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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Errichtung und Betrieb von Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten


vom 13. September 1993
(ABl./93, [Nr. 83], S.1594)

1. Gesetzliche Grundlagen zur Errichtung

1.1. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sind Ausbildungseinrichtungen, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), der staatlichen Anerkennung bedürfen.

1.2 Für die staatliche Anerkennung ist nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693) das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

Die staatliche Anerkennung einer Lehranstalt wird erteilt, wenn die Lehranstalt für die Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten geeignet ist.

2. Anforderung an eine Lehranstalt

2.1 Für die Lehranstalt müssen ausreichende und zweckmäßige Unterrichts- und Laborräume sowie fachgemäße Unterrichtsmittel entsprechend der Zahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer zur Verfügung stehen. Die Anzahl der vorhandenen Laborplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechen.

2.2. Es müssen in ausreichendem Umfang Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

Die Lehrkräfte müssen ein für ihre Fachrichtung vorgeschriebenes abgeschlossenes Studium und pädagogische Fähigkeiten für die Unterrichtung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten besitzen.

Den Lehrkräften ist die Möglichkeit zur Fortbildung auf ihrem Arbeitsgebiet zu geben.

2.3 Die Leiterin oder dem Leiter der Lehranstalt muss die Approbation als Apothekerin oder Apotheker besitzen.

2.3.1 Dem Leitungspersonal sind vom Träger der Lehranstalt folgende Befugnisse zu übertragen:

  • Auswahl der zu einem Lehrgang zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Verantwortung für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen;
  • Mitwirkung bei der Aufstellung des die Lehranstalt betreffenden Haushaltes;
  • Aufstellung des Lehr- und Stundenplanes.

3. Vorgaben für den Betrieb der Lehranstalt

3. 1 Mit der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze festgesetzt. Sie darf nicht überschritten werden.

Eine. Veränderung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Soziales und Versorgung.

3.2 Die staatliche Anerkennung bezieht sich nur auf die Räume der Lehranstalt, die im Antrag angezeigt und als geeignet angesehen worden sind. Sie werden mit genauer Lagebezeichnung in der staatlichen Anerkennung aufgeführt. Bei wesentlichen Veränderungen sowie bei einer Verlegung der Lehranstalt oder einzelner Räume in ein anderes Gebäude ist eine neue staatliche Anerkennung erforderlich.

4. Antrag auf staatliche Anerkennung

4.1 Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ist vor Inbetriebnahme der Lehranstalt beim Landes amt für Soziales und Versorgung einzureichen.

Er muss enthalten:

  • Angaben, für welche Zahl von Ausbildungsplätzen die Einrichtung vorgesehen ist;
  • Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Räume unter Beifügung bauaufsichtlich genehmigter Pläne. Bei der Mitbenutzung von Räumen anderer Einrichtungen muss die Erlaubnis des Trägers dieser Einrichtungen hierzu vorliegen;
  • Angaben über die Ausstattung der Laboratorien und das Vorhandensein anderer Lehrmittel;
  • einen Finanzierungsplan;
  • Angaben über das vorgesehene vertraglich verpflichtete Lehrpersonal;
  • den Lehrplan.

4.2. Die staatliche Anerkennung wird zurückgenommen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der Erteilung der Anerkennung die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren; sie wird widerrufen, wenn eine der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nachträglich entfallen ist.

5. Ablauf des Lehrganges

5.1 Theoretischer Ausbildungslehrgang

5.1.1 Der Beginn der Lehrgänge richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten; er schließt sich in der Regel an die Sommerferien an. Je nach Größe der Lehranstalt und Nachfrage kann ein weiterer Lehrgang nach Ablauf des nachfolgenden halben Jahres angesetzt werden.

5.1.2 Die Ferien sind nach Zeitpunkt und Dauer den allgemeinen Schulferien anzupassen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Soziales und Versorgung.

5.1.3 Der Unterricht ist nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTAPrO) vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200) mit den dort angegebenen Mindeststundenzahlen durchzuführen.

5.1.4 Der Unterricht ist von Montag bis Freitag ganztägig abzuhalten.

5.1.5 Die wöchentlichen Unterrichtsstunden belaufen sich auf 34 - 36 Stunden.

5.1.6 Eine Unterrichtsstunde muss 45 Minuten dauern.

5.1.7 Die Gruppen für den theoretischen Unterricht dürfen höchstens aus 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die Gruppen für den praktischen Unterricht höchstens aus 20 bestehen.

5.1.8 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung.

5.1.9 Ein Wechsel beim Lehrpersonal ist anzuzeigen.

5.1.10 Beim Landesamt für Soziales und Versorgung ist vom Träger der Lehranstalt der Lehr- und Stundenplan jeweils für das kommende Jahr vorzulegen.

5.2. Praktische Ausbildung

5.2.1 Die praktische Ausbildung nach § 3 PTAPrO kann in jeder öffentlichen Apotheke und Krankenhausapotheke, jedoch nicht in einer Zweigapotheke erfolgen.

5.2.2 Die Zahl der in einer Apotheke auszubildenden pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in der Apotheke tätigen approbierten Apothekerinnen und Apotheker stehen.

5.2.3 Die praktische Ausbildung beginnt in der Regel mittelbar nach Ablegung der theoretischen Abschlussprüfung. Sie muss volle sechs Monate dauern.

6. Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Lehranstalten obliegt dem Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat Arzneimittel- und Apothekenwesen.

6.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diese Richtlinie kann eine bereits erteilte staatliche Anerkennung widerrufen werden.

6.2 Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Lehranstalt.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 13. September 1993 in Kraft.