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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung der anderen Bewerber nach § 38 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung


vom 12. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 83], S.1932)

Außer Kraft getreten am 26. Mai 2010 durch Bekanntmachung des Landespersonalausschusses vom 14. April 2010
(ABl./10, [Nr. 20], S.841)

Der Landespersonalausschuß hat zur Erfüllung der ihm in § 38 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449), geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096) übertragenen Aufgabe, die Befähigung der anderen Bewerber festzustellen, folgende Grundsätze beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung

Die Feststellung der Befähigung nach § 21 Satz 2 Bundesbeamtengesetz soll sicherstellen, daß der andere Bewerber in der Lage ist, die Aufgaben seiner Laufbahn wahrzunehmen.

§ 2
Antrag und beizufügende Unterlagen

(1) Das Befähigungsfeststellungsverfahren wird auf Antrag der obersten Dienstbehörde durchgeführt, in deren Bereich der andere Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden soll. Der Antrag muß die Angabe enthalten, für welche Laufbahn dem anderen Bewerber die Befähigung zuerkannt werden soll.

(2) Für Anträge ist das in der Anlage zur Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses beigefügte Muster zu verwenden. Zudem sollten von dem anderen Bewerber andere entscheidungsrelevante Unterlagen (z. B. Aktenauszüge mit größeren selbständigen Ausarbeitungen oder veröffentlichte Arbeiten) vorgelegt werden.

(3) Der Landespersonalausschuß oder der von ihm zu bestimmende Ausschuß (Unterausschuß) kann weitere Unterlagen fordern. 

§ 3
Entscheidung des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet über die Befähigung des anderen Bewerbers in freier Würdigung aufgrund der in § 2 aufgeführten Unterlagen. Sofern erforderlich, hat sich der andere Bewerber vorzustellen.

(2) Für die Durchführung des Vorstellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuß zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(3) Aus der Entscheidung nach Absatz 1 muß zu ersehen sein, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird.

§ 4
Unterausschuß

(1) Ein Unterausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens der jeweiligen Laufbahngruppe des anderen Bewerbers angehören. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern des Landespersonalausschusses (ständige Mitglieder des Unterausschusses) und einer Vertreterin/einem Vertreter der Fachverwaltung (nicht ständiges Mitglied des Unterausschusses) zusammen. Ein ständiges Mitglied des Unterausschusses ist Beamtin/Beamter des höheren Dienstes.

(2) Die ständigen Mitglieder des Unterausschusses werden für die Amtsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(3) Das vom Landespersonalausschuß zu berufende nicht ständige Mitglied soll einer einschlägigen Fachverwaltung angehören und die Befähigung für die vom anderen Bewerber angestrebte Laufbahn besitzen. Es ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Landespersonalausschuß bestimmt den Vorsitz und die  Stellvertretung im Unterausschuß.

(5) Der Unterausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

(6) Die/der Vorsitzende des Unterausschusses teilt dem Landespersonalausschuß das Ergebnis mit einem Vorschlag für die Entscheidung schriftlich mit. Der Landespersonalausschuß kann von der/dem Vorsitzenden des Unterausschusses einen mündlichen Bericht verlangen.

(7) Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses führt auch die Geschäfte dieses Unterausschusses.

§ 5
Verfahren und Form der Feststellung

Hält der Landespersonalausschuß ein besonderes Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 2) für erforderlich, so lädt er oder der von ihm bestellte Unterausschuß die Bewerberin/den Bewerber zu einem Vorstellungstermin, in dem geprüft wird, ob die Bewerberin/der Bewerber die in Abschnitt II geforderten Kenntnisse besitzt. Das Vorliegen dieser Kenntnisse ist durch einen Fachvortrag mit anschließendem Fachgespräch zu ermitteln.

§ 6
Wiederholung der Feststellung der Befähigung

Wird der Bewerberin/dem Bewerber die Befähigung nicht zuerkannt, so darf sie/er dem Landespersonalausschuß nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf eines halben Jahres, zur Feststellung ihrer/seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn vorgeschlagen werden.

Abschnitt II
Anforderungen für die Feststellung der Befähigung

§ 7
Mittlerer Dienst

Die Bewerberin/der Bewerber für den mittleren Dienst muß die Fachkenntnisse für die Aufgaben der vorgesehenen Laufbahn besitzen und daneben

  1. über die Grundsätze des Behördengeschäftsverkehrs unterrichtet sein,
  2. Fragen über das Grundgesetz, die Landesverfassung und die Organisation der Verwaltung, bei der sie/er verwendet werden soll oder verwendet wird, sowie aus ihrem/seinem Aufgabengebiet beantworten können,
  3. die Grundbegriffe und wichtige Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamten- und Tarifrechts und die registraturmäßige Bearbeitung eines Geschäftsvorganges kennen.

§ 8
Gehobener Dienst

Die Bewerberin/der Bewerber für den gehobenen Dienst muß die Fachkenntnisse für die Aufgaben der vorgesehenen Laufbahn besitzen und daneben

  1. die Grundbegriffe und wichtige Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und des öffentlichen Dienstrechts (einschließlich Beamten-, Disziplinar- und Tarifrecht),
  2. die wesentlichen Grundbegriffe
    1. des Grundgesetzes und der Landesverfassung,
    2. des Aufbaus und der Aufgaben der Verwaltung, in der sie/er verwendet werden soll oder verwendet wird,
    3. des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Kommunalverfassung,
    4. des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts, soweit es ihr/sein Aufgabengebiet erfordert,

beherrschen.

§ 9
Höherer Dienst

Die Bewerberin/der Bewerber für den höheren Dienst muß die Fachkenntnisse für die Aufgaben der vorgesehenen Laufbahn besitzen und daneben beherrschen:

  1. das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht einschließlich des Haushalts-, des öffentlichen Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts sowie des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
  2. den Aufbau und die Aufgaben der Verwaltung, in der sie/er verwendet werden soll oder verwendet wird, und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Lande Brandenburg und im Bund,
  3. das Strafrecht und das bürgerliche Recht, soweit es ihr/sein Aufgabengebiet erfordert.

Abschnitt III
Inkrafttreten der Verfahrensordnung

§ 10

(1) Diese Verfahrensordnung wird im Amtsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht.

(2) Die Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.