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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bezeichnung von Minderheiten durch die Polizei


vom 19. August 1993
(ABl./93, [Nr. 84], S.1606)

Außer Kraft getreten am 9. September 2014 durch Erlass des MI vom 10. September 2014
(ABl./14, [Nr. 42], S.1287)

Das Grundgesetz und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbieten es, Personen aufgrund ihrer Rasse oder Abstammung zu benachteiligen. Auch besondere Lebensweisen bestimmter Personengruppen dürfen nicht zu Benachteiligungen führen. So hat sich das Ministerkomitee des Europarates wiederholt dafür ausgesprochen, jeder Form der Diskriminierung von Minderheiten Einhalt zu gebieten und Vorurteilen entgegenzutreten, die die Grundlage diskriminierender Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber Minderheiten, insbesondere auch gegenüber Sinti und Roma, bilden.

Da Angaben über die Volkszugehörigkeit von Personen, die einer Straftat verdächtigt sind, Diskriminierungen darstellen können, die Vorurteile verstärken oder weken, bitte ich, z. B. die Bezeichnung von tatverdächtigen Sinti oder Roma als Zigeuner bzw. den Hinweis bei solchen Tatverdächtigen auf ihre Zugehörigkeit zu den Sinti oder Roma zu unterlassen. Das gilt auch bei Mitteilungen gegenüber Dritten einschließlich der Presse.

Die Pflicht, Anzeigen und Vernehmungen authentisch zu protokollieren, bleibt hiervon unberührt.