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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Grundsatzbeschluß Nr. 4 des Landespersonalausschusses


vom 22. Dezember 1992
(ABl./93, [Nr. 04], S.108)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1992 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 44 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449), geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. S. 1096) werden folgende allgemeine Ausnahmen zugelassen:

  1. Für Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich der Bewährungsanforderungsverordnung fallen, kommt über den Grundsatzbeschluß Nr. 1 vom 11. März 1992 (ABl. S. 741) hinaus
    1. eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 - 6 BLV):
      • Die/der Beschäftigte ist 45 Jahre alt,
      • sie/er hat wenigstens 1 Jahr die Funktion einer  Referatsleiterin/eines Referatsleiters bei einer obersten Landesbehörde im Land Brandenburg ausgeübt und
      • erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht;
      • Entsprechendes gilt für die Leiterin/den Leiter einer Landesoberbehörde, deren ständige Vertreterinnen/ständige Vertreter und den Inhaber sonstiger im Landesbesoldungsgesetz genannten Funktionen;
    2. eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 - 6 BLV):
      • Die/der Beschäftigte ist 47 Jahre alt,
      • sie/er hat wenigstens 1 Jahr die Funktion einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde im Land Brandenburg ausgeübt und
      • erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht.
  2. Eine Sprungbeförderung von A 14 nach A 16 BBesO kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 5  BLV):
    • Die/der betreffende Beamtin/Beamte hat wenigstens 2 Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bekleidet,
    • sie/er hat wenigstens 1 Jahr die Funktion einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters bei einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters ausgeübt, davon mindestens 1/2 Jahr im Land Brandenburg, und
    • in dieser Funktion erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht.
    Die Mindestdienstzeit von 6 Jahren seit Anstellung ist einzuhalten.
  3. Über den Grundsatzbeschluß Nr. 2 des Landespersonalausschusses vom 11. März 1992 (ABl. S. 743) hinaus kommt eine Sprungbeförderung von A 15 nach B 2 BBesO unter folgenden Voraussetzungen in Betracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BLV):
    • Die/der betreffende Beamtin/Beamte hat wenigstens 6 Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bekleidet,
    • sie/er hat wenigstens 1 Jahr die Funktion einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters in einer obersten Dienstbehörde oder einer Behördenleiterin/eines Behördenleiters ausgeübt, davon mindestens 1/2 Jahr im Land Brandenburg, und
    • in dieser Funktion erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht.
  4. Bei Beamtinnen/Beamten aus den alten Bundesländern, die seit mindestens einem Jahr im Landesdienst des Landes Brandenburg verwendet werden, kann einmalig die Jahressperrfrist bei Anstellung oder Beförderung um die Hälfte gekürzt oder die Mindestdienstzeit für die Verleihung eines Amtes nach A 13 BBesO (gehobener Dienst) auf 7 Jahre und für die Verleihung eines Amtes nach A 16 BBesO auf 5 1/2 Jahre verkürzt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BLV).
  5. Von den in I bis IV genannten laufbahnrechtlichen Ausnahmen kann für jede Beamtin/jeden Beamten nur eine in Anspruch genommen werden.
  6. Bei nach diesem Konzept geforderten Dienstzeiten werden Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu einem Drittel der geforderten Dienstzeit berücksichtigt.
  7. Die Geltung der vorstehenden laufbahnrechtlichen Ausnahmeregelungen wird bis zum 31. Dezember 1994 befristet.