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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Förderung der Bodenbevorratung für öffentliche, agrar- und infrastrukturelle Zwecke im ländlichen Raum


vom 31. Juli 1992
(ABl./92, [Nr. 68], S.1262)

1. Rechtsgrundlage und Auftrag

1.1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331‑1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), das nach Maßgabe der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1017) fortgilt.

1.2 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz ‑ GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810‑1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191).

1.3 Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134; BGBl. III 54‑3), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317).

1.4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122).

1.5 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), geändert durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1015).

2. Träger der Bodenbevorratung

2.1 Mit der Bodenbevorratung für öffentliche und agrarstrukturelle Zwecke ist die Brandenburgische Landgesellschaft mbH (BLG) als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 Reichssiedlungsgesetz beauftragt.

2.2 Die BLG handelt im Auftrag des Landes Brandenburg, jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie ist unter Beachtung ihrer Gemeinnützigkeit, der Ziele und Grundsätze der Bodenbevorratung für die kaufmännisch vertretbare Durchführung verantwortlich.

2.3 Soweit die BLG über ihre Zuständigkeit im Bereich der ländlichen Siedlung und der Verbesserung der Agrarstruktur hinaus für kommunale Gebietskörperschaften und andere öffentliche Stellen tätig wird, bedarf dies einer vertraglichen Regelung (Bevorratungsvertrag).

Der Bevorratungsvertrag soll in der Regel eine Risikoabsicherung enthalten und ist entsprechend dem verbindlichen Mustervertrag (Anlage) abzuschließen.

2.4 Für natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, soweit letztere nicht als gemeinnützig anerkannt sind, darf eine Bodenbevorratung nur nach Maßgabe der Nr. 8.1 und 8.2 betrieben werden.

3. Zielsetzung und Grundsätze der Bodenbevorratung

3.1 Die vorausschauende Bodenbevorratung im ländlichen Raum für öffentliche, agrarstrukturelle und Landentwicklungszwecke soll dazu beitragen, daß die erforderlichen Flächen für die landbeanspruchende wirtschaftliche, infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung sowie für Freizeit, Naturschutz und Erholung rechtzeitig und zu tragbaren Bedingungen bereitstehen.

3.2 Die Ankäufe sollen gezielt, möglichst schwerpunktmäßig und aufgrund konkreter Bedarfsermittlung erfolgen.

3.3 Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Vorgaben der kommunalen Bauleitplanung sind zu beachten. Ergänzend sind die Ergebnisse von Fachplanungen und der agrarstrukturellen Vorplanung heranzuziehen.

3.4 Ankauf und Verwertung des Vorratslandes müssen zu Bedingungen erfolgen, die zur Bodenpreisdämpfung, zumindest aber zur Preisstabilisierung beitragen.

3.5 In kommunalen und sonstigen öffentlichen Planungsräumen sollen Ankäufe so rechtzeitig getätigt werden, daß die Ankaufspreise noch nicht unvertretbar angestiegen sind.

3.6 Die Vorratshaltung soll unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind bei nur langfristig realisierbaren Planungen zulässig.

3.7 Im agrarstrukturellen Bereich sind Landangebote wahrzunehmen, wenn dies zur Erhaltung oder Aufstockung entwicklungsfähiger Haupterwerbsbetriebe oder zur Bereithaltung von Ersatz‑ und Austauschland im öffentlichen Interesse notwendig ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Reichssiedlungsgesetz und von Wiederkaufsrechten.

3.8 Ankauf und Vorhaltung geschlossener landwirtschaftlicher Betriebe für Umsiedlungen im öffentlichen Interesse sind im notwendigen Umfang geboten.

3.9 Bei unterschiedlicher Interessenlage sind die öffentlichen und die agrarstrukturellen Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Im Zweifelsfall haben übergeordnete öffentliche Belange Vorrang. Die Zerschlagung lebensfähiger Betriebe soll vermieden werden.

3.10 Der Bodenvorrat ist in geeigneter Weise in Bewirtschaftung zu halten oder zu pflegen. Die Eigenbewirtschaftung (Zwischenbewirtschaftung) ist nur in Ausnahmefällen angebracht.

Bei Verpachtung von Grundstücken muß die kurzfristige Verfügbarkeit ohne Entschädigungsleistung gewährleistet sein.

4. Förderung und Finanzierungsarten

4.1 Neben den satzungs‑ und vertragsgemäß einzusetzenden Mehrerlösen und Eigenmitteln der BLG erfolgt die Förderung und Finanzierung der Bodenbevorratung durch

  • Darlehen des Kapitalmarktes (Nr. 4.2)
  • gegebenenfalls öffentliche Förderungshilfen

4.2 Darlehen des Kapitalmarktes

4.2.1 Bei nachgewiesenem Bedarf kann die BLG auf dem Kapitalmarkt kurz‑ oder mittelfristig Darlehen zu marktgerechten und wirtschaftlich vertretbaren Konditionen aufnehmen.

4.2.2 Die Darlehensaufnahme bedarf im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung des Aufsichtsrates und ist in der Geschäftsordnung geregelt.

4.2.3 Die Kapitalmarktdarlehen dürfen nur insoweit aufgenommen werden, als der Finanzierungsbedarf nicht durch Mehrerlöse und Eigenmittel des Siedlungsunternehmens sowie öffentliche Mittel gedeckt werden kann.

4.2.4 Die Grundstücke sollen in der Regel zu nicht mehr als 50 vom Hundert des Einstandspreises mit Kapitalmarktmitteln finanziert werden.

4.2.5 Die Kapitalmarktdarlehen werden in gemeinde‑ beziehungsweise verfahrensbezogene Darlehensteilbeträge aufgeschlüsselt.

5. Bedarfsermittlung und Ankauf

5.1 Die Durchführung von Ankäufen setzt eine vorausschauende Bedarfsermittlung des Landes und der Gebietskörperschaften voraus.

5.1.1 Im agrarstrukturellen Bereich sind die Ergebnisse der agrarstrukturellen Vorplanung und die örtlichen Strukturverhältnisse zu berücksichtigen. Absehbaren landbeanspruchenden öffentlichen Maßnahmen ist Rechnung zu tragen.

5.1.2 In kommunalen und sonstigen öffentlichen Planungsräumen sind für die Bedarfsermittlung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung verbindlich. Vorhandene Fachplanungen sind zu berücksichtigen. Die Träger der geplanten Maßnahmen sind zu beteiligen.

5.1.3 Bei kommunalen Vorhaben ist darüber hinaus der Flächennutzungsplan zu beachten. Sofern ein solcher Plan nicht vorliegt, sollte dieser oder zumindest eine informelle Planung beziehungsweise ein Vorhaben‑ und Erschließungsplan so schnell wie möglich von der Gemeinde, gegebenenfalls unter Beteiligung der BLG, erstellt werden. Ergänzend können sonstige kommunale Entwicklungspläne herangezogen werden. Bei Abweichungen von den Vorgaben der Regionalplanung und in Zweifelsfällen hat eine Abstimmung mit dem Träger der Regionalplanung zu erfolgen.

5.1.4 Bei der Festlegung des Landbedarfs ist ein Maßstab anzulegen, der sich an den realen Entwicklungsmöglichkeiten orientiert, gegebenenfalls sind Ankaufsabschnitte zu bilden.

5.2 Ankäufe dürfen nur zu angemessenem Kaufpreis erfolgen. Dabei dienen als Richtschnur im landwirtschaftlichen Bereich auch die Kaufpreissammlungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und im städtebaulichen Bereich die sich aus den Richtwertübersichten der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch ergebenden Werte. Zeit‑ und planungsbedingte Änderungen auf dem Grundstücksmarkt können berücksichtigt werden.

5.3 In die Prüfung der Angemessenheit sind die zu erwartenden Kostenbelastungen und der Verwertungszweck unter dem Gesichtspunkt der Bodenpreisdämpfung einzubeziehen.

6. Verwertung

6.1 Die erworbenen Grundstücke sind entsprechend dem bestehenden öffentlichen agrar‑ und infrastrukturellen Bedarf zu verwerten.

6.2 Bei umfassenden Maßnahmen, insbesondere in Flurneuordnungsverfahren, sind möglichst Verwertungspläne zu erstellen.

6.3 Bei der Verwertung ist grundsätzlich Kostendeckung anzustreben. Der Verkaufspreis soll im Interesse der Bodenpreisdämpfung einem mäßigen Verkehrswert entsprechen.

6.3.1 Der kostendeckende Mindestverkaufspreis ist erreicht, wenn neben dem Kaufpreis und den aktivierungsfähigen Anschaffungskosten (zum Beispiel Notariats‑ und Gerichtskosten, Grunderwerbssteuer, Maklergebühr, Vermessungs‑ und Flurbereinigungskosten) insbesondere die Finanzierungs‑ und sonstigen Nebenkosten (zum Beispiel Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag, Kapitalbeschaffungskosten sowie das der BLG zustehende Entgelt) abgedeckt sind.

6.3.2 Der BLG steht aus dem Verkaufspreis zur Abgeltung ihres personellen und sachlichen Aufwandes bei Ankauf, Verwaltung und Verwertung ein einmaliges Entgelt*) von 5 vom Hundert des Verkaufspreises (abzüglich des Entgeltes selbst) sowie ein Verwaltungsentgelt*) pro angefangenem Kalenderjahr von 0,25 vom Hundert des Verkaufspreises (abzüglich des einmaligen Entgeltes und des Verwaltungsentgeltes) zu. Das Gesamtentgelt beträgt maximal 7,5 vom Hundert.

7. Bodenbevorratung im Auftrag kommunaler Gebietskörperschaften

7.1 Kommunale Gebietskörperschaften können die BLG zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Entlastung ihrer Verwaltung sowie zur Bodenpreisdämpfung mit gezielter Bodenbevorratung beauftragen. Erfolgsvoraussetzung ist dabei unter anderem die zielstrebige Verwirklichung der Planungsvorgaben im Rahmen der Bauleitplanung. Die Gebietskörperschaft trägt das Risiko der Bodenbevorratung. Sie wird an einem eventuell verbleibenden Mehrerlös aus der Gesamtmaßnahme beteiligt.

7.2 Für vertragliche Vereinbarungen mit Gemeinden ist der beigefügte Mustervertrag verbindlich (Anlage).

7.2.1 Der Abschluß des Bevorratungsvertrages ist ein Rechtsgeschäft, das genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigung ist von der Gemeinde bei der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen, bevor die BLG Landankäufe tätigt.

7.2.2 Die Genehmigung enthält den durch die Kommunalaufsicht festgesetzten Betrag, bis zu dessen Höhe die Gemeinde verpflichtet ist, Ankaufs‑ beziehungsweise Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Mindestverkaufspreis des Grundstücksbestandes darf diesen Betrag nicht übersteigen. Die für die Festsetzung erforderlichen kalkulatorischen Angaben sind von der BLG zu machen.

7.2.3 Sofern aus übergeordneten Gründen der nach § 7 Abs. 2 des Mustervertrages anzuhaltende kostendeckende Verkaufspreis nicht erreicht werden kann, kann ein Verkauf nur erfolgen, wenn eine verbindliche Erklärung der Gemeinde vorliegt, einen dadurch entstehenden Mindererlös auszugleichen.

8. Landbeschaffung für sonstige Stellen

8.1 Für sonstige Stellen kann die BLG nur tätig werden, wenn die Zielsetzung und Grundsätze der Bodenbevorratung eingehalten werden,

  • keine Finanzierungsmittel der Bodenbevorratung und keine Eigenmittel eingesetzt werden,
  • die Maßnahme dem Gesellschaftszweck entspricht,
  • die Aufgabenstellung im Einvernehmen mit den zuständigen Gebietskörperschaften erfolgt,
  • das Risiko voll vom Auftraggeber getragen wird.

8.2 Vor Abschluß entsprechender Verträge ist die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden der BLG einzuholen.

9. Grundstückserfassung und ‑fortschreibung

9.1 Den beteiligten Ministerien sind halbjährlich die Grundstücksbestandslisten vorzulegen.

9.2 Zu‑ und Abgänge werden in der Regel als Anlage zu den Quartalsberichten gemäß § 90 Aktiengesetz durch Veränderungslisten angezeigt.

10. Schlußabrechnung der Bevorratungsmaßnahmen

10.1 Bei Verfahren mit Bevorratungsvertrag bilden die Vertragsbestimmungen die Grundlage der Abrechnung. Sie ist nach Verwertung sämtlicher Grundstücke, spätestens jedoch mit Ablauf des vereinbarten Verwertungszeitraumes zu erstellen und erstreckt sich jeweils auf das festgelegte Ankaufsgebiet, § 2 Abs. 1 des verbindlichen Mustervertrages (Anlage).

10.2 Der Abrechnung des Bodenzwischenerwerbs unterliegen sämtliche vom jeweiligen Bewilligungsbescheid erfaßten Landankäufe. Die Erstellung hat nach vollständiger Verwertung zu erfolgen. Nach Ablauf von fünf Jahren ‑ gerechnet vom Datum der Bewilligung ‑ ist eine Zwischenabrechnung erforderlich.

10.3 In die Abrechnung geschlossen erworbener sowie größerer Objekte sollen unabhängig von der Finanzierungsart sonstige Ankäufe einbezogen werden, wenn diese im gleichen Zeitraum und sachlichen Zusammenhang verwertet wurden. Größere Objekte sind Einzelankäufe über zehn Hektar.

11. Prüfung der Schlußabrechnungen

Die Einhaltung der Richtlinien sowie der Schlußabrechnungen ist vom Prüfer des Jahresabschlusses gesondert zu überprüfen.

12. Erfolgsnachweis

Den beteiligten Ministerien ist zusammen mit der geprüften Schlußabrechnung ein Ergebnis‑ und Erläuterungsbericht beizufügen. Dieser umfaßt neben der Aufschlüsselung nach Verwertungszwecken und Verkaufspreisen entsprechend der allgemeinen Statistik eine Darstellung der erreichten Ziele gemäß Nr. 3. Dabei ist insbesondere anhand von Vergleichswerten nachzuweisen, daß die Zielsetzung der Preisstabilisierung nach Nr. 3.4 erreicht wurde.

13. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1992 in Kraft und ist nach Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu fassen.


*) Im verbindlichen Mustervertrag (Anlage) als Gebühr bzw. Verwaltungsgebühr bezeichnet.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.