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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bearbeitung sexueller Gewaltdelikte gegen Frauen


vom 18. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 11], S.210)

Allgemeines

Durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden die Opfer gedemütigt und seelisch verletzt.

Untersuchungen belegen einen Widerspruch zwischen der Schwere und den Folgen der Rechtsverletzung für die Opfer und der Be­handlung durch die Strafverfolgungsbehörden.

Es ist für die Polizei erforderlich, eine vorurteilsfreie Er­mitt­lungsarbeit zu leisten, die auf die psychische Belastung der Opfer besondere Rücksicht nimmt.

1. Verhalten bei der Anzeigenerstattung

Tataufklärung sowie Einstellung des Opfers zur Tat und ihren Folgen werden wesentlich von den Erstkon­takten mit der Poli­zei bestimmt. In dieser Situation sind Einfühlungs­vermögen und Zurückhaltung gebo­ten.

Fahndungsmaßnahmen sind mit Nachdruck einzulei­ten. Das Opfer soll erkennen, daß der Einsatz der Polizei der Schwe­re des Delikts angemessen ist, und zwar auch dann, wenn sich der Wahrheitsgehalt der Aussagen noch nicht beur­teilen läßt.

Es müssen alle für die Täterfahndung und die ersten Ermitt­lun­gen notwendigen Informationen (taktische Beurteilung, Eigensi­cherung, drohender Beweismit­telverlust) erhoben wer­den. So­weit ausreichend, sollte sich die Erstbefragung des Opfers auf den groben Sachverhalt, den Ort und den Zeitpunkt der Tat sowie auf Hinweise zu Tätern, Zeugen und möglichen Tat­spuren beschränken. Fragen zu persönli­chen Verhält­nissen des Opfers, zur Vorgeschichte der Tat und zu Einzelheiten des Tathergangs sind zu diesem Zeit­punkt in der Regel unnötig.

Die Äußerung von Zweifeln am Wahrheitsgehalt der An­gaben oder Vorwürfe gegen das Opfer haben zu unterblei­ben. Es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Person seines Vertrauens, auch einen Rechtsanwalt, zu benach­richtigen oder hinzuzuzie­hen (§ 406 f, Abs. 3 StPO).

Soweit erforderlich, ist eine ärztliche Betreuung zu vermit­teln. Die polizeilichen Ermittlungen sollten ohne Verzöge­rung fortgesetzt werden.

2. Information der Staatsanwaltschaft

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich (fernmündlich vorab/Tele­fax) zu unterrichten.

3. Sachbearbeitung

Die Bearbeitung sexueller Gewaltdelikte ist grundsätzlich speziell ausgebildeten Sachbearbeitern/-innen zu übertra­gen. Mit dieser Aufgabe sind nur Polizeibedienstete zu betrauen, die sich durch vorurteilsfreie Haltung, Einfüh­lungsvermögen, Toleranz und Gesprächsfähigkeit auszeichnen.

Frauen als Opfer sexueller Gewalttaten sind ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich - ggf. später - durch eine Frau vernehmen zu lassen. Die Behörden stellen sicher, daß im Rahmen der personellen Möglichkeiten geschulte weibliche Polizisten zur Verfügung stehen. Dabei sind auch Bedienstete außerhalb der zuständigen Kommissariate zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind Absprachen mit Nachbar­behörden zu treffen.

Bei den Polizeibehörden ist ein Verzeichnis über die spe­ziell ausgebildeten Sachbearbeiter/-innen vorzuhalten, auf das jederzeit zurückgegriffen werden kann.

4. Vernehmung des Opfers

Bei der Vernehmung ist auf die seelische Ausnahmesitua­tion des Opfers Rücksicht zu nehmen. Daher ist eine Ver­nehmungs­situation zu schaffen, die frei von äußeren Störun­gen, Miß­trauen und Vorwürfen ist. Durch verständnisvolle Haltung, Geduld und Ruhe soll eine Atmosphäre des Ver­trauens erreicht werden, die dem Opfer die Schilderung der Tat erleichtert.

Dem Wunsch des Opfers nach der Anwesenheit einer Per­son sei­nes Vertrauens bei der Vernehmung ist grundsätzlich statt­zugeben. Steht das Opfer zu dieser Person in einem Abhängig­keitsverhältnis, so ist in deren Abwesenheit zu klären, ob sie bei der Vernehmung anwesend sein soll.

Opfer sexueller Gewalttaten sollen darüber informiert wer­den, warum polizeiliche Maßnahmen erforderlich und auch den Intim­bereich berührende Fragen notwendig sind.

Auf die Möglichkeiten der Geschädigten nach dem Opfer­schutz­gesetz ist hinzuweisen.

Vernehmungen des Opfers sind durchgehend von demsel­ben Sach­bearbeiter durchzuführen. Ein Wechsel während der Vernehmung hat grundsätzlich zu unterbleiben. Bei Folgevernehmungen sind dem Opfer die Gründe hierfür darzulegen.

Bei einer Vernehmung kurz nach der Tat sollte sicherge­stellt werden, daß das Opfer auf Wunsch nach Hause beglei­tet wird.

5. Weitere Maßnahmen

Grundsätzlich ist von einer direkten Gegenüberstellung des Opfers mit Tatverdächtigen abzusehen. Wahlgegenüber­stellungen sind so durchzuführen, daß das Opfer von den Tatverdächtigen und Vergleichspersonen nach Möglichkeit nicht gesehen werden kann.

Wahllichtbildvorlagen sind mit Rücksicht auf das Opfer zeit­lich zu begrenzen, um eine Überforderung zu vermei­den.

Ist eine intensive Spurensuche am Opfer erforderlich, sollte sie ihm erläutert werden. Eine Beeinträchtigung der In­timsphäre ist möglichst zu vermeiden. Für die Beweisfüh­rung bei körperlichen Verletzungen ist im Regelfall eine genaue ärztliche Beschreibung ausreichend. Fotoaufnahmen vom Geni­talbereich haben grundsätzlich zu unterbleiben.

6. Aus- und Fortbildung

Die Problematik sexueller Gewalt gegen Frauen und die Aus­wirkung polizeilichen Verhaltens auf die Opfer ist Be­stand­teil der polizeilichen Ausbildung.

Das Thema ist auf der Grundlage der aktuellen wissen­schaftli­chen Erkenntnisse in den Fächern Kriminalistik/Kriminolo­gie/­Strafrecht/Psychologie zu behandeln.

Die Leiter der zuständigen Kommissariate sowie die mit der Bearbeitung dieser Delikte betrauten Sachbearbeiter/-innen der Kriminalpolizei werden in speziellen Seminaren mit dem aktuellen Erkenntnisstand vertraut gemacht.

7. Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen und Ärzten

Private Selbsthilfeorganisationen leisten betroffenen Frauen sachkundige Hilfe bei der Bewältigung der erlebten Krisen­si­tuation und der unvermeidlichen Belastung durch das Ermitt­lungsverfahren. Die zuständigen Kommissariate haben mit die­sen Institutionen Kontakt zu halten und Opfer auf Beratungs- und Selbsthilfeangebote hinzuweisen.

Zur Gewährleistung einer sachgerechten und opferorientier­ten Spurensuche und -sicherung sind von den Behörden die Aufträge zu den notwendigen ärztlichen Untersuchungen möglichst auf wenige medizinische Einrichtungen mit ent­sprechendem Fachper­sonal zu konzentrieren. Durch enge Kontakte mit diesen Ein­richtungen ist das Untersuchungs­personal über die kriminali­stischen Beweisanforderungen zu informieren.

8. Öffentlichkeitsarbeit

Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit hat sich vorrangig an den Bedürfnissen der Opfer zu orientieren. Sachverhalte sind wertungsfrei und hauptsächlich fahndungsorientiert darzu­stel­len. Der Schutz der Persönlichkeit des Opfers hat Vor­rang vor anderen Gesichtspunkten.

Sachkundige Bedienstete der Kriminalpolizei sollen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich verstärkt in entspre­chenden Arbeitskreisen mitwirken und sich an öffentlichen Diskussio­nen zu der Problematik beteiligen.

9. Der Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Frauen.