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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (3)

Förderrichtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung von Investitionen in kleinen privaten Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Handels, der produktionsnahen Dienstleistungen, des Fremdenverkehrs- und Freizeitgewerbes und der förderungswürdigen freien Berufe in benachteiligten Regionen


vom 11. August 1993
(ABl./93, [Nr. 74], S.1466)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Im Rahmen des IFBR werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für Investitionen gewährt, um den tiefgreifenden Strukturwandel in den monostrukturierten Regionen zu unterstützen und kleine private Unternehmen zu fördern, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nicht förderbar sind. Die Investitionszuschüsse sind als Hilfe zur Selbsthilfe zu den Investitionskosten zu verstehen.

1.2 Zu den benachteiligten Regionen gehören die künftigen Großkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Uckermark, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße auf den Gebieten der heutigen Kreise Angermünde, Bad Liebenwerda, Calau, Cottbus-Stadt und -Land, Finsterwalde, Forst, Guben, Herzberg, Kyritz, Neuruppin, Perleberg, Prenzlau, Pritzwalk, Schwedt/O., Senftenberg, Spremberg, Templin, Wittstock.

1.3 Gefördert werden Investitionsvorhaben von Existenzgründern und bestehenden kleinen privaten Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Handels, der produktionsnahen Dienstleistungen, des Fremdenverkehrs- und Freizeitgewerbes und der förderungswürdigen freien Berufe mit folgenden Ausnahmen:

  • Ärzte (einschl. Tierärzte),
  • Apotheker,
  • Architekten,
  • Handelsvertreter,
  • Künstler,
  • Rechtsanwälte und Notare,
  • Schriftsteller,
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
  • Versicherungs- und Immobilienmakler.

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Diese Fördermaßnahme gilt als Maßnahme im Sinne von Nr. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. C 213/2 vom 19.08.1992). Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln ist deshalb nur zulässig, soweit die unter Nr. 5.3 dieser Richtlinie genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden.

2. Gegenstand der Förderung

Das MW gewährt projektgebundene Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Gründung oder mit notwendigen Investitionen zur Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich sind und die nicht aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Existenzgründer sowie alle kleinen privaten Unternehmen sein mit nicht mehr als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Mio DM. Die Unternehmen müssen rechtlich selbständig sein, d. h. es dürfen nicht ein oder mehrere Unternehmen bzw. Gesellschafter mit mehrheitlichen Beteiligungen an anderen Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sein, die diese Grenzen überschreiten. Die Unternehmen müssen ihren Sitz in den unter Nr. 1.2 genannten Regionen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden Investitionsvorhaben gefördert,

4.1 die in den unter Nr. 1.2 genannten Regionen durchgeführt werden,

4.2 mit denen Dauerarbeitsplätze für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse neu geschaffen oder vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden,

4.3 die die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Unternehmen erhalten, steigern und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen,

4.4 deren Durchführung ohne diese Förderung wesentlich erschwert wäre,

4.5 bei denen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,

4.6 bei denen die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen,

4.7 die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. (Als Vorhabensbeginn ist u. a. der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks - z. B. Gebäudeabbruch, Planieren - nicht als Beginn des Vorhabens.)

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des Investitionsvorhabens. Der Zuschuß wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuschuß beträgt im Einzelfall

  • 33 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn im Rahmen einer Existenzgründung (einschl. MBO/MBI) bzw. Errichtung oder Erweiterung eines Unternehmens neue Arbeitsplätze geschaffen werden,
  • 23 %der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen, des Erwerbs oder der Umstellung eines Unternehmens vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.

5.3 Für jedes Vorhaben beträgt der Zuschuß höchstens 100 TDM, bei mehreren Vorhaben eines Antragstellers beträgt die Höchstsumme der Zuschüsse ebenfalls 100 TDM innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

5.4 Zuwendungsfähig sind alle im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben anfallenden notwendigen angemessenen Aufwendungen. Ausgenommen von der Förderung sind Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen sowie Fahrzeuge aller Art und Kosten des Grunderwerbs.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb von 3 Monaten begonnen und innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid bei dem Zuwendungsempfänger eingeht.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) - GVBl. I/93 S. 26 -.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Anträge sind unter Verwendung des anliegenden Vordrucks über die jeweils zuständige Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer (für Handel, Dienstleistungen und freie Berufe) bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu stellen. Die Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern geben nach formaler und inhaltlicher Prüfung eine fachliche Stellungnahme ab.

Das Antragsformular ist Bestandteil dieser Richtlinie.

7.2 Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie nach Beratung im Förderausschuß, dem je ein Vertreter

  • des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
  • der InvestitionsBank,
  • der Industrie- und Handelskammern in Brandenburg und
  • der Handwerkskammern in Brandenburg

angehören. Näheres regelt der Förderausschuß in einer Geschäftsordnung.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind im Antrag bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am 15. August 1993 in Kraft. Sie tritt am 31.12.1995 außer Kraft.

Anlagen