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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen


vom 29. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 65], S.1309)

Außer Kraft getreten am 4. Januar 2009 durch Erlass des MIL vom 18. November 2008
(ABl./08, [Nr. 50], S.2788)

1. Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben der Landesvermessung (§ 4 Abs. 1 Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz) und der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau und der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen) erfordert, dass die hiermit beauftragten Bediensteten

  • des Landesvermessungsamtes,
  • der Katasterbehörden,
  • der kommunalen Vermessungsämter,
  • der Flurneuordnungsbehörden.
  • des Oberbergamtes und der Bergämter sowie die unter ihrerAufsicht stehenden Markscheider,
  • der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie diese selbst,
  • der Vermessungsbefugten sowie diese selbst,
  • des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe

ihre Tätigkeit zeitweise ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

Das gleiche gilt für die Ausführung markscheiderischer Vermessungen, die durch Gesetze oder Verordnung vorgeschrieben sind, sowie für die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und Bodenforschung, die von Bediensteten des Oberbergamtes, der Bergämter und den unter ihrer Aufsicht stehenden Markscheider durchgeführt werden.

2. Befreiung von Verboten der StVO

2.1 Zur Erleichterung der in Nummer 1 genannten Arbeiten befreie ich gemäß § 46 Abs. 2 StVO den genannten Personenkreis von folgenden Verboten der Straßenverkehrsordnung:

  1. Verbot der Gehwegbenutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, folgend aus § 2 Abs. 1,
  2. Haltverbot des Zeichens 283 (absolutes Haltverbot) nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 a, des Zeichens 286 (eingeschränktes Haltverbot) nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 b, der Zeichen 290 und 292 (Beginn und Ende des Zonenhaltverbotes),
  3. Parkverbot, soweit es geregelt ist durch Zeichen 306 (Vorfahrtsstraße) nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 a außerhalb geschlossener Ortschaften (gilt nur für Fahrzeuge, die mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ ausgestattet sind). Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 c, auch mit einem Zusatzschild, durch das die Parkerlaubnis beschränkt sein kann nach der Dauer, zugunsten der Anwohner, allgemein oder mit besonderem Parkausweis, Zeichen 314 (Parken auf Parkplätzen) nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 e, mit Zusatzschild, durch das die Parkerlaubnis beschränkt sein kann, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der Anwohner, allgemein oder mit besonderem Parkausweis, Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, wie Parkuhren, nach Ablauf der Uhr, wie Parkscheinautomaten, ohne gültigen Parkschein nach § 13 Abs. 1 oder in Bereichen, wo durch ein Zusatzschild zum Zeichen 314 oder 315 die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) nach § 13 Abs. 2 vorgeschrieben ist, Zeichen 237 (Fahrradweg), Zeichen 239 (Reitweg), Zeichen 241 (Fußgängerweg) nach § 41 Abs. 2 Nr. 5,
  4. Verkehrsverbot der Zeichen 250 (verbot für Fahrzeuge aller Art und 251 (Verbot für Kraftwagen) nach § 41 Abs. 2 Nr. 6.

2.2 Von dieser Ausnahmegenehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit Dritte nicht gefährdet werden, es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die für die Vorbereitung oder Durchführung der Vermessung notwendig sind und die Arbeiten durch die in Nummer 2.1 aufgeführten Verbote unzumutbar behindert würden.

2.3 Die Ausnahmegenehmigung ist fahrzeugbezogen auszustellen und im Fahrzeug von außen sichtbar auszulegen.

3. Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde

3.1 Im Raum der Straße durchgeführte Vermessungsarbeiten wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO aus. Handelt es sich um Arbeiten von kurzer Dauer, bei denen die Arbeitsstelle nach Nummer 5 dieses Erlasses gekennzeichnet und abgesichert werden kann, werden die in Nummer 1 genannten Stellen hiermit im Wege der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO von der Verpflichtung befreit Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 6 StVO einzuholen.

3.2 Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher und andauernder Verkehrsbehinderungen durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) und Richtzeichen (§ 42 StVO) oder durch Absperrgeräte (§ 43 StVO) über den in Nummer 5 dieses Erlasses festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO von den Straßenverkehrsbehörden einzuholen. Zu diesem Zwecke sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der Vermessung unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten.

4. Sicherheitsvorkehrungen

4.1 Allgemeines

Bei der Ausführung von Vermessungen ist sowohl auf die Sicherheit des Messtrupps als auch darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen oder mehr als nötig behindert werden. Dies ist auch beim Abstellen und Lagern von Instrumenten, Geräten und Vermarkungsmaterial zu beachten.

Vermessungsarbeiten auf Straßen sollen in der Regel während der Tagesstunden und möglichst nicht während der Hauptverkehrszeichen oder bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Sie sind zeitlich auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

Vermessungspunkte und -linien sind nach Möglichkeit so zu legen, dass Messwege auf der Fahrbahn und das Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind Vermessungsverfahren anzuwenden, bei welchen der Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muss.

Die Arbeiten sind zu unterbrechen und die Arbeitsstelle ist vorübergehend zu räumen oder einzuschränken, wenn durch die Arbeitsstelle größere Verkehrsstauungen verursacht werden.

4.2 Kennzeichnung des Vermessungspersonals und der Hilfskräfte

Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen nach DIN 30711 mit „Warnkleidung“ ausgerüstet sein.

4.3 Kennzeichnung der Fahrzeuge und Geräte

Es dürfen nur Fahrzeuge als Sicherungsfahrzeuge nach Nummer 5 eingesetzt werden, die mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“ versehen und mit mindestens einem gelben Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) ausgerüstet sind. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist außerdem die Folie Typ 2 nach DIN 67250, Teil 2 zu verwenden. An der Rückseite des Kraftwagens ist das Zeichen 123 StVO (Baustelle) mit dem Zusatzschild „Vermessung“ anzubringen. Rundumleuchten sind vor Einrichtung der Arbeitsstelle in Tätigkeit zu setzen. Am Sicherungsfahrzeug angebrachte Verkehrszeichen dürfen nur an der Arbeitsstelle gezeigt werden.
Stative von Instrumenten, Fluchtstabstative, Nivellierlatten usw. müssen durch auffälliges - möglichst rückstrahlenden - Warnstrich (z. B. rot-weiß) oder Folienbelag deutlich erkennbar gemacht sein.

5. Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen

5.1 Allgemeines

Zur Arbeitsstelle im Straßenraum gehören alle Teile der Straße, die für die Ausführung einer Vermessung in Anspruch genommen werden.

Es muss gewährleistet sein, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit durch amtliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eindeutig und rechtzeitig gewarnt werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind ausreichend fest anzubringen, standsicher und sichtbar aufzustellen. Sie müssen vollrückstrahlend ausgeführt sein.

Verkehrszeichen sind außerhalb der befestigten Fahrbahn, außerhalb geschlossener Ortschaften in einem seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m und höchstens 1,50 m aufzustellen; innerhalb geschlossener Ortschaften kann, sofern ein Hochbord vorhanden ist, der Mindestabstand 0,30 m betragen. Der Mindestabstand ihrer Unterkante vom Boden beträgt 0,60 m.

Die als Warnposten eingesetzten Personen dürfen nicht zu anderen Aufgaben herangezogen werden. Sie sollen sich möglichst außerhalb der Fahrbahn aufhalten. Warnposten müssen Warnkleidung nach DIN 30711 tragen und halten eine weiß-rot-weiße Warnfahne entsprechend nachstehenden Ausführungen:

Weiß-rot-weiße Warnfahnen:

Größe 0,75 x 0,75 m
Farben: rot-orange
Tagesleuchtfarbe
DIN 6171 Teil I
(RAL 3026)
weiß DIN 6171 Teil I
(RAL 9016).

Bei der Aufstellung der zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese nicht im Widerspruch zu den übrigen Verkehrszeichen stehen.

Werden Vermessungsarbeiten eingestellt, sind die Verkehrszeichen zu entfernen bzw. abzudecken.

5.2 Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen

Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen bei Vermessungsarbeiten im Straßenraum richten sich nach den Teilbereichen der Straße, die für die Vermessungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Folgende Sicherungsmaßnahmen sind zu treffen:

5.2.1 Arbeiten außerhalb der Fahrbahn

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist entweder ein Sicherungsfahrzeug einzusetzen oder das Zeichen 123 mit Zusatzschild „Vermessung“ in 150 - 250 m Entfernung vor der Arbeitsstelle aufzustellen.

Das Aufstellen der Verkehrszeichen ist trotz Sicherungsfahrzeug erforderlich, wenn dieses nicht aus einer Entfernung von mindestens 150 m sichtbar ist.

Innerhalb von geschlossenen Ortschaften sind Sicherungsfahrzeuge und Verkehrszeichen in der Regel entbehrlich.

5.2.2 Arbeiten im Bereich der Fahrbahn

Außerhalb bzw. innerhalb von geschlossenen Ortschaften ist bei einer höchstens halbseitigen Fahrbahnsperrung die Sicherung der Arbeitsstelle nach Regelplan 1 vorzunehmen. Kann in Ausnahmefällen ein Sicherungsfahrzeug nicht eingesetzt werden, so reicht auch eine Absicherung mit Leitkegel und Verkehrszeichen gemäß Regelplan 2 aus.

Bei beweglichen Vermessungsstellen ist die Absicherung gemäß Regelplan 3 vorzunehmen.

Muss das Zeichen 123 aus Gründen der Sichtbarkeit in größerer Entfernung als etwa 250 m vor der Arbeitsstelle aufgestellt werden, so ist die Anbringung eines Zusatzschildes mit entsprechender Entfernungsangabe erforderlich.

Bei Einsatz von Sicherungsfahrzeugen sind die Vermessungsarbeiten in einem solchen Abstand vor dem Sicherungsfahrzeug durchzuführen, dass einerseits gewährleistet ist, dass bei einem Auffahrunfall auf den Sicherungswagen das Messpersonal nicht gefährdet wird, andererseits aber auch ein Einscheren von Fahrzeugen in den Schutzbereich zwischen Sicherungsfahrzeug und Messtrupp verhindert wird.

Das Ausmaß der Kennzeichnung und Sicherung hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. So kann es zum Beispiel bei schlechten Sichtverhältnissen sowie an unübersichtlichen Strecken (Kurven, Straßenkuppen) erforderlich werden, auf die Arbeitsstelle zusätzlich durch Warnposten mit weiß-rot-weißer Warnfahne (vgl. Nr. 5.1) in ausreichender Entfernung aufmerksam zu machen.

Wird die Fahrbahn nur für sehr kurze Zeit betreten, so kann auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Kennzeichnung der Arbeitsstelle durch einen Warnposten mit eiß-rot-weißer Warnfahne (vgl. 5.1) genügen.

Befindet sich die Arbeitsstelle in der Nähe einer Straßenkreuzung oder -einmündung, so ist erforderlichenfalls der einbiegende Verkehr ebenfalls durch Verkehrszeichen zu warnen (siehe Regelplan 3).Eine Verkehrsregelung durch Polizeibeamte kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Verkehrszeichen und -einrichtungen (erforderlichenfalls einschließlich Lichtzeichenanlagen) nicht ausreichen, um einen angemessenen Verkehrsfluss sicherzustellen.

5.3 Sonderbestimmungen für Arbeiten im Bereich der Fahrbahn auf Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung bzw. bei Vollsperrung

5.3.1 Bei Arbeiten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist stets eine verkehrsbe- hördliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO einzuholen.

5.3.2 Bei Arbeiten auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bis zu 50 km/h gelten die unter Nummer 5.2.2 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sinngemäß. Für die übrigen innerhalb und alle außerhalb geschlossener Ortschaften liegenden Straßen mit Richtungsfahrbahnen bedarf es einer verkehrsbehördlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO.

5.3.3 Bei Arbeiten auf Bundesstraßen und Straßen mit schnellem oder starkem Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften ist zur Sicherung der Arbeitsstelle eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO einzuholen, wenn durch die Vermessungsarbeiten die Fahrbahn soweit eingeengt wird, dass eine Restbreite von 5,50 m unterschritten wird. Entsprechendes gilt auch für Straßen mit mehr als zwei durchgehenden Fahrstreifen.

5.3.4 Vollsperrung

Bei der Vollsperrung ist unabhängig von der Verkehrsbedeutung stets eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO erforderlich.

6. Verantwortlichkeit

Der Vermessungstruppführer ist für die Beachtung dieser Vorschriften verantwortlich. Er gibt die notwendigen Anweisungen, veranlasst und überwacht die erforderlichen Maßnahmen. Die für die Vermessungsarbeiten eingesetzten Personen haben seinen Anweisungen zu folgen. Der Vermessungstruppführer muss einen Vertreter bestimmen, wenn er sich von der Arbeitsstelle entfernt.

7. Belehrung des Vermessungspersonals

Das im vermessungstechnischen Außendienst eingesetzte Personal ist in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens jährlich - über den Inhalt und die Bedeutung dieser Vorschriften zu belehren; dies ist aktenkundig zu machen.

Anlagen

Regelplan 1: Arbeitsstelle außerorts/innerorts für Vermessungsarbeiten auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr

Regelplan 2: Arbeitsstelle außerorts/innerorts für Vermessungsarbeiten auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr

Regelplan 3: Arbeitsstelle außerorts/innerorts für Vermessungsarbeiten auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr