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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anmeldung zum Register nach § 32 Bundesdatenschutzgesetz


vom 14. April 1992
(ABl./92, [Nr. 32], S.487)

1. Für die Überwachung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich ist die Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zuständig.

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern:

Ministerium des Innern
Referat I.6
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
O-1561 Potsdam

2. Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört es, das Register nach § 32 BDSG zu führen.

Alle nicht-öffentlichen Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten

  1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
  2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
  3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder nutzen,

sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen haben sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zum Register anzumelden.

Die Pflicht zur Mitteilung besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit. Zu den meldepflichtigen Unternehmen gehören insbesondere Auskunfteien, Detekteien, Markt- u. Meinungsforschungsinstitute, Servicerechenzentren, Datenträgervernichtungsfirmen und selbständige Schreibdienste. Bei der Anmeldung zum Register sind folgende Angaben mitzuteilen

  1. Name oder Firma der Stelle,
  2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
  3. Anschrift,
  4. Geschäftszweck der Stelle und der Datenverarbeitung,
  5. Name des Beauftragten für den Datenschutz
  6. allg. Beschreibung der Art der gespeicherten personenbezogenen Daten
    (diese Angabe entfällt bei Unternehmen nach obiger Ziffer 3.)

Außerdem sind folgende Angaben mitzuteilen, die nicht ins Register aufgenommen werden:

  1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
  2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.

    Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Für die Anmeldung sollte das als Anlage 1 abgedruckte Formular verwendet werden.
  3. Da diese Vorschrift den Unternehmen häufig nicht bekannt ist, bitte ich Sie, bei der An- und Abmeldung eines Gewerbes die Betreiber, sofern Ihrer Ansicht nach der Betrieb unter die Regelung des § 32 BDSG fällt, über die Rechtslage zu informieren und ihnen das nachstehende Merkblatt (Anlage 2) und die Vordrucke zur Anmeldung auszuhändigen.

Das vorliegende Rundschreiben wurde mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie abgestimmt.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.