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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführung des Asylverfahrensgesetzes - Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und amtsärztliche Kontrolle von Gemeinschaftsunterkünften


vom 28. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 66], S.1318)

Zur Durchführung von § 62 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) wird bestimmt:

I. Gesundheitsuntersuchung auf übertragbare Krankheiten

  1. Die ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten umfaßt eine körperliche Untersuchung sowie die Befragung des Untersuchten auf mögliches Vorhandensein von übertragbaren Krankheiten.
  2. Zusätzlich zu Nr. 1 ist bei Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr unter Berücksichtigung von Gegenanzeigen eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane durchzuführen.

    Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr kann anstelle einer Röntgenaufnahme durch eine Tuberkulinprobe auf Tuberkulose untersucht werden.
  3. Ergibt sich im Zusammenhang mit den Festlegungen aus den Nrn. 1 und 2 die Notwendigkeit weiterführender Untersuchungen, so sind von der untersuchenden Ärztin oder von dem untersuchenden Arzt die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  4. Die Untersuchung wird grundsätzlich in der Erstaufnahmeeinrichtung oder deren Außenstellen durchgeführt.

    Für die Durchführung der Untersuchung ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen örtlichem Bereich sich die Aufnahmeeinrichtung befindet.

    Es bedient sich dazu des Personals, das zu diesem Zweck festangestellt ist und schließt bei Bedarf Honorarverträge mit Ärztinnen oder Ärzten ab.

    Soweit Asylbewerberinnen oder Asylbewerber ausnahmsweise nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untersucht werden können, nehmen die jeweils zuständigen Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten, denen nicht untersuchte Asylbewerberinnen oder Asylbewerber zugewiesen wurden, die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten vor.
  5. Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.

    Der Untersuchungsbogen ist als Arztsache den Unterlagen der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers beizufügen. Eine Kopie ist an das für die Endaufnahmeeinrichtung zuständige Gesundheitsamt zu übersenden.
  6. Die Kosten der Untersuchung auf übertragbare Krankheiten werden durch eine Fallpauschale in Höhe von 48 DM pro Untersuchungsfall vom Land erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das Landesamt für Soziales und Versorgung.

    Sind weiterführende Untersuchungen nach Nr. 3 notwendig, werden die Kosten nach den jeweils geltenden Erstattungsregelungen für die Sozialhilfekosten für Asylbewerber erstattet.

II. Amtsärztliche Kontrolle von Gemeinschaftsunterkünften

  1. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt kontrolliert die in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen ausreichender seuchenhygienischer Voraussetzungen für die Unterbringung von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern. Die Heimbetreiber sind auf mögliche Gesundheitsrisiken hinzuweisen.

    Gegebenenfalls sind in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ordnungsbehörde ordnungsbehördliche Schritte einzuleiten.
  2. Vor Inbetriebnahme einer Gemeinschaftsunterkunft ist diese durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt abzunehmen.
  3. Sollte bei besonders hohen Asylbewerberzahlen nicht genügend ärztliches Personal zur Untersuchung der Asylbewerberinnen oder Asylbewerber oder zur Kontrolle der Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung stehen, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren.

III. Der Runderlaß tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.