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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)


vom 1. Juni 1993
(ABl./93, [Nr. 76], S.1498)

Außer Kraft getreten am 4. Oktober 2007 durch Richtlinie des MASGF vom 6. September 2007
(ABl./07, [Nr. 39], S.2051)

1. Anspruchsvoraussetzungen

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gem. § 62 SchwbG jeweils in Verbindung mit dem von der Landesregierung jährlich bekannt gegebenen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG oder aufgrund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG erstattet. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils ein Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr vom 09. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110), die nach § 59 Abs. 1 SchwG berechtigten Personen, ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde, unentgeltlich befördert hat.

1.2 Die in § 62 Abs. 5 SchwG geforderte Verkehrszählung ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung nach diesen Richtlinien durchgeführt worden ist. Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen zugrunde zu legen, das sich aus der Verkehrszählung auf allen Linien des antragstellenden Unternehmens ergibt.

2. Linien

Linien im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich die konzessionierten Linien der Verkehrsunternehmen (§§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz - PBefG -).
Bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen sind die einzelnen Linienäste lediglich dann jeweils als eigene Linie anzusehen, wenn die räumlichen Abweichungen erheblich sind. In Zweifelsfällen entscheiden die Erstattungsbehörden, ob die abweichenden Linienäste als gesonderte Linien in die Erhebung einzubeziehen sind.

3. Erhebungsperioden, Wochentagstypen

Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:

3.1 Erhebungsperioden

  1. Winterperiode: die drei vollständigen Schulwochen beginnend jeweils mit den Montag nach Aschermittwoch
  2. Frühjahrsperiode: die drei vollständigen Schulwochen beginnend mit dem Montag nach Ostermontag
  3. Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien
  4. Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November

Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus.

3.2 Wochentagstypen

  • Montag bis Freitag
  • Samstag
  • Sonntag

Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.

4. Erhebungsarten

Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung oder Querschnittserhebung möglich ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. In begründeten Einzelfällen kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten anzuwenden. Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsart während der vier Erhebungsperioden ist nicht zulässig.

5. Eingeschränkte Vollerhebung

Bei der eingeschränkten Vollerhebung werden während jeder Linien- und Einsatzfahrt jedes Wochentages einmal innerhalb der Erhebungsperiode alle nach dem SchwG unentgeltlich beförderten sowie alle sonstigen Fahrgäste erfasst.

6. Stichprobenerhebung

Im Falle einer Stichprobenerhebung wird die Gesamtzahl der innerhalb einer Wageneinheit nach dem SchwbG unentgeltlich beförderten und der sonstigen Fahrgäste auf einzelnen Linienfahrten erfasst. Die Linienfahrten werden nach einem im folgenden vorgegebenen Auswahlverfahren bestimmt.

Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.

6.1 Zeitliche und räumliche Schichtung

6.11 In jeder der vier Erhebungsperioden ist jede Linie an jedem Wochentagstyp und in jeder der nachfolgend festgelegten Tageszeitschichten zu erfassen.

Tageszeitschichten

  • montags bis freitags die Zeiträume
    von 5:00 - 9:00, 9:00 - 12:00, 12:00 - 15:00, 15:00 - 19:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis Betriebsende
  • samstags die Zeiträume von 5:00 - 15:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis Betriebsende
  • sonntags der Zeitraum von 5:00 Uhr bis Betriebsende

Aus der Kombination der Wochentagstypen mit den Tageszeitschichten ergeben sich die Wochenzeitschichten.

6.12 Die Linie ist die Grundlage für die räumliche Schichtung. Die Erhebungen sind somit auf jeder Linie des Unternehmens – in allen Wochenzeitschichten – durchzuführen. Als eigenständige Linie gilt dabei auch die Gesamtheit aller im Verkehrsgebiet des Unternehmens stattfindenden Einsatzfahrten.

6.2 Linienerhebung

Bei der Linienerhebung werden in der Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger auf der gesamten Fahrt befragt.

Die Anzahl wlij der in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten einer Linie innerhalb einer Wochenzeitschicht ist proportional zu der Zahl der Linienfahrten in dieser Wochenzeitschicht. Sie bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl wlij der Linienfahrten einer Linie l während der Erhebungsperiode i in der jeweiligen Wochenzeitschicht j. Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 % (f = 0,005). Demnach gilt:

wlij ≈ f · wlij

Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste volle Zahl nach oben abgerundet.

Es sind mindestens zwei Linienfahrten, d. h. jeweils eine Linienfahrt in Richtung und Gegenrichtung je Linie und Wochenzeitschicht auszuwählen.

6.22 Die in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten je Linie innerhalb einer Wochenzeitschicht sind zufällig auszuwählen. Jede gezählte Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der ihr überwiegender Anteil liegt.

6.3 Querschnitterhebung

Bei der Querschnitterhebung werden alle Fahrgäste in einer Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt, der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, befragt. Kann die Zählung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.

6.31 Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnitterhebung erforderlichen Linienfahrten bestimmen sich nach den Gliederungsnummern 6.21 und 6.22. Abweichend von Gliederungsnummer 6.21 Satz 3 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 % (f = 0,010).

6.32 Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten über Richtung und Gegenrichtung hinweg. Bei S Linienabschnitten in beiden Richtungen und wlij ausgewählten Linienfahrten in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:

r = [S/wlij]

a = [
  S - r · (wlij - 1)
           2

]

Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden.
Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.

7. Zählprotokolle

Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen des Zählers
  • Datum
  • Erhebungsperiode
  • Wochentag
  • Bezeichnung der Linie
  • Beginn der Linienfahrt
  • Ende der Linienfahrt
  • Tageszeitschicht
  • Zählbeginn (Uhrzeit)
  • Stundenzuordnung
  • Fahrtrichtung
  • Anfangshaltestelle/erste Zählhaltestelle je Linie bzw. Querschnitt
  • Endhaltestelle/letzte Zählhaltestelle je Linie bzw. Querschnitt
  • Anzahl der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten und Begleitpersonen
  • Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Unterschrift des Zählers

8. Berechnung des Vomhundertsatzes bei eingeschränkter Vollerhebung

8.1 Bezeichnung

Indices

l Linie (l = 1, 2, ..., L)
i Erhebungsperiode (i = 1, 2, 3, 4)
j Wochentag (j = 1, 2, ..., 7)
k Wagenfahrt (Linien- und Einsatzfahrt)  
  am Wochentag j auf Linie l (k = 1, 2, ..., wlj)

Variable Größe

L Zahl der Linien
wlj Zahl der Wagenfahrten an einem Wochentag j auf Linie l
mljk Zahl der nach dem SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste (einschl. Begleitpersonen) auf Wagenfahrt k an einem Wochentag j auf Linie l
nljk Zahl der sonstigen Fahrgäste auf Wagenfahrt k an einem Wochentag j auf Linie l

8.2 Berechnungen des Verhältnisses der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (Schwerbehindertenquotient) je Erhebungsperiode

Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste

M = ∑ ∑ ∑   mljk
        
l    j   k
Zahl der sonstigen Fahrgäste

N = ∑ ∑ ∑   nljk
        
l   j   k
Schwerbehindertenquotient


SBQErhebungsperiode =
   M (1)

   N(1)2

8.3 Berechnung des Vomhundertsatzes für das Kalenderjahr




SBQ =
      4
      ∑    M (i)
       
i=l
      4
      ∑   N (i)
       
i=l

mit den gemäß Gliederungsnummer 8.2 je Erhebungsperiode i ermittelten Werten für  

M (i) Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste
N(1) Zahl der sonstigen Fahrgäste

9. Berechnung des Vomhundertsatzes bei Stichprobenerhebungen

Kapitel 9 als pdf-Datei: Kapitel 9

10. Antrag

10.1 Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in dreifacher Ausfertigung beim Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaberschaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen.

Bei dem die Bundesgrenzen überschreitenden Personennahverkehr sind die Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu richten.

Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt im Sinne des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzüberschritt erfolgt. Verläuft die deutsche Teilstrecke im Bereich mehrerer Bundesländer, ist § 64 Abs. 5 SchwbG anzuwenden.

10.2 Für die Ausschlussfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend.

10.3 Wird eine Erstattung gem. § 62 Abs. 1 und 5 SchwbG beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vom hundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten geordnet nach Linien, Richtung, Wochentag und Tagesstunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Auflistung aller Ersatzfahrten geordnet nach Richtung, Wochentag und Tagesstunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Angabe der Platzkilometer), eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelne nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung. Zum Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleich baren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung auf die Vorlage des Testates verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwarteten Erstattungsbetrag stehen.

11. Fahrgeldeinnahmen

11.1 Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie Zahlen für Schülerfahrausweise in Form von Berechtigungsabschnitten.

Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Nutzkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.

11.2 Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:

  • Globalsubventionen
  • Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45 a PBefG
  • sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen, Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)
  • Zahlungen aufgrund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes
  • Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gem. § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre
  • Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gem. § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde
  • Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen
  • Einnahmen aus Personenbeförderungen gem. § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen
  • Einnahmen nach der Freistellungsverordnung
  • sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.
  • Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör
  • Wagenreinigungsgebühren
  • Fundsachenerlöse
  • Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen
  • Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)
  • noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.

11.3 Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 62 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung anstelle des Testats eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.

12 Der Unternehmer ist zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und dem Landesamt für Soziales und Versorgung auf Verlangen vorzulegen.

13 Ein Nachweis durch Verkehrszählung ist nur alle zwei Jahre zu fordern.
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG ist der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch für dieses Jahr durch Verkehrszählung konkret den Nachweis gem. § 62 Abs. 5 SchwbG führt.

14. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.06.1993 in Kraft.

 Wochentagstyp
  MO - FR SA SO
Uhrzeit j  h  gjh  j  gjh  j  h  gjh 

05 - 06
06 - 07
07 - 08
08 - 09 



1
 

1
2
3
4

0.85
0.78
1.75
0.55

 

1
2
3
4

1.95
1.95
2.66
0.95

 

1
2
3
4

 2.50
2.50
1.30
0.83

09 - 10
10 - 11
11 - 12 

  
2
 

 1
2
3

0.95
0.80
1.27

 6

 5
6
7

0.62
0.60
1.14

 

5
6
7

0.69
0.67
0.79

12 - 13
13 - 14
14 - 15

3

1
2
3

0.90
1.25
0.85

 

8
9
10

1.02
1.08
0.93

 

8
9
10

0.98
0.86
0.88

15 - 16
16 - 17
17 - 18
18 - 19

4

1
2
3
4

0.83
0.99
1.05
1.40

 

1
2
3
4

0.73
0.61
0.66
0.93

8

11
12
13
14

1.07
0.90
0.89
0.82

19 - 20
20 - 21
21 - 22
22 - 23
23 - 24
24 - 01

5

1
2
3
4
5
6

0.95
1.05
1.00
1.10
1.45
1.25

7

5
6
7
8
9
10

1.36
1.59
1.39
1.55
1.90
1.95

 

15
16
17
18
19
20

1.56
1.73
1.56
1.57
2.50
2.50

Tabelle 1: Korrekturfaktoren für die Zahl der unentgeltlich Beförderten je Wochenzeitschicht j und Tagesstunde h

 Uhrzeit  Werktags (MF)  Samstags (SA)  Sonntags (SO)
5 - 6 0,22 0,07 0,01
6 - 7 0,35 0,08 0,03
7 - 8 0,22 0,10 0,07
8 - 9 0,24 0,18 0,05
9 - 10 0,25 0,13 0,20
10 - 11 0,28 0,14 0,21
11 - 12 0,29 0,12 0,24
12 - 13 0,36 0,13 0,22
13 - 14 0,35 0,11 0,19
14 -15 0,40 0,23 0,17
15 -16 0,35 0,25 0,16
16 - 17 0,29 0,19 0,20
17 - 18 0,26 0,20 0,17
18 - 19 0,18 0,23 0,12
19 - 20 0,18 0,20 0,17
20 - 21 0,18 0,21 0,21
21 - 22 0,13 0,32 0,19
22 - 23 0,12 0,29 0,08
23 - 24 0,10 0,22 0,06
0 - 1 0,09 0,20 0,06

Tabelle 2: Umrechnungskoeffizienten cjh