Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb


vom 18. März 1993
(ABl./93, [Nr. 41], S.790)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO einmalige Zuwendungen an Junglandwirte, um die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu erleichtern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung entschieden.

2 Gegenstand der Förderung

Erste Niederlassung eines Junglandwirtes in einem landwirtschaftlichen Betrieb

3 Zuwendungsempfänger

Hauptberufliche Junglandwirte (Haupterwerbslandwirte), die

3.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind,

3.2 sich erstmals hauptberuflich in einem landwirtschaft-lichen Betrieb als Allein- oder Mitunternehmer niedergelassen haben,

3.3 landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 3a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) oder des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geworden sind,

3.4 keine Starthilfe erhalten haben.

3.5 Haupterwerbslandwirte sind Landwirte, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte mindestens 50 v. H. beträgt und für die Tätigkeit außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn

4.1.1 der Zuwendungsempfänger einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer übernommen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem schriftlichen Vertrag mindestens für die Dauer von zwölf Jahren gepachtet hat,

4.1.2 der Betrieb einen Arbeitsumfang erfordert, der mindestens einer Arbeitskraft entspricht,

4.1.3 der Junglandwirt die Abschlußprüfung in einem Agrarberuf bestanden und eine landwirtschaftliche Fachschule besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Berufsbildung nachweist, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften,

4.1.4 Investitionen von mindestens 35 000 DM im landwirtschaftlichen Betrieb und/oder im Wohnhaus durchgeführt werden,

4.1.5 der Zuwendungsempfänger die Investitionen nach Nr. 4.1.4 auf eigene Rechnung durchführt,

4.1.6 die Förderung innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung beantragt wird.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat anhand eines Betriebsentwicklungsplanes (Kurzfassung) die Sicherung des Haupterwerbs und die Rentabilität des Betriebes nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuß

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 23 500 DM. Schließen sich mehrere Haupterwerbslandwirte zu einer Kooperation in Form einer Vollfusion zusammen, kann die Prämie für bis zu drei Junglandwirte gewährt werden.

5.5 Die Zuwendung kann auch als Eigenleistung eingesetzt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Gewährung des Zuschusses erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß der Betriebsinhaber seinen Betrieb im Haupterwerb innerhalb von zwölf Jahren aufgibt.

Der Widerruf erfolgt nicht bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers.

7 Antrags- und Zusageverfahren

7.1 Der Antragsteller stellt einen formgebundenen Antrag an die Hausbank seiner Wahl.

Vor Antragstellung bei der Hausbank ist vom zuständigen Amt für Landwirtschaft der Kreisverwaltung eine Stellungnahme einzuholen, die den Antragsunterlagen für die Hausbank beizufügen ist.

7.2 Die Hausbank übersendet den Antrag in 2facher Ausfertigung zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstr. 104-106, O-1597 Potsdam.

7.3 Die ILB sagt nach vorheriger Beratung im Ausschuß für Agrarstrukturförderung der Hausbank die Finanzhilfe zur Weiterleitung an den Antragsteller vertraglich zu.

Die Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfen aus dem Starthilfeprogramm des Landes Brandenburg - Fassung für die Hausbank und Fassung für den Zuwendungsempfänger - sind Bestandteil der Zusage.

Die ILB informiert gleichzeitig das zuständige Amt für Landwirtschaft über das Ergebnis.

8 Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und den gegebenenfalls erforderlichen Widerruf des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 und 117 LHO.

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der ILB zu erbringen.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, RdErl. vom 14.04.1992, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 außer Kraft.