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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

A: Vereinfachtes Verfahren zum Einsatz des Einkommens bei der Blindenhilfe im Land Brandenburg B. Vereinfachtes Verfahren zum Einsatz des Vermögens nach § 88 BSHG im Bereich der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Land Brandenburg C. Vereinfachtes Verfahren zur Prüfung der Unterhaltsfähigkeit von Angehörigen und zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Bereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Land Brandenburg


vom 27. Februar 1992
(ABl./92, [Nr. 31], S.478)

Ab 1.1.1992 gelten im Bereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Land Brandenburg folgende vereinfachte Verwaltungsverfahren:

A. Vereinfachtes Verfahren zum Einsatz des Einkommens bei der Blindenhilfe

1. Da bei der gegenwärtigen Einkommenssituation im Land Brandenburg nur in ganz wenigen Einzelfällen überhaupt - zumal bei dem vorgeschriebenen Abzug von Unterkunftskosten, Steuern, Versicherungen und Wohnungskosten - eine Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 2 BSHG und damit Anrechnung von Einkommen zu erwarten ist, sollte die Einkommensprüfung bei Anträgen auf Blindenhilfe zunächst unterbleiben.

2. Auf die Vorlage eines Rentenbescheides bzw. einer Bescheinigung über das Arbeitseinkommen sollte in der Regel verzichtet werden. Eine Versicherung des Antragstellers über die Höhe seines Einkommens ist ausreichend (siehe beigefügten Vordruck A).

Prüfungen des Einkommens sollten nur erfolgen bei offenkundig zweifelhafter Selbsteinschätzung bzw. wenn dem Bürger damit weitere Leistungen nach dem BSHG erschlossen werden.

3. Ergibt sich ausnahmsweise ein Einkommen über der Einkommensgrenze, so ist zunächst pauschal ein Betrag von mtl. 300,- DM für besondere behinderungsbedingte Belastungen freizulassen. Sofern besondere Belastungen nachweislich höher als dieser Pauschalbetrag sind, sind die nachgewiesenen Belastungen zu berücksichtigen. Vom übersteigenden Einkommen sind 30 v. H. freizulassen.

B. Vereinfachtes Verfahren zum Einsatz des Vermögens nach § 88 BSHG im Bereich der Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers

Auch beim Vermögenseinsatz wird das vereinfachte Verfahren der Selbsteinschätzung angewendet (siehe Vordruck B).

Im einzelnen ist beim Einsatz von Vermögen folgendes zu beachten:

1. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte):

Der Einsatz von kleinen Barbeträgen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG wird zunächst bis zum 30.06.1992 ausgesetzt. Danach sollte der Einsatz des kleinen Barbetrages nur gefordert werden, soweit die Schongrenze des § 1 der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Dieser zusätzliche Freibetrag dient pauschal der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung

2. § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG (sonstiges Vermögen zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines Hausgrundstücks für Behinderte, Blinde oder Pflegebedürftige):

2.1 Das zu erhaltende oder das zu beschaffende angemessene Hausgrundstück muß Behinderten, Blinden oder Pflegebedürftigen als Wohnzweck dienen; nur so lange ist das vorhandene Vermögen geschützt.

2.2 Der Hilfesuchende oder die Person i. S. der §§ 11, 28 BSHG muß nachweisen, daß das Vermögen für den genannten Zweck bestimmt ist. Die Existenz eines Bausparvertrages allein reicht nicht aus. Anzuerkennen sind z. B. Baupläne, Verträge, Aufträge, Finanzierungsübersichten und -zusagen.

3. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (angemessenes Hausgrundstück):

3.1 Unter Hausgrundstück ist folgendes zu verstehen:

  • Allein- oder Miteigentumsgrundstücke,
  • Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechtes entstanden sind,
  • Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen,
  • Dauerwohnrechte,
  • Stockwerkseigentum.

3.2 Das Hausgrundstück ist von einer Person der Bedarfsgemeinschaft (i. S. der §§ 11, 28 BSHG) während der Hilfegewährung zu bewohnen. Es genügt nicht, wenn im Haus nur andere Angehörige während der Hilfegewährung wohnen (z. B. Geschwister, Cousinen usw.).

3.3 Die Angemessenheit bestimmt sich aus den im Gesetz aufgezeichneten Kriterien, z. B. Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße und dem Verkehrswert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Bei Familienheimen mit nur einer Wohnung sollte die Wohnungsgröße 130 qm und bei Eigentumswohnungen 120 qm nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn sie auf einer beruflichen oder persönlichen Bedingtheit oder auf wirtschaftlicher Notwendigkeit (z. B. im Rahmen der Lükenschließung) beruht oder wenn es sich um eine Mehrfläche für einen Haushalt mit mehr als 4 Personen handelt.

Bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit nach § 69 BSHG darf die Wohnungsgröße bis 20 v. H. erhöht werden. Eine Überschreitung ist, soweit eines der vorbezeichneten Kriterien zutrifft, möglich.

Die Verkehrswertobergrenze beträgt

in ländlichen Gebieten 180 TDM
in städtischem Verdichtungsgebiet 220 TDM
im hauptstädtischen Ballungsgebiet 280 TDM;

in Zweifelsfällen ist der Gutachterausschuß bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen.

C. Vereinfachtes Verfahren zur Prüfung der Unterhaltspflicht von Angehörigen und Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Bereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers

Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann von einer Heranziehung Unterhaltspflichtiger abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen wird. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles (Beruf, Familiengröße) offenkundig ist, daß mit nennenswerten Unterhaltsleistungen nicht gerechnet werden kann. In diesen Fällen kann demgemäß auch von der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, der Mitteilung nach § 91 Abs. 2 BSHG und der Überleitung des Anspruches nach § 90 BSHG abgesehen werden.

Aus diesem Grunde wird durch Abfrage beim Hilfesuchenden bei der Antragstellung versucht, die Unterhaltsfähigkeit im Vorfeld schon einzuschätzen (siehe Vordruck C).

Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:

I. Bei gesteigert Unterhaltspflichtigen (das sind Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten Kindern und Ehegatten untereinander) werden die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV 1987, S. 273) voll angewendet.

II. Nicht gesteigert Unterhaltspflichtige:

1. Bei über 75jährigen Unterhaltspflichtigen wird vermutet, daß sie ihr eigenes Einkommen und Vermögen voll für ihren Lebensunterhalt und altersbedingte Aufwendungen benötigen. Sie werden nicht herangezogen bzw. aus ihrer Leistungspflicht entlassen. Die o. a. Vermutung trifft nicht zu, wenn das Vermögen offensichtlich so beträchtlich ist, daß eine Freistellung von der Unterhaltspflicht unbillig wäre.

2. Nicht herangezogen werden Unterhaltspflichige mit Renteneinkommen

  • bei Alleinstehenden unter 1.000 DM monatlich
  • bei Ehepaaren unter 1.500 DM monatlich,

wenn die Hilfeempfänger Angaben zur Rentenhöhe der Unterhaltspflichtigen machen wollen und können.

3. Nicht herangezogen werden Unterhaltspflichtige, die für zwei oder mehr Kinder (ohne die/den Hilfesuchenden) zu sorgen haben (z. B. Schülerinnen/Schüler; Studentinnen/Studenten; Arbeitslose).

4. Nicht herangezogen werden Arbeitslose; Kurzarbeiterinnen/Kurzarbeiter; Personen in ABM und Maßnahmen der Fortbildung und Umschulung.

5. Eine Heranziehung aus dem Barvermögen des Unterhaltspflichtigen erfolgt nicht, wenn das Vermögen unter dem vierfachen des Freibetrages nach § 1 der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt.

6. Die Vorprüfung nach 1. bis 5. nehmen die Außenstellen anhand der Antragsunterlagen vor. In diesen Fällen wird keine Fristwahrungsanzeige (§ 91 Abs. 2) versandt.

7. In allen anderen und nach den Antragsunterlagen ungeklärten Fällen versenden die Außenstellen die Fristwahrungsanzeigen und geben den Vorgang, soweit er die Heranziehung Unterhaltspflichtiger betrifft, an das LASV, Dezernat 14, ab.

8. Bei den in Nr. 4 genannten Personen wird nach einem Jahr erneut nachgefragt.

Die obigen Regelungen gelten zunächst bis auf Widerruf.

Anlagen