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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes - I/6 V - BKGG - (BMFuS/BMI v. 18.11.91)


vom 15. Mai 1992
(ABl./92, [Nr. 40], S.758)

Hiermit werden die bereits verwaltungsintern versandten Hinweise des Bundesministers für Familie und Senioren und des Bundesministers des Innern vom 18. November 1991 zu Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes für das Land Brandenburg veröffentlicht.

I.
Merkblatt über die Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das in der Überschrift genannte Merkblatt - Teil V Anlage 1 unseres Rundschreibens vom 30.10.1990 - erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung. Es ist den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet, die bereits Kindergeld beziehen, bei nächster sich bietender Gelegenheit - z. B. bei Übersendung des in nachstehendem Abschnitt III Nr. 1 oder 3 vorgesehenen Schreibens - auszuhändigen oder zu übersenden. Es ist auch den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet, die erstmalig Kindergeld beantragen, auszuhändigen.

II.
Ergänzung der Durchführungsanweisungen zu § 44 e BKGG

In Ergänzung von Abschnitt I unseres Rundschreibens vom 30.08.1991 weisen wir auf folgendes hin:

1. Zu Tz. 2 Abs. 3:

Da der Deutsche Bundestag das Steueränderungsgesetz 1992 einschließlich der Streichung der in § 44 e Satz 4 BKGG enthaltenen Worte "oder einer anderen Person" am 08.11.1991 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat und diese Streichung in den vorangegangenen Beratungen des Bundesrates unstreitig war, sind diese Worte bereits bei jetzt anstehenden Nachbesserungsentscheidungen als gestrichen zu betrachten, d. h. außer acht zu lassen.

2. Zu Tz. 4:

Die sich nach § 44 e Satz 1 BKGG ergebenden Ansprüche sind nach § 44 Abs. 1 SGB I für die Zeit vom 01.08.1991 an zu verzinsen. Die sich nach § 44 e Satz 2 BKGG ergeben den Ansprüche sind nach § 44 Abs. 2 SGB I für die Zeit ab Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des erforderlichen Antrags zu verzinsen.

III.
Ergänzung der DA zu § 44 d BKGG

1. Dem Absatz 3 der DA 44 d.4 werden folgende Sätze angefügt:

"Hierzu ist dem Berechtigten, dem ungemindertes Kindergeld nach § 44 d Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BKGG für 1991 gezahlt worden ist, spätestens zu Beginn des Jahres 1992 ein Schreiben nach dem Muster der Anlage 2 nebst Erklärungsbogen nach dem Muster der Anlage 3 zu dem Rundschreiben BMFuS/BMI vom 18.11.1991 zu übersenden. Falls er darauf nicht bis zum 01.10.1992 reagiert hat, ist er - unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und unter Hinweis auf § 66 SGB I - schriftlich zu befragen, wann mit der Übersendung der Einkommensnachweise zu rechnen ist. Bei der Auswertung der Einkommensnachweise ist zu beachten, daß Einkünfte im Sinne der Absätze 2a und 2b des § 11 BKGG frühestens für die Bemessung des Kindergeldes für 1992 erheblich sind."

2. In Absatz 4 der DA 44 d.4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

"Die nach Nummer 1 des § 44 d Abs. 4 Satz 2 BKGG für 1991 bewilligten Zahlungen sind nach Nummer 2 dieser Vorschrift, soweit die bisher zugrundegelegten Tatsachen weiter bestehen, auch für 1992 ohne weiteres zu leisten, bis die maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Jahres 1991 sich feststellen lassen. Der Feststellung, daß die Aufenthaltsvoraussetzung des § 44 d Abs. 4 Satz 1 BKGG auch im Jahr 1990 erfüllt war, bedarf es in solchen Fällen nur, wenn besondere Umstände eine Änderung der dies bezüglich für 1989 fest gestellten Verhältnisse wahrscheinlich erscheinen lassen.

Bedarf es solcher Feststellungen, ist in dem in DA 44 d.4 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Schreiben der letzte Absatz durch eine Passage zu ersetzen, durch die die erforderlichen Feststellungen eingeleitet werden."

3. Dem Absatz 2 der DA 44 d.5 werden folgende Sätze angefügt:

"Dem Berechtigten, der für 1991 den Kindergeldzuschlag nach § 44 d Abs. 5 BKGG erhalten hat, ist spätestens zu Beginn des Jahres 1992 ein Schreiben nach dem Muster der Anlage 4 zu dem Rundschreiben BMFuS/BMI vom 18.11.1991 zu übersenden - in Fällen der DA 44 d.4 Abs. 3 Satz 3 kombiniert mit dem Muster der Anlage 3 zu diesem Rundschreiben -. Falls er darauf nicht bis zum 01.10.1992 reagiert hat, ist er - unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und unter Hinweis auf § 66 SGB I - schriftlich zu befragen, wann mit der Übersendung der Einkommensnachweise zu rechnen ist."

4. Tz. 1.1 der Durchführungsanweisungen zu § 44 d Abs. 8 vom 10.07.1991 wird um folgenden nach Satz 2 ein zufügen den Satz ergänzt:

"Der erforderliche Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten im Beitrittsgebiet wird in Fällen, in denen der Berechtigte, der unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in einem der alten Bundesländer zur vorübergehenden Arbeitsleistung in eines der neuen Bundesländer entsandt oder abgeordnet wird, erst mit dem Zeitpunkt genommen, in dem feststeht, daß die Entsendung oder Abordnung für wenigstens ein Jahr erfolgt."

IV.
Änderung sonstiger Durchführungsanweisungen

1. In DA 2.124 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:

"Das gilt nicht, wenn der Familienangehörige infolge einer geistigen oder seelischen Behinderung umfassender Betreuung und Pflege wie ein Kind bedarf (vgl. DA 2.237 Abs. 3)."

2. Absatz 3 der DA 2.213 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Eine Berufsausbildung liegt jedoch nicht vor, wenn ein Studium neben einem Dauerarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von wenigstens 18 Wochenstunden betrieben wird und daher die soziale und wirtschaftliche Situation des Studierenden in erster Linie durch die Erwerbstätigkeit geprägt ist (vgl. Urteil des BSG vom 29. September 1980 - 4 RJ 27/79). Deshalb stellt das unter Fortbestehen des Dienstverhältnisses und unter Fortzahlung der Dienst be züge betriebene Studium von Offizieren oder Offiziersanwärtern an einer Hochschule der Bundeswehr keine Berufsausbildung dar. Dasselbe gilt, wenn ein Student, der vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit von wenigstens 18 Wochenstunden in dem erlernten oder einem diesem verwandten Beruf ausübt.

Arbeitet dagegen ein vollimmatrikulierter Student als studentische Hilfskraft oder - außerhalb der üblichen Vorlesungszeiten - in einem anderen Arbeitsverhältnis, steht diese Tätigkeit der Berücksichtigung des Studiums als Berufsausbildung auch dann nicht entgegen, wenn sie 18 Wochenstunden erreicht."

3. DA 2.215 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Nebensatz gestrichen.
  2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
    "Bei als ordentliche Studierende Immatrikulierten ist vorbehaltlich der DA 2.213 Abs. 3 davon auszugehen, daß sie ihre Zeit und Arbeitskraft vorwiegend für das Studium verwenden."
  3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    "(3a) Wird neben einer Schul- oder Berufsausbildung, die - wie z. B. der Besuch einer Abendschule oder die Teilnahme an einem Fernstudium - nicht in dem üblichen Rahmen einer staatlich anerkannten Vollzeitausbildung absolviert wird, eine Erwerbstätigkeit von mindestens 18 Wochenstunden ausgeübt, schließt diese unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme des Kindes durch die Ausbildung die kindergeldrechtliche Berücksichtigung aus."

4. In DA 2.234 Abs. 1 Satz 1 wird für Leistungszeiten ab 1. Juli 1991 der Betrag von "725 DM" durch "750 DM" ersetzt und die in Paranthese stehende Passage gestrichen.

5. DA 2.291 wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Der monatliche Unterhaltsbedarf erhöht sich um den Krankenversicherungsbeitrag, wenn entsprechender Versicherungsschutz für das Kind weder aufgrund seiner betrieblichen Ausbildung noch aufgrund seiner Mitversicherung als Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht."
  2. In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Zahl "45" durch "90" ersetzt.

6. Dem Absatz 4 der DA 2.294 wird folgender Satz angefügt:

"Der monatliche Unterhaltsbedarf erhöht sich um den Krankenversicherungsbeitrag, es sei denn, daß dieser bereits nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt ist."

7. Der DA 17.521 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Vor der Berücksichtigung eines Studenten, der nach Aktenlage bereits vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder der an einem Fernstudium teilnimmt, oder eines Auszubildenden, der lediglich eine Abendschule besucht, ist der Kindergeldbezieher/Antragsteller im Sinne der DA 2.213 Abs. 3 Satz 3 bzw. DA 2.215 Abs. 3 a zu befragen und bei Verneinung der Frage in dem Bewilligungsbescheid darüber zu unterrichten, daß er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von wenigstens 18 Wochenstunden durch den Auszubildenden anzuzeigen hat."

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.