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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien für die kataster- und vermessungstechnische Bearbeitung von Verfahren der Vermögenszuordnung durch Bescheid mit Zuordnungsplan


vom 14. Juli 1993
(ABl./93, [Nr. 70], S.1386)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 23. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 29], S.606)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgende Richtlinien:

Teil I: Allgemeines

1.
Grundsatz

Nach § 2 Abs. 2a bis 2c des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464, BGBl. III 105-7) kann über die Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan entschieden werden. Durch diese gesetzliche Regelung sollen die Vermögenszuordnung beschleunigt und die dazu erforderlichen Vermessungsarbeiten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

2.
Inhalt des Bestandsplanes

(1) Der Bestandsplan besteht aus der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis. Aus ihm entsteht der Zuordnungsplan.

(2) Die Bestandskarte enthält:

  1. die Gebietsgrenze in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster;
  2. die von der Zuordnung erfaßten, bestehenden Flurstücke entsprechend dem Nachweis im Liegenschaftskataster;
  3. die im Gebiet liegenden Gebäude und andere für die Zuordnung erforderlichen baulichen Anlagen;
  4. die für die Festlegung der neuen Grenzen erforderlichen topographischen Merkmale.

(3) Das Bestandsverzeichnis enthält folgende Angaben des Liegenschaftskatasters:

  1. Grundstückseigentümer, Rechtsträger, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte;
  2. Bezeichnungen der Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstück);
  3. Flächengröße und Nutzungsart der betroffenen Flurstücke.

3.
Inhalt des Zuordnungsplanes

(1) Der Zuordnungsplan besteht aus dem Bestandsplan sowie der Zuordnungskarte und dem Zuordnungsverzeichnis.

(2) Die Zuordnungskarte enthält:

  1. die Gebietsgrenze;
  2. die neuen Grundstücksgrenzen;
  3. die Bezeichnung der neuen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstück).

(3) Das Zuordnungsverzeichnis beinhaltet folgende Angaben des Liegenschaftskatasters:

  1. die neuen Grundstückseigentümer;
  2. die Bezeichnung der neuen Grundstücke;
  3. die Lagebezeichnung, Flächengröße und Nutzungsart der neuen Grundstücke.

4.
Anforderungen an den Zuordnungsplan

(1) Der Zuordnungsplan stellt dar, wie und in welchem Umfang den Berechtigten Grundstücke endgültig zugeordnet werden sollen. Hierzu müssen die Grundstücksgrenzen so festgelegt werden, daß der Zuordnungsplan nach Bestandskraft des Zuordnungsbescheides bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (RGBl. S. 139) dienen kann und daß bei der Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit keine Abweichungen gegenüber dem Zuordnungsplan auftreten. Die Grundbuchberichtigung erfolgt unmittelbar aufgrund des Zuordnungsplanes. Einer vorherigen Übernahme in das Liegenschaftskataster bedarf es nicht.

(2) Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein, damit er als amtliches Verzeichnis der Grundstücke die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet.

5.
Beteiligung der Katasterbehörde und andererVermessungsstellen

(1) Die für den Zuordnungsbescheid zuständige Stelle (Treuhandanstalt, Oberfinanzdirektion) oder die Vermögensträger (Antragsteller) beteiligen die Katasterbehörde und - im Falle einer vorgesehenen Vergabe an andere Vermessungsstellen - auch diese frühzeitig an der Aufstellung des Entwurfes des Zuordnungsplanes.

(2) Absprachen über die in das Verfahren einbezogenen Flurstücke, die Gebietsgrenze sowie den Verlauf der neu zu bildenden Grundstücksgrenzen sind zu treffen.

6.
Bescheinigung des Katasteramtes

(1) Das Katasteramt hat die Übernahmeeignung des Entwurfes des Zuordnungsplanes zu prüfen und zu bescheinigen, bevor die nach dem VZOG zuständige Stelle den Bescheid über die Vermögenszuordnung erläßt. Für die Prüfung ist dem Katasteramt der Entwurf des Zuordnungsplanes mit den für die Festlegung der neuen Grenzen maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Bei Übernahmeeignung lautet die Bescheinigung:

"Der Zuordnungsplan ist nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet."

(3) Nach der vollzogenen Bescheinigung leitet das Katasteramt den Entwurf des Zuordnungsplanes der zuständigen Stelle direkt oder der Vermessungsstelle zur Weitergabe an die zuständige Stelle zu.

Teil II: Kataster- und vermessungstechnische Bearbeitung

7.
Zuständigkeit

Die kataster- und vermessungstechnische Bearbeitung des Verfahrens kann, soweit es sich um hoheitliche Tätigkeiten handelt, nur von den zur Wahrnehmung solcher Aufgaben befugten Katasterbehörden, behördlichen Vermessungsstellen, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Vermessungsbefugten wahrgenommen werden.

8.
Gebietsgrenze

(1) Die Gebietsgrenze ist - soweit noch nicht geschehen - festzustellen und abzumarken.

(2) Für einen eindeutigen Nachweis der Gebietsgrenze im Liegenschaftskataster sind notwendige Aufnahmepunkte und weitere unveränderbare Punkte (z. B. Gebäudeeken) innerhalb des Verfahrensgebietes festzulegen und an das Lagefestpunktfeld anzuschließen.

(3) Wenn Flurstücksteile nicht in das Verfahren einbezogen werden sollen, ist die Gebietsgrenze durch Flurstückszerlegung zu bilden.

(4) Für bestehenbleibende, nicht in das Verfahren einbezogene Flurstücke innerhalb des Verfahrensgebietes gilt Absatz 1 entsprechend.

(5) Zur Beschleunigung des Verfahrens sind die Vermessungsschriften unverzüglich zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Das Katasteramt übernimmt die Vermessungsschriften unverzüglich in das Liegenschaftskataster.

(6) In der Liegenschaftskarte wird das Verfahrensgebiet gekennzeichnet.

(7) Im Liegenschaftsbuchwerk sind die Flurstücke des Verfahrensgebietes zu kennzeichnen oder mit dem Hinweis "Vermögenszuordnung" zu versehen.

9.
Bearbeitung der Bestandskarte

(1) Die Bestandskarte ist in Absprache mit dem Katasteramt entsprechend den örtlichen Verhältnissen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 im Rahmenkartenformat zu fertigen. Sie enthält nur die Flurstücke des Verfahrensgebietes.

(2) Die Gebietsgrenze und kartensichere, identische Punkte (Nummer 8 Abs. 2) sind zu kartieren.

(3) Die Grenzen des Grundstücksbestandes nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 sind in den Verfahrens-Umring einzutragen.

(4) Die Bestandskarte ist um die im Verfahrensgebiet liegenden Gebäude sowie die für die Festlegung der neuen Grenzen erforderlichen sonstigen baulichen Anlagen und topographischen Merkmale zu ergänzen.

(5) Gebäude, andere bauliche Anlagen und topographische Merkmale können in geeigneten Fällen nach Einpassung über kartensichere, identische Punkte (Nummer 8 Abs. 2) auch aus Stadtgrundkarten oder Luftbildkarten entnommen werden. Dazu ist der Katasternachweis auszuwerten; ggf. sind Ergänzungsvermessungen zur Verbindung der verschiedenen geometrischen Grundlagen auszuführen.

10.
Bearbeitung des Zuordnungsplanes

(1) Die Zuordnungskarte entsteht aus der Bestandskarte unter Einkartierung der neuen Grundstücksgrenzen, deren Lage sich aus der beabsichtigten Vermögenszuordnung ergibt.

(2) Künftig wegfallende Grenzen werden nicht mehr dargestellt. Die Bezeichnungen der Grundstücke entfallen.

(3) Die Zuordnungskarte wird als Beiblatt zur Liegenschaftskarte geführt. Die Liegenschaftskarte wird im Verfahrensgebiet nicht weiter fortgeführt. Sie enthält einen Vermerk, der auf das Beiblatt hinweist.

(4) Hinsichtlich des Zuordnungsverzeichnisses wird auf Nummer 3 Abs. 3 verwiesen.

11.
Grundstücksbezeichnungen

Das Katasteramt vergibt die Bezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) der neu gebildeten Grundstücke.

12.
Bescheid mit Zuordnungsplan

(1) Über die Bestandskraft des Bescheides mit Zuordnungsplan wird das Katasteramt durch die zuständige Stelle (Treuhandanstalt, Oberfinanzdirektion) unterrichtet. Die zuständige Stelle gibt den Zuordnungsplan mit Angabe des Datums der Unanfechtbarkeit an das Katasteramt ab.

(2) Der Zuordnungsplan dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (s. Nummer 4 Abs. 1).

13.
Abmarkung und Schlußvermessung

(1) Die Vermögensträger (Antragsteller) sind auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG) vom 28. November 1991 (GVBl. S. 516) verpflichtet, die Abmarkung der neuen Grundstücksgrenzen und deren Aufmessung auf ihre Kosten durchführen zu lassen.

(2) Das Katasteramt hat darauf zu achten, daß die Grundstücksgrenzen abgemarkt und aufgemessen werden. Es veranlaßt ggf. das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten. Zweckmäßigerweise wird hierbei auf die Vermessungsstelle zurückgegriffen, die den Zuordnungsplan erstellt hat.

Teil III: Kosten

14.
Kostenregelung

(1) Die Kosten für die Anfertigung des Bestandsplanes und des Zuordnungsplanes und die abschließenden vermessungstechnischen Arbeiten tragen die Vermögensträger (Antragsteller).

(2) Die kataster- und vermessungstechnischen Leistungen sind von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses gemäß § 16 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebG Bbg)  vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) abhängig zu machen.

(3) Der Zuordnungsplan dient auch der Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 des VermLiegG. Folgende Amtshandlungen des Katasteramtes sind deshalb gebührenfrei:

  1. Erstellung der Vermessungsunterlagen;
  2. Prüfung und Bescheinigung der Übernahmefähigkeit des Zuordnungsplanes;
  3. Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster.

(4) Die zu erbringenden kataster- und vermessungstechnischen Leistungen sind nicht vergleichbar mit den im Gebührentarif der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg (VermGebO) vom 28. Januar 1993 (GVBl. II S. 20) aufgeführten Gebührentatbeständen. Die Vermessungskosten sind deshalb nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühr) entsprechend Tarifstelle 1 des Gebührentarifs zur VermGebO und § 3 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVermKO) vom 28. Januar 1993 (GVBl. II S. 43) abzurechnen.