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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Übertragung der Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung der Probennehmer


vom 1. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 20], S.414)

Auf Grund des § 1 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 694) wird bestimmt:

1. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) für die förmliche Verpflichtung der Probennehmer von landwirtschaftlich oder gartenbaulich bewirtschafteten Bodenflächen, von Saat- und Pflanzgut sowie von Feldbeständen ist  das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

2. Form der Verpflichtung

Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlagen 1 bis 4 zu diesem Erlaß aufzunehmen.

3. Inkrafttreten

Nach den Bestimmungen dieses Erlasses ist ab dem 1.1.1993 zu verfahren.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.