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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Wahrnehmung der Bahnaufsicht im Land Brandenburg


vom 12. Mai 1993
(ABl./93, [Nr. 46], S.957)

  1. Die Aufsicht über die nicht zur Deutschen Reichsbahn gehörenden Bahnen obliegt
    • für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen auf der Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 29.03.1951 (BGBl. I S. 225) sowie
    • für Straßenbahnen auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. l S. 1689)

    dem Land Brandenburg bzw. der vom Land Brandenburg damit beauftragten Behörde.

  2. Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Aufsicht über die Bahnen sind
    • für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß Einigungsvertrag Anlage II, Kapitel XI bis zur Aufhebung oder Ände­rung durch das Land
      • die Verordnung vom 22.01.1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung - (BAVO) (GBI. I Nr. 3 S. 33);
      • die Anordnung vom 13.05.1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes);
      • die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15.02.1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979) des MBl. SB);
    • für Straßenbahnen gemäß Einführungsverfügung der Staatlichen Bahnaufsicht (SB MfV/02-01/823/90 vom 02.10.1990) die Verordnung vom 11.12.1987 über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau-und Betriebsordnung - BOStrab) (BGBl. I S. 2648).
    Die Bestimmungen der §§ 3, 4, 8 bis 10 und 12 BAVO sind gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages als gegenstands­los zu betrachten. Als übergeordnete Leitung im Sinne von § 11 Abs. 4 BAVO tritt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr auf.
  3. Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, hat mit der Zentrale - Hauptverwaltung - der Deutschen Reichsbahn ein Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der Bahnaufsicht abgeschlossen.

    Danach übt im Land Brandenburg die Deutsche Reichsbahn auf Kosten und Weisung des Landes die Bahnaufsicht über die unter Ziffer 1 genannten Bahnen aus.

    Bei den Reichsbahndirektionen Berlin, Halle und Schwerin bestehen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben folgende Stellen:
    • Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht
      LfB - bei der Reichsbahndirektion Berlin
      Ruschestraße 59
      O-1130 Berlin
      Sitz: Wollenberger Straße 2
      O-1092 Berlin (Hohenschönhausen)
    • Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht
      LfB - bei der Reichsbahndirektion Halle
      Ernst-Kamieth-Straße 2
      0-4020 Halle
    • Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht
      LfB - bei der Reichsbahndirektion Schwerin
      Zum Bahnhof 15
      O-2751 Schwerin.
  4. Diese Stellen sind grundsätzlich in den Grenzen der jeweiligen Reichsbahndirektion tätig.
  5. Den unter Ziffer 3 genannten Stellen obliegt gegenüber den nichtbundeseigenen Eisenbahnen die Wahrnehmung der in § 2 BAVO genannten grundsätzlichen Aufgaben sowie der in § 6 BAVO genannten Pflichten und Rechte in vollem Umfang.

    Diese Regelung gilt auch für die als Anschlußbahnen eingeordneten Bereiche von Betrieben, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) unterliegen, unbeschadet der von der zuständigen Bergbehörde ausgeübten Aufsicht.

    Die Tätigkeiten der technischen Aufsicht gemäß BOStrab werden im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr als Technische Aufsichtsbehörde des Landes für alle Straßenbahnen durch den LfB bei der Reichsbahndirektion Berlin wahrgenommen.
  6. Die Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb bahntypischer Qualifikationen und Befähigungen gehört nicht zu den bahnaufsichtlichen Aufgaben. Die Unternehmen sind daher angehalten, zur Sicherstellung erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter eigenverantwortlich Sorge zu tragen und sich dazu erforderlichenfalls mit einschlägigen Bildungseinrichtungen in Verbindung zu setzen.
  7. Änderungen zu den die Bahnaufsicht im Land Brandenburg betreffenden Rechtsvorschriften werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht.
  8. Bekanntmachungen technisch-organisatorischer Art werden im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.