Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) durch die Polizeibehörden und -einrichtungen


vom 3. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 54], S.1121)

Außer Kraft getreten am 27. Dezember 2002 durch Bekanntmachung des MIK vom 12. September 2019
(ABl./19, [Nr. 40], S.1085)

1 Ereignisse, die die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigen können oder bereits beeinträchtigt haben und

  • in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung erregen oder
  • in den Medien zu besonderen Erörterungen führen können,

sind in der Form der WE-Meldung zu berichten.

Insbesondere können hierzu zählen:

1.1 Besondere Gefahrensituationen

  • für Personen des öffentlichen Lebens und öffentliche Einrichtungen,
  • für sicherheitsempfindliche Anlagen und Transporte,
  • für die Umwelt, bei denen Mineralöl, Gifte, radioaktive Stoffe oder sonstige umweltgefährdende Substanzen den Boden, das Wasser oder die Luft in größerem Umfang zu verseuchen drohen, aber auch sonstige nachsorgerelevante Ereignisse, wie z. B.
    • Auffinden radioaktiven Materials,
    • Feststellung eines Fehlbestandes an radioaktivem Material in einer kerntechnischen Anlage oder anläßlich eines Transportes derartigen Materials.

1.2 Größere Schadensereignisse

  • besonders schwere Verkehrs-/Unglücksfälle,
  • Katastrophen.

1.3 Veranstaltungen

  • versammlungsrechtliche und sonstige demonstrative Veranstaltungen, die im Hinblick auf Teilnehmerzahl oder -zusammensetzung, Demonstrationsziel, Demonstrationsort oder zu erwartenden Verlauf besondere Bedeutung erlangen können oder besondere polizeiliche Maßnahmen erfordern,
  • größere Veranstaltungen anderer Art, soweit besondere polizeiliche Maßnahmen erforderlich sind.

1.4 Straftaten

  • Straftaten, die sich gegen Personen des öffentlichen Lebens oder prominente Persönlichkeiten richten, und Straftaten, an denen solche Personen als Tatverdächtige beteiligt sind,
  • Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen,
  • schwerwiegende Straftaten gegen Einrichtungen des Staates und der Wirtschaft sowie gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Institutionen,
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung,
  • schwerwiegende Straftaten gegen Angehörige sowie Einrichtungen der Streitkräfte und von Angehörigen der Streitkräfte (Bundeswehr und ausländische Streitkräfte),
  • Straftaten gegen Personen und schwerwiegende Straftaten gegen Sachen mit politischem, religiösem oder rassistischem Hintergrund,
  • schwerwiegende Straftaten zum Nachteil von Polizeibediensteten sowie von Polizeibehörden/-einrichtungen,
  • Entführungen und Geiselnahmen im Sinne der PDV 131 und 132,
  • Angriffe auf den Luftverkehr,
  • vorsätzliche Tötungsdelikte,
  • fahrlässige Tötungsdelikte und schwerwiegende Fälle vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, sofern Behörden oder öffentliche Einrichtungen Vorwürfen ausgesetzt werden können,
  • Straftaten unter Gebrauch von Schußwaffen,
  • sonstige Fälle von Gewaltkriminalität mit besonders brutaler Tatausführung oder schwerwiegenden Folgen für das Opfer,
  • Korruptionsdelikte, an denen öffentlich Bedienstete beteiligt sind,
  • Wirtschaftsstraftaten mit besonders hohem Schaden oder einer Vielzahl von Geschädigten,
  • Umweltstraftaten von erheblicher Bedeutung sowie Straftaten mit erheblichen Umweltimmissionen,
  • Straftaten im Zusammenhang oder mit radioaktiven Materialien,
  • sonstige Straftaten, die zu öffentlichem Aufsehen führen können (z. B. auffällige Häufung, hoher Schaden).

1.5 Ereignisse im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen

  • Schußwaffengebrauch der Polizei (einschließlich Warnschuß),
  • Vorfälle beim polizeilichen Einschreiten, die zu außergewöhnlichen Erörterungen in der Öffentlichkeit führen oder sofortige Maßnahmen des Ministeriums des Innern erfordern können,
  • Todesfälle und sonstige besondere Vorkommnisse im Polizeigewahrsam,
  • Verkehrsunfälle mit erheblichem Personen- oder Sachschaden im Zusammenhang mit Verfolgungsfahrten,
  • Verlauf und Ergebnis von Großeinsätzen zur Strafverfolgung,
  • Festnahme von Tätern, deren Taten erhebliche Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen haben,
  • Rauschgiftsicherstellungen/-beschlagnahmen in erheblichem Umfang,
  • Sicherstellungen/Beschlagnahmen radioaktiven Materials.

1.6 Besondere Ereignisse, an denen Polizeibedienstete beteiligt sind

  • Straftaten von Polizeibediensteten innerhalb und außerhalb des Dienstes,
  • Verhaftungen, vorläufige Festnahmen, Ingewahrsamnahmen sowie Blutentnahmen, Durchsuchungen oder ähnlich schwerwiegende Eingriffsmaßnahmen von bzw. bei Polizeibediensteten,
  • Dienstunfälle von Polizeibediensteten mit schwerwiegenden Verletzungen oder tödlichem Ausgang,
  • Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen, soweit Personen- oder erheblicher Sachschaden eingetreten oder grobverkehrswidriges Verhalten eines Polizeibediensteten in Frage kommt,
  • unnatürliche Todesfälle von Polizeibediensteten,
  • Angriffe auf Polizeibedienstete in Ausübung ihres Dienstes mit tödlichem Ausgang oder erheblichem Personen- oder Sachschaden,
  • Verlust oder erhebliche Beschädigung von wichtigen Führungs- und Einsatzmitteln.

1.7 Sonstige besondere Ereignisse

  • Streiks und Aussperrungen, soweit erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit zu befürchten oder Störungen der öffentlichen Sicherheit eingetreten sind oder besondere polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden,
  • Vorfälle, an denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (einschließlich ausländische Repräsentanten) beteiligt sind.

2 Wichtige Ereignisse sind dem Ministerium des Innern und dem Landeskriminalamt zu melden. In den Fällen der Nr. 2.4 b) ist durch die WE-Meldung zusätzlich im Bereich des Landes Brandenburg der Dienstvorgesetzte zu unterrichten. Die Benachrichtigung von Behörden außerhalb des Landes Brandenburg erfolgt über die Steuerung der WE-Meldung durch das Lagezentrum Polizei des Ministeriums des Innern.

2.1 Die Meldung hat grundsätzlich fernschriftlich als "WE-Meldung" zu erfolgen, wobei in Fällen besonderer Bedeutung bzw. Eilbedürftigkeit über das wichtige Ereignis unverzüglich fernmündlich oder auf andere Weise eine Vorausmeldung zu erstatten ist. In Zweifelsfällen ist stets zu melden. Wichtige Sachstandsänderungen und Ermittlungsergebnisse sind als Nachträge zeitgerecht und fortlaufend zu berichten.

2.2 Die WE-Meldungen sind auf das Wesentliche zu beschränken. Sie sind nach folgendem Muster abzufassen:

(Muster einer WE-Meldung)

(Anschriften)

WE-Meldung

(ggf. Hinweis Personalsache - vertraulich)

Betr.: Geiselnahme in A-Stadt

Bezug: (Nur bei Ergänzungsmeldungen und Nachberichterstattung)

Berichterstatter: (Name des für den sachlichen Inhalt verantwortlichen Vollzugsbeamten/-bediensteten)

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses
  • kurze Schilderung des Sachverhaltes
  • Ursache oder Motiv
  • personenbezogene Daten (unter Berücksichtigung von Nr. 2.4)
  • Zahlenangaben (z. B. bei Demonstrationen)
  • voraussichtliche Schadenshöhe
  • getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen
  • ggf. Hinweis "nicht pressefrei"

2.3 Es ist zu prüfen, ob die WE-Meldung als Verschlußsache einzustufen ist.

2.4 Personenbezogene Daten sind nur dann zu übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist.

Eine Übermittlung ist insbesondere zulässig,

  1. wenn eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte ein wichtiger Bestandteil der Information ist oder
  2. wenn der Sachverhalt zu einer dienstrechtlichen Bewertung oder zu personalrechtlichen Maßnahmen durch die Empfänger führen kann.

Für die dienstrechtliche Bewertung bzw. personalrechtlichen Maßnahmen sind  Vor-  und Zuname, Alter,  Amts-/Dienstbezeichnung, Beamten-/Angestelltenverhältnis, Funktion und die Beschäftigungsbehörde des Betreffenden zu melden. Die WE-Meldung ist in derartigen Fällen wie eine Personalsache zu kennzeichnen (Vermerk "Personalsache - Vertraulich"). Die unterrichtete Behörde legt bei Eingang der WE-Meldung den Empfängerkreis innerhalb ihrer Behörde fest.

2.5 Die WE-Meldung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Unterrichtung anderer Behörden aufgrund bestehender sonstiger Regelungen (Meldedienst/Informationsaustausch).

2.6 Meldepflichtig ist die Polizeibehörde/-einrichtung, in deren Bereich das Ereignis eingetreten ist oder bevorsteht.

3 Dieser  Runderlaß   ist   allen   Polizeivollzugsbeamten/-bediensteten bekanntzugeben.

4 Die Anordnung Nr. 1 vom 07.11.1990 wird aufgehoben.