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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 22.01.1993 über die Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden für die Berufe "Masseur oder Masseurin" und "Physiotherapeut oder Physiotherapeutin" und von Personen, die die Bezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin" führen wollen


vom 22. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 14], S.274)

Außer Kraft getreten am 20. Juli 2005 durch Richtlinie des MASGF vom 25. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 28], S.728)

I.
Zuständige Behörden

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Ermächtigung von Einrichtungen (Krankenhäuser, Kureinrichtungen, Praxen) zur Annahme von praktisch Auszubildenden sowie Personen, die die Bezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ führen wollen, ist gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für nichtärztliche und nichttierärztliche Berufe vom 11. November 1992 (GVBl. II S. 719) das Landesamt für Soziales und Versorgung, Abt. Landesgesundheitsamt, Dezernat Berufsrecht, Wünsdorfer Platz 3, 15838 Wünsdorf. Diese Behörde trifft ihre Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage der §§ 7, 10, 11 und 13 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (MBKG) vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 13, 14 und 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1080).

Gemäß der §§ 6 und 7 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 08. August 1990 (GBl. I S. 1068) sind die Gesundheitsämter zuständig für die Überwachung der Beachtung des öffentlichen Heilberufsrechts. Sie werden daher an der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden und von praktisch Tätigen beteiligt.

II.
Grundsätze für die Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden und von Personen, die die Bezeichnung “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ führen wollen

1. Der Nachweis über die fachliche Eignung des Personals muss durch die Vorlage der Erlaubnis zur Berufsausübung bzw. der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und eine eigene mindestens 3jährige Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung erbracht werden.

2. Die räumlichen Voraussetzungen müssen dergestalt gegeben sein, dass für die Auszubildenden bzw. praktisch Tätigen jeweils ein eigener Arbeitsplatz nachzuweisen ist. Bei ambulanten praktischen Ausbildungsplätzen ist hierbei von 60 qm Praxisfläche auszugehen.

3. Es muss gewährleistet sein, dass der oder die praktisch Auszubildende bzw. der oder die praktisch Tätige ganztägig unter Anleitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, eines Masseurs oder einer Masseurin bzw. eines Masseurs und medizinischen Bademeisters oder einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin arbeitet. Jeder Physiotherapeut oder jede Physiotherapeutin, jeder Masseur oder jede Masseurin, jeder Masseur und medizinische Bademeister oder jede Masseurin und medizinische Bademeisterin oder jeder Krankengymnast oder jede Krankengymnastin kann gleichzeitig nur einen praktisch Auszubildenden oder eine praktisch Auszubildende bzw. einen praktisch Tätigen oder eine praktisch Tätige betreuen.

4. Die apparative Ausstattung der Einrichtung muss der medizinischen Entwicklung so entsprechen, dass die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen von 1989 (Anlage 3 zum Vertrag vom 18.11.1991 zwischen dem VDB-Physiotherapieverband, dem VdAK und dem AEV) erfüllt sind.

5. Ein hinreichendes Angebot an Behandlungsfällen und Behandlungsmethoden muss in dem Umfang vorhanden sein, dass die praktisch Auszubildenden bzw. die praktisch Tätigen die praktischen Tätigkeiten entsprechend den Ausbildungsaufträgen der Ausbildungsstätte erlernen können bzw. die Anforderungen der §§ 10 und 11 des MBKG erfüllt werden.

III.
Verfahren zur Erlangung einer Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden für die Berufe “ Masseur oder Masseurin“ und “Physiotherapeut oder Physiotherapeutin“ und von Personen, die die Bezeichnung “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizische Bademeisterin“ führen wollen

Auf der Grundlage der unter II. genannten Grundsätze wird folgendes Verfahren für die Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Auszubildenden bzw. praktisch Tätigen festgelegt:

1.1 Der Antrag auf Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden .für die Berufe “Physiotherapeut oder Physiotherapeutin“ und “Masseur oder Masseurin“ oder von Personen, die die `Bezeichnung “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ führen wollen, ist von der Einrichtung an das Landesamt für. Soziales und Versorgung, Abt. Landesgesundheitsamt, Dezernat Berufsrecht, Wünsdorfer Platz 3, 15838 Wünsdorf, zu richten.

1.2 Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

  1. Bezeichnung der Einrichtung
    (Name, Anschrift, Telefon);
  2. Angaben über den Träger
    (Name, Anschrift, Telefon, Rechtsstatus);
  3. Angabe, für welchen bzw. welche Berufe die Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden bzw. praktisch Tätigen beantragt wird;
  4. gegebenenfalls Angabe der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte/-n, für die die praktische Ausbildung durchgeführt werden soll (Name, Anschrift, Telefon, Kopie des Kooperationsvertrages als Anlage);
  5. Angabe über die vorgesehene Anzahl der praktisch Auszubildenden bzw. der praktisch Tätigen;
  6. Kopien der Qualifikationsnachweise aller an der praktischen Ausbildung bzw. der Anleitung der praktisch Tätigen Beteiligten;
  7. Benennung des verantwortlichen fachlichen Anleiters oder der verantwortlichen fachlichen Anleiterin (soweit möglich); .
  8. bei Praxen:
    Kopie des Abnahmeprotokolls über die Kassenzulassung und der Kassenzulassung sowie Angaben zu Zahl der Behandlungen nach Art der Erkrankungen pro Tag im Durchschnitt;

    bei sonstigen Einrichtungen:
    Aufstellung über die vorhandenen medizinischen Fachabteilungen;
  9. gegebenenfalls Erklärung des fachlichen Anleiters oder der fachlichen Anleiterin, dass die praktisch Auszubildenden bzw. praktisch Tätigen` ganztägig . unter Anleitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin bzw. eines Masseurs oder einer Masseurin oder eines Masseurs und medizinischen Bademeisters oder einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin tätig sein wird.

2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt die zuständige Verwaltungsbehörde die Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden für die Berufe “Masseur oder Masseurin“ und. “Physiotherapeut oder Physiotherapeutin“ . und von Personen, die die Bezeichnung “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ führen wollen.

Veränderungen in den Einrichtungen, die für die Durchführung von praktischer Ausbildung oder praktischer Tätigkeit entsprechend den Ermächtigungsgrundsätzen von Bedeutung sind, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. .

3. Entscheidungen über Anträge von Einrichtungen auf Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden oder praktisch Tätigen für die Berufe “Masseur oder Masseurin“, “Physiotherapeut oder Physiotherapeutin“ und “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ erfolgen durch die zuständige Verwaltungsbehörde mindestens zweimal jährlich zu den unten genannten Terminen auf der Grundlage des Ergebnisses einer Besichtigung der antragstellenden Einrichtung durch das zuständige Gesundheitsamt gegebenenfalls unter Einbeziehung der Berufsverbände.

Termine: 01.02. und 01.07. eines jeden Jahres

Anträge sind mit den vollständigen Antragsunterlagen nach Nr. 1.2. bis spätestens 2 Monate vor den genannten Terminen einzureichen.

IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung zur Annahme von praktisch Auszubildenden in den Berufen “Masseur oder Masseurin“, “Physiotherapeut oder Physiotherapeutin“ und von Personen, die die Bezeichnung “Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin“ führen wollen, wird gemäß Ziffer 4.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (AVwGeBO MASGF) vom 01.09.1992 (GVBl. Bbg. II vom 18. September 1992) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM erhoben.

2. Einrichtungen, die im Rahmen des Bestandsschutzes auch nach der Vereinigung Deutschlands, ohne dazu nach dem MBKG en worden zu sein, an der praktischen Ausbildung teilhaben oder Personen beschäftigen, die eine praktische Tätigkeit nachzuweisen haben, müssen die erforderliche Ermächtigung bis spätestens 31.12.1993 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen. Sollte dieser Antrag von Einrichtungen nicht gestellt werden, so ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen ab 01.01.1994 nicht mehr berechtigt sind, praktisch Auszubildende bzw. praktisch Tätige gemäß §§ 7, 10 und 11 des MBKG zu beschäftigen.

3. Wer bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ermächtigung im Sinne dieser Richtlinie oder bei deren Verletzung dennoch praktisch Auszubildende oder Personen für eine praktische Tätigkeit beschäftigt, verstößt gegen die genannten berufsrechtlichen Vorschriften.

Die erteilte Ermächtigung kann bei schwerwiegenden Verstößen entzogen werden. Eine Wiedererteilung kommt in diesem Falle nicht vor Ablauf von 3 Jahren in Betracht.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1993 in Kraft.