. Anträge können von erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen gestellt werden, d. h. von

  1. Personen, die
    • in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen arbeiten oder
    • Ausgründungen aus den Gesellschaften zur Arbeitsförderung vornehmen,
    • den Erwerb einer Beteiligung an einer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative anstreben,
  2. Einzelpersonen und Personengruppen, die wegen Arbeitslosigkeit eine dauerhaft tragfähige selbständige Existenz anstreben,
  3. Arbeitsfördergesellschaften, die Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit durchführen und Ausgründungen aus Unternehmen der Treuhandanstalt vornehmen.

3.2. Freiberufliche Tätigkeit kann grundsätzlich in die Förderung einbezogen werden, mit Ausnahme folgender Berufsgruppen: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuer-, Unternehmens- und Vermögensberater, Architekten u. ä. Bei sonstigen Freiberuflern gilt die Abwägung von Merkmalen im Einzelfall.

4. Fördervoraussetzungen

4.1. Die erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsinitiative hat sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln an der Gesamtfinanzierung zu beteiligen.

4.2. Andere öffentliche Finanzierungshilfen wie Förderprogramme des Bundes, des Landes oder das ERP-Programm sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nur soweit dies nicht oder nicht im erforderlichen Maße zur Finanzierung des Gesamtkonzeptes möglich ist (was durch die Hausbank zu dokumentieren ist), können Zuwendungen im Rahmen dieses Programmes beantragt werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Versuch einer Inanspruchnahme anderer Programme nachzuweisen.

Werden Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur oder dem Mittelstandskreditprogramm in Anspruch genommen, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.

4.3. Das Vorhaben muß die begründete Aussicht bieten, daß die erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsinitiative nach einer Anlaufphase auf Dauer ohne öffentliche Hilfen bestehen kann. Aus dem Konzept muß ersichtlich werden, daß in den nächsten zwei Jahren wenigstens 5 auf Dauer angelegte Arbeitsplätze erwartet werden können.

4.4. Die Mitwirkenden von erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen sollen über ausreichende fachliche und kaufmännische Kenntnisse verfügen, damit die zu fördernde Initiative auf Dauer erfolgreich arbeiten kann. Bei der Vorbildung sind dabei jedoch die sich aus dem Werdegang der Mitwirkenden und den Zielvorstellungen der Beschäftigungsinitiative ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

4.5. Die Absicht der Gewinnerzielung über Vollkostendeckung hinaus (einschließlich der Sicherung des Kapitaldienstes) ist nicht Fördervoraussetzung.

4.6. Die Grundsätze einer sachgemäßen Finanzierung sind zu beachten. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß gesichert sein.

4.7. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vor Eingang eines Förderantrages bei einem Kreditinstitut nach Wahl der Beschäftigungsinitiative (Hausbank) im Rahmen des Investitionsplanes bereits mit der Investitionsmaßnahme begonnen worden ist; als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.

4.8. Eine Förderung ist ferner grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vor Eingang des Förderantrages bei der Hausbank ein Vertrag über den Erwerb einer Beschäftigungsinitiative oder eines kleinen und mittleren Unternehmens oder ein Vertrag über den Eintritt in eine Beschäftigungsinitiative abgeschlossen worden ist.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der infolge ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten vor nicht mehr als zwei Jahren stillgelegt worden ist oder von Stillegung bedroht ist, und der Förderungsantrag unverzüglich nach Erwerb bzw. Eintritt gestellt wird.

4.9. Mit der Durchführung des Vorhabens muß kurzfristig begonnen werden.

4.10. Soweit erforderlich, muß eine Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung vorgenommen werden bzw. vorliegen.

4.11. Die Förderung ist mit einer betriebswirtschaftlichen Beratung durch die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) zu begleiten.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1. Zuwendungsart

Mit den Mitteln des Programms erfolgt eine Projektförderung.

5.2. Finanzierungsart

Im Rahmen dieser Richtlinie wird eine Anteilsfinanzierung bis zu maximal 80 % der förderbaren Kosten (Pkt. 5.4.) gewährt. Ein Darlehensbetrag von 10.000,00 DM soll nicht unterschritten sowie ein Darlehensbetrag von 200.000,00 DM nicht überschritten werden.

5.3. Form der Förderung

5.3.1. Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens an den Fördermittelempfänger.

5.3.2. Darlehen

5.3.2.1 Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu 12 Jahre bei maximal zwei tilgungsfreien Jahren. Über die sonstigen Konditionen entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg (MASGF).

5.3.2.2 Das Darlehen kann mit einer Haftungsentlastung bis zu 80 % der Darlehenssumme versehen werden.

5.3.2.3 Sofern in der haftungsentlasteten Darlehenssumme Kosten für Betriebsmittel gemäß Punkt 5.4.1. enthalten sind, ist die Haftungsentlastung für diesen Teilbetrag der Darlehenssumme auf maximal 5 Jahre begrenzt.

5.3.2.4 Das Darlehen ist von den Mitwirkenden im Rahmen vorhandener Sicherheiten abzusichern.

5.3.2.5 Die Mitwirkenden der erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen haften persönlich für die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung der Darlehen. Für sie ist die Haftung nach Bruchteilen im Darlehensvertrag zu vereinbaren. Ist die Beschäftigungsinitiative eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, bei der die Haftung beschränkt ist, hat ein Schuldbeitritt nach Bruchteilen der Mitwirkenden zu erfolgen. Scheidet ein Mitwirkender aus der Beschäftigungsinitiative aus, ist die Schuldübernahme durch den oder die  Nachfolger  oder  die  verbleibenden  Mitwirkenden - gegebenenfalls nach Bruchteilen - erforderlich.

5.4. Bemessungsgrundlage

5.4.1. Förderbar sind:

  • bauliche Investitionen,
  • Erwerb von durch die erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsinitiative zu nutzenden Gebäuden,
  • Anschaffung notwendiger Maschinen, Einrichtungen und Ausstattungen,
  • Anschaffung eines ersten Waren- und/oder Materiallagers in angemessenem Umfang,
  • erster Bedarf an Betriebsmitteln bis zur Höhe von 20 % der förderbaren Kosten, höchstens 10.000 DM je Beschäftigungsinitiative,
  • Übernahmepreis für den Erwerb einer Beschäftigungsinitiative oder eines kleinen und mittleren Unternehmens,
  • Übernahmepreis für den Erwerb einer Beteiligung an einer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiative.

5.4.2. Grundsätzlich nicht gefördert werden:

  • Kosten für Investitionen, die lediglich Ersatzbeschaffung sind,
  • Finanzierungskosten und Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung),
  • finanzielle Sanierungen und Umschuldung von Bankkrediten.

5.4.3 Nicht gefördert werden zusätzliche Investitionen und Mehrkosten, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren

6.1.1. Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch bei der LASA zu führen. Die LASA erstellt eine Stellungnahme für die ILB und das MASGF. Die Beratung gilt nicht als Maßnahmebeginn gemäß 4.7.

6.1.2. Anträge auf Gewährung von Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinien sind vom Antragsteller unter Verwendung des Antragsmusters bei einem Kredit- oder Finanzinstitut seiner Wahl (Hausbank, Kapitalbeteiligungsgesellschaft) zu stellen.

6.1.3. Die Hausbank übersendet je einen mit ihrem Eingangsstempel versehenen vollständigen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - innerhalb von drei Monaten an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam-Babelsberg; die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA), Seemannsheimweg, 14532 Kleinmachnow und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam.

6.2. Bewilligungsverfahren

6.2.1. Nach Eingang des Antrages erfolgt die Überprüfung des unternehmerischen Konzeptes durch LASA und die InvestitionsBank.

6.2.2. Über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet das MASGF im Ergebnis der Beratung des Bewilligungsausschusses im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Dem Bewilligungsausschuß gehören das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, die Landesagentur für Struktur und Arbeit, das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie das Ministerium der Finanzen an.

6.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1. Die InvestitionsBank sagt die Mittel aus dem Beschäftigungsinitiativprogramm der Hausbank privatrechtlich zur Weiterleitung an den Antragsteller zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Darlehen aus dem Beschäftigungsinitiativprogramm sind Bestandteil der Zusage.

6.3.2. Erteilt die InvestitionsBank eine Refinanzierungszusage nicht, unterrichtet sie die Hausbank,  die dies der Beschäftigungsinitiative mitteilt.

6.4. Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1. Die begünstigten Beschäftigungsinitiativen haben den Verwendungsnachweis entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Darlehen aus dem Beschäftigungsinitiativprogramm fristgemäß unter Verwendung eines Vordruckes zu führen.

6.4.2. Zu Unrecht empfangene oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Fördermittel sind unverzüglich zurückzuzahlen und gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Darlehen aus dem Beschäftigungsinitiativprogramm  zu verzinsen.

6.5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Kreditzusage sowie die Rückforderung der gewährten Fördermittel gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft.