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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz


vom 17. November 1992
(ABl./92, [Nr. 101], S.2307)

Außer Kraft getreten am 30. November 1993 durch Erlass des MASGF vom 26. Oktober 1993
(ABl./93, [Nr. 91], S.1684)

Auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Ziffern 2 bis 5 dieser Anordnung:

  1. Pauschvergütung für Zeitaufwand (Sitzungsgeld)
  2. Reisekostenvergütung
  3. Ersatz für Verdienstausfall

2. Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 DM gewährt.

3. Reisekostenvergütung

3.1 Reisekostenvergütung wird nach den für das Land Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.

3.2 Den Ausschußmitgliedern im Sinne der Ziff. 1 werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zum Ort der Sitzung und zurück erstattet.

3.3 Neben Sitzungsgeld nach Ziff. 2 kann dem in Ziff. 1 bezeichneten Personenkreis für Verpflegungsaufwand/Übernachtungskosten Tage- und Übernachtungsgeld gewährt werden.

4. Ersatz für Verdienstausfall

Ausschußmitglieder im Sinne der Ziff. 1 werden für ihren nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.

Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten und in Rechnung gestellten Arbeitszeit gewährt: dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.

5. Geltendmachung und Auszahlung

5.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf einen Tagesordnungspunkt bezogen hat.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Landesausschusses teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu.

5.2 Anträge auf Entschädigung sind - unter Angabe der Bankverbindung - an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu richten.

Sie sind binnen eines Jahres nach Ende der Sitzung zu stellen.

5.3 Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommenssteuerzwecke ausgestellt.

6. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 17.11.1992 in Kraft.