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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Grundsatzbeschluß Nr. 5 des Landespersonalausschusses des Landes Brandenburg


vom 26. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 26], S.522)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 11. November 1992 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 44 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449), geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096) wird für Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren der kreisfreien Städte im Land Brandenburg eine allgemeine Ausnahme für die Anstellung in Beförderungsämtern innerhalb  und außerhalb der  Probezeit nach § 44  Abs. 1 Nr. 3 - 6 BLV unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

I. Mittlerer Dienst

  1. Anstellung im ersten Beförderungsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 7 BBesO)
    1. Die Anstellung im ersten Beförderungsamt setzt 3 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem mittleren Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem ersten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
  2. Anstellung im zweiten Beförderungsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 8 BBesO)
    1. Die Anstellung im zweiten Beförderungsamt setzt 5 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem mittleren Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem zweiten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Beamtin oder der Beamte muß eine Funktionsausbildung zum Maschinisten oder Fernmelder oder eine vergleichbare Ausbildung oder eine Gruppenführerausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
    3. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    4. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
  3. Anstellung im dritten Beförderungsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 9 BBesO)
    1. Die Anstellung im dritten Beförderungsamt setzt 10 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem mittleren Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem dritten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Beamtin oder der Beamte muß eine Gruppenführerausbildung oder eine Fahrzeugführerfortbildung und eine Funktionsausbildung zum Maschinisten oder Fernmelder oder eine vergleichbare Ausbildung oder eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen haben.
    3. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    4. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.

II. Gehobener Dienst

  1. Anstellung im ersten Beförderungsamt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 11 BBesO)
    1. Die Anstellung im ersten Beförderungsamt setzt 5 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem ersten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
  2. Anstellung im zweiten Beförderungsamt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 12 BBesO)
    1. Die Anstellung im zweiten Beförderungsamt setzt 7 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem zweiten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
  3. Anstellung im dritten Beförderungsamt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (BesGr. A 13 BBesO)
    1. Die Anstellung im dritten Beförderungsamt setzt 10 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist, davon 2 Jahre nach dem 3. Oktober 1990 auf einem dem dritten Beförderungsamt entsprechenden Dienstposten.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.

Das nächste Beförderungsamt nach einer Anstellung gemäß Nr. I 1 bis 3 und Nr. II 1 bis 3 kann frühestens ein Jahr nach Ende der Probezeit verliehen werden.