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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz


vom 17. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 61], S.1262)

Für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz werden folgende Richtlinien erlassen:

I. Die Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze und die Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze werden gemäß § 10 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), nur auf Antrag erteilt. Anträge sind bei dem gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 26. Oktober 1991 (GVBl. S. 468) zuständigen Oberbergamt des Landes Brandenburg in sechsfacher Ausfertigung einzureichen.

Bei der Entscheidung über die Anträge sind vom Oberbergamt des Landes Brandenburg die folgenden Richtlinien zu beachten.

II. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze gem. § 7 BBergG sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich, wobei die Gliederung eingehalten werden soll:

1. Antragsteller:

Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, beglaubigter Handelsregisterauszug; Ansprechpartner für das Oberbergamt.

2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen [§ 3 Abs. 3 BBergG bzw. entsprechend der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I S. 1071) i. V. m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1003); vgl. § 11 Nr. 1 BBergG].

3. Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7 BBergG). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ist entsprechend der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) vorzunehmen.

4. Der Antragsteller hat sich gegenüber dem Oberbergamt des Landes Brandenburg und dem Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg zu verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, den zuständigen Behörden auf Verlangen bekanntzugeben (vgl. § 11 Nr. 4 BBergG).

Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zweken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der Antragsteller zu verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde, Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 BBergG an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.

5. Arbeitsprogramm:

I. Der Antragsteller hat nach § 11 Nr. 3 BBergG ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätte ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

II. Das Arbeitsprogramm muß der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.

III. Es wird darauf hingewiesen, daß das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der zuständigen Behörde darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muß. Insbesondere in diesem Zusammenhang ist auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 BBergG zu verweisen.

IV. In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Gemäß § 16 Abs. 4 BBergG darf ein Zeitraum von 5 Jahren nicht überschritten werden.

V. Sofern der Antragsteller in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, ist auf diese Arbeiten im Antrag Bezug zu nehmen. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist beizufügen.

VI. Im Arbeitsprogramm ist die technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen. Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:

  1. durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren und
  2. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird und
  3. durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.

6. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gem. § 2 Abs. 1 und 2 BBergG erforderlichen Mittel aufgebracht werden können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Dazu sind Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen u. dgl. beizufügen (vgl. § 11 Nr. 7 BBergG).

III. Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze gemäß § 8 BBergG sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich, wobei die Gliederung eingehalten werden soll:

1. Antragsteller:

Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, beglaubigter Handelsregisterauszug; Ansprechpartner für das Oberbergamt.

2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen [§ 3 Abs. 3 BBergG bzw. entsprechend der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. DDR I S. 1071) i. V. m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1003); vgl. § 12 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 11 Nr. 1 BBergG].

3. Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§ 4 Abs. 7 BBergG). Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ist entsprechend der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (UnterlagenBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) vorzunehmen.

4. Angabe der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), als Sonderdarstellung im Lageriß. Die Lage jeder Fundstelle ist im Anschluß an das System der Landesvermessung vermessungstechnisch zu bestimmen.

5. Nachweis darüber, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen in Betracht, wenn z. B. die Zuordnung gem. Nr. 2 dieser Richtlinie dies erfordert (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 BBergG).

6. Arbeitsprogramm

I. Der Antragsteller hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

II. Das Arbeitsprogramm muß der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muß erkennbar sein, daß eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird.

III. In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Gemäß § 16 Abs. 5 BBergG wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.

IV. Im Arbeitsprogramm ist die technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers nachzuweisen. Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:

  1. durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers in den letzten fünf Jahren und
  2. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Antragsteller für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird und
  3. durch Beschreibung der Maßnahmen des Antragstellers zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrunde liegenden Lagerstätte.

7. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die für eine ordnungsgemäße Gewinnung und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BBergG erforderlichen Mittel aufgebracht werden können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, daß die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Dazu sind Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen u. dgl. beizufügen (vgl. § 12 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 11 Nr. 7 BBergG).

IV. Zur Unterstützung von Antragstellern und zur Beschleunigung von Verfahren gelten außerdem folgende allgemeine Grundsätze:

1. Bereits im Vorfeld der Antragstellung ist bei Bedarf eine Beratung anzubieten, die insbesondere die notwendige Form und den Inhalt des Antrages und der Unterlagen sowie die u. U. zusätzlich erforderliche Zahl der Antragsausfertigungen und den zeitlichen Rahmen des Verfahrens umfaßt. Die Antragsteller sind auf alle Möglichkeiten der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens hinzuweisen.

2. Die für die Antragstellung erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in Merkblättern (Checklisten) zusammenzufassen, die den Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind. Für die Darstellung von Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern nach der Unterlagen-Bergverordnung können gesonderte Merkblätter erstellt werden.

3. Jeder Antrag ist schnellstmöglich auf Vollständigkeit und Brauchbarkeit zu überprüfen. In der Regel ist innerhalb eines Monats zu klären, ob weitere Unterlagen benötigt werden.

4. Über den Antrag soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. Bei Überschreiten der Regelbearbeitungsfrist ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu informieren.

5. Der Kreis der am Verfahren als Träger öffentlicher Belange zu beteiligenden Behörden und Stellen ist konkret nach den Erfordernissen des jeweiligen Falles zu bestimmen.

6. Andere Behörden und Stellen (sowie gegebenenfalls Sachverständige) sind in der Regel gleichzeitig zu beteiligen (Sternverfahren); sie erhalten einen vollständigen Satz der Antragsunterlagen, soweit diese für sie nicht offensichtlich ohne Bedeutung sind.

7. Für die Abgabe der Stellungnahme sind den beteiligten Behörden und Stellen (sowie gegebenenfalls Sachverständigen) angemessene Fristen zu bestimmen, die den Abschluß des Verfahrens innerhalb der Regelbearbeitungsfrist ermöglichen.

8. Die beteiligten Behörden und Stellen (sowie gegebenenfalls Sachverständigen) sind aufzufordern, Anforderungen, die aus ihrer Sicht zu stellen sind, so konkret zu beschreiben und zu begründen, daß diese Anforderungen nachvollzogen und gegebenenfalls als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen und begründet werden können.