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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kriminaltechnische Untersuchungsstellen


vom 5. März 1992
(ABl./93, [Nr. 49], S.1041)

1. Die Polizeipräsidien nehmen auf dem Gebiet der Kriminaltechnik (5. K.) folgende Aufgaben wahr:

1.1 Sichern von Spuren,

1.2 Prüfen und Bewerten der gesicherten Spuren,

1.3 Begutachten von Fuß- und Fahrzeugspuren,

1.4 Sichtbarmachen und Begutachten entfernter Prägezeichen in Metall,

1.5 Beschaffen von Vergleichsmaterial,

1.6 Prüfen des für das Landeskriminalamt bestimmten Untersuchungsmaterials auf Brauchbarkeit, Vollständigkeit und zweckmäßige Sicherung sowie der Untersuchungsanträge auf kriminaltechnische Richtigkeit.

2. Gutachten über Spuren nach den Nrn. 1.3 und 1.4 dürfen nur Bedienstete erstatten, die die erforderliche Sachkunde beim Landeskriminalamt erworben haben. Für die anderen Untersuchungen, Begutachtungen und Gutachten ist das Landeskriminalamt zuständig.

3. Die Polizeipräsidien übersenden gesichertes und für eine Untersuchung vorgesehenes Spurenmaterial mit einem Untersuchungsantrag an das Landeskriminalamt.

4. Das Landeskriminalamt

4.1 führt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (POG Brbg) kriminaltechnische Untersuchungen in Strafsachen durch und erstattet dazu Gutachten.

Das betrifft insbesondere die Fachbereiche:

  • Werkzeug- und Formspuren,
  • Ballistik einschließlich Vergleichsbeschießungen,
  • Handschriften,
  • Urkunden/Schreibmaschinen,
  • Sprechererkennung,
  • Textilfasern/Haare,
  • Serologie/Zytologie (Blut-, Sekret-, Gewebespuren),
  • Anorganische Chemie/Physik; Materialspuren aller Art (z. B. Schmauch, Brandlegungsmittel, Glas, Boden, Staub, Anstrichstoffe, Metalle; Schußhand, Schußentfernung; elektrische Ursachen von Bränden und Havarien),
  • Organische Chemie/Toxikologie (z. B. Betäubungsmittel, Gifte, Kraft- und Schmierstoffe, Lösungsmittel, unbekannte Substanzen, chemische Ursachen von Bränden und Havarien).

4.2 unterhält das zentrale Farbfotolabor.

4.3 erstellt Richtlinien über die Suche, Sicherung und Bearbeitung von Spuren und Vergleichsmaterial.

5. Der Bereich der Daktyloskopie wird gesondert geregelt.