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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg, Zentrale Ausbildungseinrichtung für die Wasserschutzpolizeien der Länder


vom 22. März 1993
(ABl./93, [Nr. 32], S.606)

Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 22. Oktober 1992 (PrO-WSPS)

Aufgrund Art. 4 Nr. 5 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule in der am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Fassung hat das Kuratorium der Wasserschutzpolizei-Schule auf seiner 81. Tagung am 22. Oktober 1992 die nachfolgende Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule erlassen.

INHALT

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Prüfungsfächer
§ 4 Punktzahlen und Noten

II. Abschnitt
Bestimmungen über Leistungsnachweise vor der Prüfung

§ 5 Lehrgangsleistung
§ 6 Anfertigung der Klausuren
§ 7 Bewertung der Klausuren
§ 8 Bewertung der mündlichen Leistung

III. Abschnitt
Bestimmungen über die Prüfung

§ 9 Verfahren
§ 10 Prüfungsausschuß
§ 11 Schriftliche Prüfung
§ 12 Niederschrift über die schriftliche Prüfung
§ 13 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 14 Mündliche Prüfung, Nichtzulassung
§ 15 Bekanntgabe, Antrag auf Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung, Verfahren
§ 17 Fachleistung
§ 18 Prüfungsergebnis
§ 19 Niederschrift über die mündliche Prüfung
§ 20 Zeugnis, Bescheinigung

IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 21 Personalvertretung
§ 22 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 23 Versäumnis einer Klausur
§ 24 Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe einer Prüfungsarbeit
§ 25 Einsichtnahme
§ 26 Verbleib der Prüfungsakten, Prüfungsarbeiten und Klausuren
§ 27 Wiederholung einer Prüfung
§ 28 Verstoß gegen die Ordnung bei Anfertigung einer Klausur
§ 29 Verstoß gegen die Ordnung während der Prüfung
§ 30 Inkrafttreten

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis, daß die Beamtin oder der Beamte das im Lehrplan festgesetzte Ziel des Lehrgangs erreicht hat.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Die Prüfungsordnung gilt für die Prüfung und die ihr vorausgehenden Leistungsnachweise folgender Lehrgänge:

  1. WSP-Laufbahnlehrgang I,
  2. WSP-Grundlehrgang,
  3. WSP-Fachlehrgang - Binnen -,
  4. WSP-Fachlehrgang - Küste -,
  5. WSP-Einweisungslehrgang - Binnen -,
  6. WSP-Einweisungslehrgang - Küste -,
  7. WSP-Ausbildungslehrgang Radar,
  8. WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1,
  9. WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 2.

(2) Es sind nicht anzuwenden auf den

  1. WSP-Ausbildungslehrgang Radar die §§ 5 bis 8,
  2. WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1 die §§ 4 bis 8 und 11 bis 13.

§ 3
Prüfungsfächer

Unterrichtsfächer, in denen ein Nachweis nach § 1 zu erbringen ist (Prüfungsfächer), sind im

  1. WSP-Laufbahnlehrgang I:
    • Schiffahrtsrecht,
    • Schiffahrtsverkehrsrecht,
    • Straf- und Strafprozeßrecht,
    • Polizei- und Ordnungsrecht,
    • Staatsbürgerkunde.
  2. WSP-Grundlehrgang:
    • Schiffahrtsrecht,
    • Schiffahrtsverkehrsrecht,
    • Straf- und Strafprozeßrecht,
    • Polizei- und Ordnungsrecht.
  3. WSP-Fachlehrgang - Binnen - und WSP-Einweisungslehrgang - Binnen -:
    • Schiffahrtsrecht,
    • Binnenschiffahrtsverkehrsrecht,
    • Schiffskunde/Schiffsbetriebstechnik.
  4. WSP-Fachlehrgang - Küste - und WSP-Einweisungslehrgang - Küste -:
    • Schiffahrtsrecht,
    • Seeschiffahrtsverkehrsrecht,
    • Schiffskunde/Navigation.
  5. WSP-Ausbildungslehrgang Radar:
    • Radarlehre.
  6. WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1:
    • Motoren- und Anlagenbetriebstechnik/Sachliche Betriebsführung.
  7. WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 2:
    • Maschinenlehre/Betriebskunde.

§ 4
Punktzahlen und Noten

(1) Leistungen, die  nach dieser Prüfungsordnung nachzuweisen sind, werden, außer im Falle des Absatzes 4, mit folgenden Punktzahlen bewertet:

15 und 14 Punkte = Sehr gut (1)
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht),

13 bis 11 Punkte = Gut (2)
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht),

10 bis  8 Punkte = Befriedigend (3)
(eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht),

7 bis  5 Punkte = Ausreichend (4)
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht),

4 bis  2 Punkte = Mangelhaft (5)
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können),

1 bis  0 Punkte = Ungenügend (6)
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lükenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).

(2) Die Punktzahlen für die Lehrgangsleistung (§ 5), die Fachleistung (§ 17) und das Prüfungsergebnis (§ 18) sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.

(3) Dem Prüfungsergebnis entspricht bei einer Punktzahl von

  • 14,00 bis 15,00die Note "sehr gut",
  • 11,00 bis 13,99die Note "gut",
  • 8,00 bis 10,99die Note "befriedigend",
  • 5,00 bis 7,99die Note "ausreichend",
  • 2,00 bis 4,99die Note "mangelhaft",
  • 0 bis 1,99die Note "ungenügend".

(4) Die schriftliche Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Radarlehre (§ 3 Buchst. e) wird nicht mit einer Punktzahl bewertet. Eine Leistung, die im ganzen den Anforderungen entspricht, ist mit "bestanden", und eine Leistung, die im ganzen den Anforderungen nicht entspricht, mit "nicht bestanden" zu bewerten. Die Bewertung "nicht bestanden" ist zu begründen.

II. Abschnitt
Bestimmungen über Leistungsnachweise vor der Prüfung

§ 5
Lehrgangsleistung

(1) In jedem Prüfungsfach ist die Lehrgangsleistung festzustellen und mit einer Punktzahl zu bewerten. Die Lehrgangsleistung ist das Mittel aus den Punktzahlen für die Klausuren und den Punktzahlen für die mündlichen Leistungen.

(2) Die Bewertung obliegt der Lehrerin oder dem Lehrer, die oder der das Prüfungsfach unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrerinnen oder Lehrer in demselben Prüfungsfach, so erfolgt die Bewertung einvernehmlich. Ist dies nicht möglich, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule.

§ 6
Anfertigung der Klausuren

(1) In Prüfungsfächern mit 70 oder weniger Unterrichtsstunden ist eine Klausur, in Prüfungsfächern mit 71 oder mehr Unterrichtsstunden sind zwei Klausuren anzufertigen. Die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt die Aufgaben der Klausuren.

(2) An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Bearbeitung sind mindestens 90 und höchstens 150 Minuten vorzusehen.

(3) Zu jeder Klausuraufgabe sind Bearbeitungszeit und zugelassene Hilfsmittel anzugeben.

(4) Klausuren sind unter von der Beamtin oder dem Beamten selbst zu wählender Kennziffer zu schreiben.

(5) Die Aufsicht während der Bearbeitung ist von einer Lehrerin oder einem Lehrer zu führen, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt wird.

(6) Daten und Umstände, die bei einer schriftlichen Prüfung in eine Niederschrift aufzunehmen sind, sind im Klassenbuch zu vermerken.

§ 7
Bewertung der Klausuren

Bei der Bewertung sind nicht nur sachlicher Inhalt, sondern auch äußere Form, Rechtschreibung, Stil und Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

§ 8
Bewertung der mündlichen Leistung

Im WSP-Laufbahnlehrgang I und im WSP-Grundlehrgang ist die mündliche Leistung in den Prüfungsfächern in etwa gleichen Zeitabständen zweimal zu bewerten. In den übrigen Lehrgängen erfolgt die Bewertung einmal.

III. Abschnitt
Bestimmungen über die Prüfung

§ 9
Verfahren

(1) Die Prüfung besteht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche geht dem mündlichen voraus. Praktische Fertigkeiten werden als mündliche Leistung gewertet.

(2) Im WSP-Ausbildungslehrgang Radar besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil ist die zur Erlangung des Radarschiffer-Zeugnisses der Wasserschutzpolizei-Schule vorgeschriebene Fahrprüfung. Der schriftliche Teil geht dem praktischen voraus.

(3) Im WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1 findet nur eine mündliche Prüfung statt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt die Termine für den schriftlichen und mündlichen oder den praktischen Teil der Prüfung. Sie oder er bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und regelt die mit der Prüfung zusammenhängenden organisatorischen Einzelheiten.

§ 10
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt.

(2) Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des höheren Polizeivollzugsdienstes, die oder der vom Kuratorium bei der Wasserschutzpolizei-Schule berufen wird. Sie oder er kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 13 und § 14 von der Leiterin oder vom Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule vertreten lassen. Ist bis dreißig Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Berufung nicht erfolgt oder sind die oder der Vorsitzende verhindert, so bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes zur oder zum Vorsitzenden.

(3) Dem Prüfungsausschuß gehören weiter an

  1. in der Laufbahnprüfung I (WSP) und in den Prüfungen für den WSP-Grundlehrgang, den WSP-Fachlehrgang -Binnen -, den WSP-Fachlehrgang - Küste -, den WSP-Einweisungslehrgang - Binnen - und den WSP-Einweisungslehrgang - Küste - vier Lehrerinnen oder Lehrer als Beisitzerinnen oder Beisitzer,
  2. in den Prüfungen für den WSP-Ausbildungslehrgang Radar, den WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1 und den WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 2 zwei Lehrerinnen oder Lehrer als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und zu beraten sowie die Niederschrift zu fertigen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in dieser Eigenschaft an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 150 und höchstens 210 Minuten. Die Prüfungsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen geschrieben werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind in versiegeltem Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamtinnen und Beamten zu öffnen ist. Zu jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten haben ihre Prüfungsarbeit anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die oder der Aufsichtführende verlost zu Beginn jeder Prüfungsarbeit vorbereitete Karten mit den Kennziffern. Sie sind von den Beamtinnen oder Beamten mit deren Namen zu versehen und von der oder dem Aufsichtführenden insgesamt in einem Umschlag zu versiegeln. Der Umschlag ist von der Wasserschutzpolizei-Schule zu verwahren und erst nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten zu öffnen.

(4) Die Plätze im Prüfungsraum werden an jedem Prüfungstage verlost.

(5) Die Aufsicht führt eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der von der Leiterin oder von dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt wird und in dem Prüfungsfach bei den zu beaufsichtigenden Beamtinnen oder Beamten nicht unterrichtet haben soll.

(6) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Die Bearbeitungszeit beginnt, wenn die oder der Aufsichtführende die Prüfungsarbeiten ausgegeben hat. Sie oder er hat rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hinzuweisen und auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die oder der Aufsichtführende verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag, den sie oder er einer oder einem von der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule Beauftragten zu übergeben hat.

(7) Während der Bearbeitungszeit dürfen Beamtinnen oder Beamte den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der oder des Aufsichtführenden verlassen. Diese oder dieser stellt sicher, daß stets nur eine Beamtin oder ein Beamter abwesend ist.

§ 12
Niederschrift über die schriftliche Prüfung

Die oder der Aufsichtführende hat über die schriftliche Prüfung eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind die Platznummer jeder Beamtin oder jedes Beamten, der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, die Dauer der Abwesenheit einer Beamtin oder eines Beamten während der Bearbeitungszeit und alle sonstigen Vorkommnisse, Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten aufzunehmen.

§ 13
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden nacheinander von zwei Lehrerinnen oder Lehrern bewertet. Die Bewerterinnen oder Bewerter werden von der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule bestimmt. Eine oder einer von ihnen muß dem Prüfungsausschuß angehören.

(2) Die Bewertung erfolgt gemäß § 7.

(3) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Punktzahlen der Bewerterinnen oder Bewerter oder Bewertungen gemäß § 4 Abs. 4.

§ 14
Mündliche Prüfung, Nichtzulassung

(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt in der Prüfungskonferenz, in welchem der Prüfungsfächer die Beamtin oder der Beamte geprüft werden soll. Jede Beamtin oder jeder Beamte ist in mindestens einem Prüfungsfach zu prüfen. Sie oder er soll in den Prüfungsfächern geprüft werden, in denen

  1. die Punktzahl für die schriftliche Prüfungsarbeit um mehr als 3,00 von der Lehrgangsleistung abweicht oder
  2. die Lehrgangsleistung oder die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Punktzahl von weniger als 5,00 bewertet wurde.

(2) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung I (WSP) ist eine Beamtin oder ein Beamter nicht zugelassen, wenn

a)in drei oder mehr Prüfungsfächern die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit einer Punktzahl von jeweils weniger als 5,00 bewertet wurden oder

b)in mehr als einem Prüfungsfach die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit einer Punktzahl von jeweils weniger als 2,00 bewertet wurden.

(3) Zum praktischen Teil der Prüfung im WSP-Ausbildungslehrgang Radar ist eine Beamtin oder ein Beamter nicht zugelassen, wenn ihre oder seine schriftliche Prüfungsarbeit mit "nicht bestanden" bewertet worden ist.

(4) Im Falle der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Bekanntgabe, Antrag auf Prüfung

(1) Die Lehrgangsleistung, die Punktzahlen für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsfächer, in denen die Beamtin oder der Beamte mündlich geprüft werden soll, ist ihr oder ihm spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuß dies aufgrund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.

(2) Im WSP-Ausbildungslehrgang Radar und im WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 2 genügt es, wenn die Bekanntgabe am Tag vor der mündlichen Prüfung erfolgt.

(3) Auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die mündliche Prüfung auf ein von ihr oder ihm gewähltes Prüfungsfach zu erweitern. Der Antrag ist nach Bekanntgabe gemäß Absatz 1 spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung zu stellen.

§ 16
Mündliche Prüfung, Verfahren

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt ihre Dauer und Verfahrensweise. Sie oder er hat darauf zu achten, daß die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsfach und je Beamtin oder Beamter in der Regel zehn bis fünfzehn Minuten dauern.

(2) Die Beamtinnen oder Beamten sind in Gruppen oder einzeln zu prüfen. Eine Gruppe soll aus nicht mehr als fünf Beamtinnen oder Beamten bestehen. Die Prüfung im WSP-Ausbildungslehrgang Radar ist stets eine Einzelprüfung.

(3) Nach der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die Prüfungsleistung mit einer Punktzahl. Anstatt einer Punktzahl ist im WSP-Ausbildungslehrgang Radar und im WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1 das Prüfungsergebnis gemäß § 18 Abs. 3 festzustellen.

(4) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Beamtin oder dem Beamten die Fachleistungen und das Prüfungsergebnis mit.

§ 17
Fachleistung

(1) In jedem Prüfungsfach gemäß § 3 Buchst. a) bis d) und g) ist die Fachleistung festzustellen. Sie ist das Mittel aus Lehrgangsleistung, Punktzahl für die schriftliche Prüfungsarbeit und Punktzahl für die mündliche Prüfungsleistung.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte in einem Prüfungsfach nicht mündlich geprüft worden, so sind bei der Festsetzung der Fachleistung die Lehrgangsleistung einfach und die Punktzahl für die schriftliche Prüfungsarbeit zweifach zu werten.

§ 18
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Mittel der Fachleistungen oder, wenn nur ein Prüfungsfach vorgesehen ist, die Fachleistung eine Punktzahl von 5,00 oder mehr ergibt.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. die Punktzahl gemäß Absatz 1 weniger als 5,00 beträgt oder
  2. in mehr als einem Prüfungsfach die jeweilige Fachleistung eine Punktzahl von weniger als 5,00 ergibt oder in einem Prüfungsfach die Fachleistung eine Punktzahl von weniger als 2,00 ergibt.

(3) Die Prüfung im WSP-Ausbildungslehrgang Radar und im WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 1 ist bestanden, wenn die Leistung im ganzen den Anforderungen entspricht. Sie ist nicht bestanden, wenn die Leistung im ganzen den Anforderungen nicht entspricht.

§ 19
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

  1. Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung,
  2. die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
  3. die Beamtinnen oder die Beamten, die die Prüfung ablegen,
  4. die Lehrgangsleistungen,
  5. die Punktzahl für die schriftliche Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach,
  6. die Punktzahl oder Feststellung gemäß § 18 Abs. 3 für die mündliche oder praktische Prüfungsleistung,
  7. die Fachleistungen,
  8. das Prüfungsergebnis,
  9. Entscheidungen und Empfehlungen des Prüfungsausschusses,
  10. die Namen der gemäß § 21 und § 22 Anwesenden.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 20
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Teilnahme am Lehrgang, das Prüfungsergebnis sowie die ihm entsprechende Note (§ 4 Abs. 3) hervorgehen. Im Fall des § 18 Abs. 3 gehen aus dem Zeugnis nur die Teilnahme am Lehrgang und das Prüfungsergebnis hervor.

(2) Die Beamtin oder der Beamte erhält nach nicht bestandener Prüfung eine Bescheinigung, aus der die Teilnahme am Lehrgang und das Nichtbestehen der Prüfung hervorgehen.

(3) Zeugnis und Bescheinigung werden von der Leiterin oder von dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule unterschrieben und in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Je eine Ausfertigung erhalten die Beamtin oder der Beamte und die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde. Eine Ausfertigung verbleibt an der Wasserschutzpolizei-Schule.

IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 21
Personalvertretung

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(2) Die Innenminister/-senatoren der Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen teilen der Wasserschutzpolizei-Schule vor Beginn der mündlichen Prüfung mit, welches Mitglied der Personalvertretung an der mündlichen Prüfung teilnimmt.

§ 22
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Kuratoriums bei der Wasserschutzpolizei-Schule, Beauftragten der Innenminister/-senatoren der Länder sowie der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule ist die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr ist berechtigt, als Beobachterin oder Beobachter an der mündlichen Prüfung für den WSP-Ausbildungslehrgang für den maschinentechnischen Dienst 2 teilzunehmen. Sie oder er hat das Recht, die schriftlichen Prüfungsarbeiten und dazugehörenden Bewertungen einzusehen sowie Prüfungsfragen anzuregen. Sie oder er kann verlangen, zur Prüfung gehört zu werden.

(3) Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus im Einzelfall Beobachterinnen oder Beobachter zur mündlichen Prüfung zulassen, wenn ein dienstliches Interesse besteht.

(4) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an der mündlichen Prüfung sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge verpflichtet. Im übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

§ 23
Versäumnis einer Klausur

(1) Erscheint eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Klausur oder gibt sie oder er die Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist die Klausur mit der Punktzahl 0 zu bewerten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule entscheidet, ob eine Entschuldigung ausreichend ist. Ist die Beamtin oder der Beamte aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, die Klausur anzufertigen, so hat sie oder er an einem neu festzusetzenden Termin die Klausur mit anderen Aufgaben anzufertigen.

§ 24
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe einer Prüfungsarbeit

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte durch Krankheit oder einen anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstand verhindert, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung abzulegen, so hat sie oder er dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem von der Leiterin oder dem Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Erscheint eine Beamtin oder ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Gibt die Beamtin oder der Beamte eine Prüfungsarbeit nicht oder ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie mit der Punktzahl 0 zu bewerten. In den Fällen der Absätze 4 und 5 entscheidet der Prüfungsausschuß, ob eine Entschuldigung ausreichend ist.

§ 25
Einsichtnahme

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens am Tage nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörenden Bewertungen bei der Wasserschutzpolizei-Schule oder der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.

(2) Wird die Einsichtnahme bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt, so übersendet die Wasserschutzpolizei-Schule die Prüfungsarbeiten in versiegeltem Umschlag. Der Umschlag darf nur in Gegenwart der Beamtin oder des Beamten, die oder der Einsicht nehmen will, geöffnet werden. Er ist nach der Einsichtnahme in ihrer oder seiner Gegenwart wieder zu versiegeln. Die Prüfungsarbeiten sind danach unverzüglich an die Wasserschutzpolizei-Schule zurückzusenden.

§ 26
Verbleib der Prüfungsakten, Prüfungsarbeiten und Klausuren

(1) Prüfungsakten werden zwanzig, Prüfungsarbeiten fünf und Klausuren zwei Jahre lang bei der Wasserschutzpolizei-Schule verwahrt.

(2) Prüfungsakten, Prüfungsarbeiten und Klausuren sind nach Ablauf der Frist zu vernichten, soweit dem hamburgische Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 27
Wiederholung einer Prüfung

(1) Die Wiederholung einer Prüfung bestimmt sich nach dem für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Recht des Landes.

(2) Über den Umfang der Wiederholung sowie über die Wiederholung des der Prüfung vorangehenden Lehrgangs gibt der Prüfungsausschuß eine Empfehlung.

§ 28
Verstoß gegen die Ordnung bei Anfertigung einer Klausur

(1) Eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der bei Anfertigung einer Klausur erheblich oder wiederholt gegen die Ordnung verstößt, kann die oder der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Hat eine Beamtin oder ein Beamter bei der Anfertigung einer Klausur getäuscht oder zu täuschen versucht, hat die oder der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken.

(2) Über die Ahndung einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule. Sie oder er kann die Klausur mit der Punktzahl 0 bewerten oder das Anfertigen einer Klausur mit anderen Aufgaben anordnen.

§ 29
Verstoß gegen die Ordnung während der Prüfung

(1) Täuschungen und andere Verstöße gegen die Ordnung hat die oder der Aufsichtführende oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterbinden. Bei erheblichen oder wiederholten Störungen des Prüfungsablaufes kann die störende Beamtin oder der störende Beamte von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Ahndung einer Täuschung oder einer Störung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann die Wiederholung einer schriftlichen Prüfungsarbeit anordnen, Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(3) Die Beamtinnen oder die Beamten sind vor Beginn der Prüfung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 vorliegen, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls der Prüfungsausschuß, vor dem die Prüfung abgelegt wurde, nicht mehr zusammentreten kann, bestellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums bei der Wasserschutzpolizei-Schule einen anderen Prüfungsausschuß.

§ 30
Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 17. April 1986 außer Kraft. Für die bei Inkrafttreten laufenden Lehrgänge richten sich die Prüfungen nach der bisherigen Prüfungsordnung.