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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.06.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel


vom 17. November 1992
(ABl./92, [Nr. 98], S.2230)

1. Rechtsgrundlagen

Nach Artikel 9 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EG-VO) schaffen die Mitgliedsstaaten ein Kontrollverfahren, das durch hierfür bestimmte Kontrollbehörden und zugelassene Kontrollstellen durchzuführen ist.

2. Zuständige Behörden

2.1. Kontrollbehörde im Sinne des Artikels 9 EG-VO ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) des Landes Brandenburg (siehe Verordnung über die Zuständigkeit für die Kennzeichnung und Kontrolle des ökologischen Landbaues vom 27. August 1992 - GVBl. II S. 554 -).

2.2. Aufgaben der Kontrollbehörde

  • Die Entgegennahme der Meldungen und die Verwaltung der Liste der Unternehmen, die sich dem Kontrollverfahren unterstellen (gemäß Artikel 8 EG-VO Nr. 2092/91) sowie die Vergabe von Betriebsnummern
  • die Zulassung privater Kontrollstellen (gemäß Artikel 9 EG-VO)
  • die Entscheidung über die Duldung von in anderen Bundesländern zugelassenen Kontrollstellen
  • die Überwachung der zugelassenen privaten Kontrollstellen einschließlich des Entzuges der Zulassung gemäß Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d EG-VO
  • die Erfassung von Verstößen und Sanktionen gemäß Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c EG-VO.

Dabei kann in Sonderfällen die Kontrollbehörde durch Erlaß von Anordnungen Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau befristet untersagen bzw. das Recht auf Verwendung des Vermerks über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität befristet entziehen.

  • Kontrollen bei Unternehmen im Einzelfall
  • Die Kontrollbehörde im Land Brandenburg stellt sicher, daß
    • die Listen der Unternehmen gemäß Artikel 8 Abs. 1 EG-VO
    • der Bericht über die Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 9 Abs. 6 EG-VO und
    • die Liste der zugelassenen Kontrollstellen
    mit den erforderlichen Angaben einen Monat vor den in Artikel 16 EG-VO genannten Terminen zum Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht werden.

3. Kontrollstellen

3.1. Zulassung

Private Kontrollstellen werden auf Antrag durch das MELF für die Bereiche

  • Landwirtschaftliche Erzeugung und/oder
  • Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe (beides "Unternehmen" im Sinne dieser EG-VO)

zugelassen, wenn sie die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 5 EG-VO und Teil B der Leitlinien der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sicherstellen.

3.2. Duldung

Wenn private Kontrollstellen in einem anderen Bundesland tätig werden wollen, ist dies im Antrag auf Zulassung der Behörde mitzuteilen. Für jedes dieser anderen Bundesländer ist eine Mehrfertigung des Antrages mit allen Unterlagen einzureichen.

3.3. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, um die Begleichung von Schäden, die die Kontrollstelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritten zugefügt hat, zu gewährleisten.

3.4. Die mit der Zulassung der privaten Kontrollstellen verbundenen Amtshandlungen sind kostenpflichtig.

3.5. Die zugelassenen Kontrollstellen haben der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen zu gewähren. Sie sind ihr in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie es ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der EG-VO geboten erscheint (Artikel 9 Abs. 8 Buchstabe a EG-VO).

3.6. Aufgaben der Kontrollstellen

  • Durchführung der Kontrollverfahren nach Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III einschließlich Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe d und Abs. 5 Buchstabe d, Artikel 6 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 3 Satz 3 EG-VO und Abschnitt C der Leitlinien der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
  • Durchführung der Vollzugsaufgabe nach Artikel 10 EG-VO einschließlich der Vergabe des Kontrollvermerkes an Unternehmen nach Anhang V der EG-VO
  • Abschluß eines Kontrollvertrages, der Rechte und Pflichten der Beteiligten enthält
  • Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Kontrollbehörde (Artikel 9 Abs. 8 Buchstabe b EG-VO):
    • bis spätestens 31. Januar Übermittlung eines Verzeichnisses der zum 31. Dezember des Vorjahres kontrollierten Unternehmen
    • bis spätestens 31. Januar Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen
    • vierteljährliche Übermittlung einer Liste der festgestellten Verstöße und Sanktionen

3.7. Kosten der Kontrolle

Die privaten Kontrollstellen stellen ihre Kosten dem kontrollierten Unternehmen unmittelbar in Rechnung.

3.8. Sanktionen

Sanktionen sind in begründeten Fällen nach einem für das Land Brandenburg einheitlichen Sanktionskatalog zu verhängen.

Die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen ist bei offenkundigen Verstößen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Frist zu untersagen (Artikel 9 Abs. 9 Buchstabe b EG-VO).

4. Unternehmen

4.1. Begriffsbestimmung

Unternehmen nach Artikel 4 Nr. 5 EG-VO sind natürliche oder juristische Personen, die aus dem ökologischen Landbau stammende und entsprechend gekennzeichnete Erzeugnisse gewerbsmäßig erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen.

4.2. Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 EG-VO hat über die zuständige Behörde zu erfolgen und die im Anhang IV der EG-VO geforderten Angaben zu enthalten.

4.3. Kontrolle

  • Das Unternehmen muß sich dem Kontrollverfahren gem. Artikel 9 EG-VO und der Forderung nach Anhang III der EG-VO unterstellen.

Die Wahl der Kontrollstelle ist dem Unternehmen freigestellt.

  • Zum Vollzug der Kontrolle ist ein Kontrollvertrag zwischen Kontrollstelle und Unternehmen abzuschließen, welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält.

Der Vertrag hat insbesondere zu enthalten:

  • Unterwerfung unter die Sanktionen bei Verstoß gegen die Pflichten einschließlich der Ahndung gem. Artikel 9 Abs. 9 Buchstabe a bzw. Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO
  • Duldung des Betretens der Betriebsräume durch die zuständige Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle, die hierbei Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen, Proben entnehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen dürfen
  • Die Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die zuständige Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle.

5. Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 20.11.1992 in Kraft.