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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Aufgaben des Gewerbeärztlichen Dienstes des Landes Brandenburg


vom 13. September 1993
(ABl./94, [Nr. 07], S.70)

  1. Der Gewerbeärztliche Dienst des Landes Brandenburg ist Teil der Abteilung Arbeitsmedizin des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Potsdam (LIAA).
  2. Dem Gewerbeärztlichen Dienst obliegen folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Unterstützung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (AAS) in allen arbeitsmedizinischen Fragen, insbesondere die Anregung von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei ihrer beruflichen Tätigkeit.
    2. Aufsicht über die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorschriften, soweit arbeitsmedizinische Fragen berührt sind.
    3. Mitwirkung bei der Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten, aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen sowie die Überprüfung der Einhaltung der mit der Ermächtigung verbundenen Auflagen.

      Mitwirkung bei der Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten durch andere Behörden, soweit dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
    4. Beratung der Betriebe bei der Einrichtung des betriebsärztlichen Dienstes. Beratung und Unterstützung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in arbeitsmedizinischen Fragen.
    5. Sammlung und Auswertung arbeitsmedizinischer Unterlagen aus der gewerbeärztlichen Tätigkeit einschließlich ärztlicher und sonstiger Untersuchungen.
    6. Durchführung von Untersuchungen im Einzelfall zur Klärung besonderer arbeitsmedizinischer Fragen, die sich aus der gewerbeärztlichen Tätigkeit ergeben.
    7. Schulungs- und Aufklärungstätigkeit auf dem Gebiet des medizinischen Arbeitsschutzes zur Förderung der Kenntnisse über berufliche Gesundheitsgefahren und deren Verhütung.
    8. Mitwirkung bei der Durchführung des Berufskrankheitenverfahrens durch
      • Äußerung zu präventiven und rehabilitativen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 der Berufskrankheitenverordnung,
      • Veranlassung und Durchführung ärztlicher Begutachtungen gemäß § 7 der Berufskrankheitenverordnung.
  3. Der Gewerbeärztliche Dienst hat sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Besichtigung von Betrieben, Verwaltungen und Arbeitsstätten eingehende Kenntnisse von den Arbeitsweisen, den Arbeitsstoffen und Arbeitsplätzen sowie den Betriebseinrichtungen und -anlagen und den möglichen Gesundheitsgefahren zu verschaffen.
  4. Der Gewerbeärztliche Dienst hat grundsätzlich zusammen mit dem zuständigen AAS Betriebsbesichtigungen durchzuführen, die in der Regel ohne Voranmeldung zu erfolgen haben.

    Sofern das zuständige AAS an der Besichtigung eines Betriebes nicht teilnehmen kann, unterrichtet der Gewerbeärztliche Dienst das AAS schriftlich über das Ergebnis der Betriebsbesichtigung.

    Schwerpunktaktionen sind mit dem zuständigen AAS abzustimmen. Der Gewerbeärztliche Dienst nimmt an Betriebsbesichtigungen teil, sofern er von dem zuständigen AAS hierzu angefordert wird.

  5. An der Betriebsbesichtigung sind die Betriebsleitung, die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beteiligen. Sind weder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb vorhanden oder sind sie nicht anwesend, so sollen die für die jeweiligen Betriebsbereiche zuständigen Sicherheitsbeauftragten eingeschaltet werden.
  6. Bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Erörterungen im Betrieb ist die Arbeitnehmervertretung zu beteiligen. Im Rahmen dieser Erörterungen hat der Gewerbeärztliche Dienst der Arbeitnehmervertretung Gelegenheit zu geben,
    1. ihn über Mängel auf dem Gebiet des medizinischen Arbeitsschutzes zu unterrichten und
    2. ihm vorzuschlagen, auf welche Weise die Mängel behoben und Maßnahmen zur Verbesserung des medizinischen Arbeitsschutzes getroffen werden können.

    Der Gewerbeärztliche Dienst hat in den Aufzeichnungen gemäß Pkt. 11. zu vermerken, ob die Arbeitnehmervertreter an der Erörterung teilgenommen haben.

    Der Gewerbeärztliche Dienst hat die Mitglieder der Arbeitnehmervertreter auf ihren Wunsch in Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten.

  7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gewerbeärztlichen Dienstes haben bei ihren Betriebsbesichtigungen auf Verlangen einen Dienstausweis vorzuzeigen.
  8. Erscheinen dem Gewerbeärztlichen Dienst aufgrund seiner Beobachtungen bestehende Vorschriften änderungsbedürftig oder neue Vorschriften notwendig, so ist der vorgesetzten Behörde unter Einreichung entsprechender Vorschläge zu berichten.
  9. Die Unternehmen und die Beschäftigten sind bei den Besichtigungen hinsichtlich der festgestellten Mängel und der erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen aufzuklären und zu beraten.

    Erscheinen auf Grund der Ermittlungen über die Beratung hinausgehende behördliche Maßnahmen erforderlich, so werden diese unverzüglich dem zuständigen AAS vorgeschlagen.

    Das AAS hat den Gewerbeärztlichen Dienst über das Veranlaßte zu unterrichten.

    Sofern das AAS an der Besichtigung beteiligt ist, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  10. Der Gewerbeärztliche Dienst darf die amtlich zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben offenbaren.
  11. Der Gewerbeärztliche Dienst führt über Ort, Zeit und Ergebnis sämtlicher Besichtigungen und dienstlicher Besprechungen fortlaufende Aufzeichnungen.
  12. Der Gewerbeärztliche Dienst ist verpflichtet, nach Ablauf jeden Jahres einen nach der Anleitung für die Erstellung der Jahresberichte und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften erarbeiteten Bericht der vorgesetzen Behörde vorzulegen.