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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der für das Pfandleih- und Pfandvermittlungsgewerbe geltenden Vorschriften (PfandVwV)


vom 17. Februar 1992
(ABl./92, [Nr. 17], S.287)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich
1.1 Erlaubnispflicht
1.2 Wesen des Gewerbebetriebs
1.3 Pfandvermittler
1.4 Reisegewerbe

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis
2.1 Erlaubnisverfahren
2.1.1 Erforderliche Unterlagen
2.1.2 Beteiligung anderer Stellen
2.2 Versagung der Erlaubnis
2.2.1 Unzuverlässigkeit
2.2.2 Mittelnachweis
2.3 Erteilung der Erlaubnis
2.3.1 Umfang der Erlaubnis
2.3.2 Auflagen
2.3.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung
2.3.4 Form der Erlaubnis
2.3.5 Mitteilung
2.4 Erlöschen der Erlaubnis
2.4.1 Tod der natürlichen Person, Wegfall der juristischen Person, Verzicht
2.4.2 Rücknahme, Widerruf
2.4.2.1 Rücknahme- oder Widerrufsgründe
2.4.2.2 Rücknahme- oder Widerrufsverfahren
2.4.3 Rückforderung der Erlaubnisurkunde

3. Pfandleiherverordnung
3.1 Anzeige und Räume
3.2 Buchführung
3.3 Auskunft und Nachschau

4. Annahme des Pfandes

5. Versicherung

6. Verwertung
6.1 Frühe Verwertung
6.2 Späte Verwertung
6.3 Verwertungsarten

7. Zinsen und Vergütung
7.1 Zinsen
7.2 Vergütung
7.3 Höhe der Kosten
7.4 Vorausgewähr
7.5 Teilrückzahlung
7.6 Berechnungszeiträume

8. Überschüsse aus der Verwertung
8.1 Zweijahresfrist
8.2 Verwertungsüberschuß
8.3 Aufzeichnungen

Zur Ausführung des § 34 der Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl. I Seite 2477), wird bestimmt:

1. Anwendungsbereich

1.1 Erlaubnispflicht

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer selbständig im stehenden Gewerbebetrieb das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will.

1.2 Wesen des Gewerbebetriebs

Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, daß Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine bewegliche Sache verpfändet wird (z.B. Inhaberpapier, § 1293 BGB), sein kann. Reicht der Erlös aus der Verwertung des Pfandes zur Deckung der Forderungen (Darlehen, Zinsen, Kosten) des Pfandleihers nicht aus, ist ein Nachschuß des Verpfänders ausgeschlossen.

Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers gilt nicht als Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 KWG).

Keine Sicherung durch Faustpfand sind Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung (z.B. Abtretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen, von Rentenforderungen gegen Übergabe der Rentenkarte).

Da nach § 1204 BGB das Pfandrecht sachenrechtlich in der Belastung einer beweglichen Sache in der Weise besteht, daß der Gläubiger berechtigt ist, die Befriedigung aus der Sache zu suchen, liegt kein sachenrechtlicher Pfandvertrag im Sinne der §§ 1204 ff. BGB und damit keine dem § 34 GewO unterliegende Tätigkeit vor, wenn der Gewerbetreibende vereinbart, den Gegenstand im Namen und für Rechnung seines Schuldners zu verwerten. Eine solche Betätigung ist kein dem Pfandleihgewerbe eigentümliches Geschäft und daher nicht von den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen (§ 2 Abs. 3 KWG); dasselbe gilt, wenn neben dem Faustpfand zusätzliche Sicherungen vereinbart werden.

1.3 Pfandvermittler

Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Entgelt die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen (also nicht als Bote, Beauftragter oder Vertreter im Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Darlehen an seinen Kunden abführt.

1.4 Reisegewerbe

Im Reisegewerbe ist die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verboten. Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts im stehenden Gewerbe sowie der Abschluß und die Vermittlung von Rückkaufgeschäften im Reisegewerbe sind durch die §§ 34 Abs. 4, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verboten; ein Rückkaufgeschäft in diesem Sinne liegt vor, wenn der Käufer gewerbsmäßig bewegliche Sachen kauft und übereignet erhält, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber dem Verkäufer die Sachen wieder rückverkaufen und rückübereignen muß, wenn dieser - regelmäßig binnen bestimmter Frist - von seinem Rückkaufrecht Gebrauch macht.

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis

2.1 Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (s. Nr. 2.2.1).

2.1.1 Erforderliche Unterlagen

2.1.1.1 Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten.

2.1.1.2 Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen.

Üben mehrere Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GewO genannte Tätigkeit aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.

Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) so ist sie antragsberechtigt.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

2.1.1.3 Der Antragsteller hat beizubringen:

  1. Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  2. Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Sind die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt, so kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verzichtet werden.
  3. Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 107 KO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Nr. 2.2.2).

2.1.2 Beteiligung anderer Stellen

2.1.2.1 Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom Antragsteller vorgelegten Mittelnachweises (Nummer 2.1.1.3 d) hören.

2.1.2.2 In begründeten Einzelfällen kann ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden.

2.2 Versagung der Erlaubnis

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht gegeben ist.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 3 GewO sind die Zuverlässigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Liegt ein Versagungsgrund vor, so darf die Erlaubnis nicht erteilt werden.

2.2.1 Unzuverlässigkeit

Beim Vorliegen bestimmter einschlägiger Verurteilungen kann im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Betroffenen angenommen werden, z.B. bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Es kann Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt.

2.2.2 Mittelnachweis

Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft vorgelegt wird, ist davon auszugehen, daß die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen sind.

Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen.

Ist der Antragsteller eine juristische Person (Nummer 2.1.1.2) ist bei der Prüfung auf ihre Vermögensverhältnisse abzustellen.

2.3 Erteilung der Erlaubnis

2.3.1 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne oder alle von § 34 GewO erfaßten Tätigkeiten erteilt werden.

2.3.2 Auflagen

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Verpfänder kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GewO, § 36 VwVfG). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden.

Auflagen kommen nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit oder die Verpfänder in Betracht, soweit den Gewerbetreibenden nicht bereits durch die Bestimmungen der Pfandleiherverordnung entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie sind im einzelnen zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren (§ 39 VwVfG).

2.3.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung

Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet erteilt werden, wenn der Antragsteller dies beantragt.

2.3.4 Form der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid muß inhaltlich dem nachstehend abgedruckten Muster (Anlage 2) entsprechen.

2.3.5 Mitteilung

Die örtliche Polizeidienststelle ist von der Erlaubniserteilung zu unterrichten.

2.4 Erlöschen der Erlaubnis

2.4.1 Tod der natürlichen Person, Wegfall der juristischen Person, Verzicht

Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tode der natürlichen Person oder mit dem Wegfall der juristischen Person, der sie erteilt ist, oder durch Verzicht.

Der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.

2.4.2 Rücknahme, Widerruf

Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf.

2.4.2.1 Rücknahme- oder Widerrufsgründe

Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 GewO kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG erfolgen.

2.4.2.2 Rücknahme- oder Widerrufsverfahren

  1. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Industrie- und Handelskammer gehört werden.
  2. Diese ist von der Rücknahme oder dem Widerruf zu unterrichten, ferner die für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 GewO über die Aufgabe des Betriebes und der Zweigniederlassungen zuständigen Behörden. Falls die Rücknahme- oder Widerrufsbehörde und die Erlaubnisbehörde nicht identisch sind, ist auch die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, zu unterrichten.
  3. Vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt oder nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen worden ist, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, so ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristischen Person, der unzuverlässig ist, zu fertigen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

2.4.3 Rückforderung der Erlaubnisurkunde

Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG.

3. Pfandleiherverordnung (PfandlV)

Bei der Überwachung der Gewerbeausübung der Pfandleiher hat die zuständige Behörde insbesondere auf folgendes zu achten:

3.1 Anzeige und Räume (§§ 2, 7 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2)

3.1.1 Der Gewerbetreibende ist gemäß § 2 verpflichtet, jeden Wechsel der Räume (z.B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen müssen die Lage der Räume in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; eine Grundrißzeichung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen. Die Erlaubnisbehörde ist von allen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gelegenen Niederlassungen des Gewerbetreibenden durch die zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde zu unterrichten. § 14 GewO bleibt unberührt.

3.1.2 Die Anzeige dient der behördlichen Überprüfung, ob die Räume den Anforderungen des § 7 Abs. 2 entsprechen.

§ 7 Abs. 3 stellt hierzu klar, daß der Pfandleiher die von ihm aus seinem Pfänderbestand ersteigerten Sachen mit den sonstigen Pfandgegenständen in ein- und demselben Raum oder Behältnis unterbringen und auch insoweit einen etwaigen Verkauf von dort aus durchführen darf. Im übrigen aber dürfen die der Aufbewahrung von Pfändern dienenden Räume und Behältnisse nicht gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden.

3.2 Buchführung (§ 3)

Die Buchführungspflicht bezieht sich auf "jedes Pfandleihgeschäft" (d.h. die einzelne Verpfändung und Darlehenshingabe) und seine Abwicklung (z.B. Einlösung des Pfandes, Verwertung, Abführung des Verwertungsüberschusses oder dessen Auszahlung an den Verpfänder). Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben; die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung müssen jedoch eingehalten werden.

Der Mindestinhalt dessen, was aus den Geschäftsunterlagen ersichtlich sein muß, ist durch § 3 Abs. 2 festgelegt. Aus den Geschäftsunterlagen muß sich ergeben, ob und mit welchem Ergebnis das Pfand zur Verwertung gebracht wurde. Werden mehrere Sachen, die zusammen verpfändet wurden (z.B. eine Fotoausrüstung), einzeln verwertet, so muß der für jede Sache erzielte Erlös und der Verbleib der nicht verwerteten Sachen ersichtlich sein.

Die Aufbewahrungspflicht (§ 3 Abs. 3) bezieht sich an sich auf die Geschäftsunterlagen für das einzelne Pfandleihgeschäft; soweit jedoch mehrere Pfandleihgeschäfte in einem festen Buch und dergleichen enthalten sind, ist der letzte abgeschlossene Vorgang maßgebend. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem letztmalig Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren; dies ist in der Regel das Jahr, in dem das Pfand eingelöst, der Vertrag erneuert oder der Verwertungsüberschuß ausgezahlt bzw. abgeführt wurde.

3.3 Auskunft und Nachschau (§ 4)

3.3.1 Zweck der Auskunft und Nachschau ist die Feststellung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß soll die zuständige Behörde in unregelmäßigen Zeitabständen den Geschäftsbetrieb überprüfen. Die Aufklärung von Straftaten und die Ermittlung von Sachen, die von Tätern oder Beteiligten inzwischen verpfändet worden sein können, ist dagegen nicht Zweck der behördlichen Nachschau (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 1971, Gewerbearchiv 1971, 153). Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Pfandleiher seinen Pflichten zur Buchführung (§ 3), im Zusammenhang mit der Pfandannahme (§ 5), zur Aufbewahrung (§ 7), zur Verwertung und deren Bekanntmachung (§ 9) nachkommt, die nach § 10 zugelassenen Höchstsätze an Zinsen und Vergütung einhält und ob der Pfandschein den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 entspricht. Ferner ist zu überprüfen, ob die Räume den Anforderungen des § 7 Abs. 2 entsprechen und der Pflicht zum Aushang (§ 12) nachgekommen wird. Die zuständige Behörde hat außerdem festzustellen, ob die in § 8 vorgeschriebene Versicherung besteht und die Überschüsse nach § 11 abgeführt worden sind.

3.3.2 Verstöße gegen Berufsausübungsvorschriften können nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, gegebenenfalls kommt die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach §§ 48, 49 VwVfG in Betracht.

Ergeben sich bei der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß der Gewerbetreibende gegen Strafvorschriften verstoßen hat, sind die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.

3.3.3 "Auskunft" im Sinne des § 4 Abs. 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle (vergleiche Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen; sie wird dadurch begrenzt, daß die Behörde ihre Befugnis nicht mißbräuchlich ausüben und nichts Unzumutbares verlangen kann.

3.3.4 Unberührt von § 4 bleiben die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen.

4. Annahme des Pfandes (§ 5)

Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach § 5 Abs. 1 Satz 2 steht der Vereinbarung einer längeren Frist sowie einer Einlösung vor Fälligkeit des Darlehens nicht entgegen. Einer Vollmacht bedarf nach § 5 Abs. 2 nicht nur der Vertreter im Rechtsgeschäft, sondern auch der Bote, der nach Abschluß des Darlehensvertrags das Pfand überbringt; die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 ergebende Pflicht, sich über die Personalien des Verpfänders Gewißheit zu verschaffen, bleibt unberührt.

5. Versicherung (§ 8)

Zur Erfüllung der Versicherungspflicht genügt auch ein entsprechender Vertrag für den jeweiligen Pfänderbestand, ein besonderer Vertrag für jedes einzelne Pfand ist dann nicht notwendig. Hinsichtlich der Versicherung gegen Beraubung (d.i. Raub und räuberische Erpressung im Sinne der §§ 249 bis 251, 255 StGB) genügt eine nach branchenüblichen Grundsätzen angemessene Versicherung (maximal doppelter Darlehensbetrag); da anzunehmen ist, daß die Versicherer einer Unterversicherung entgegenwirken, kann sich die Behörde mit dem Nachweis des Bestehens einer Beraubungsversicherung begnügen, ohne über deren Angemessenheit weitere Nachforschungen anzustellen.

6. Verwertung (§ 9)

6.1 Frühe Verwertung

§ 9 Abs. 1 soll den Verpfänder gegen eine zu frühe Verwertung schützen. Ohne eine - erst nach Eintritt der Fälligkeit (mindestens drei Monate, vergleiche § 5 Abs. 1 Satz 2) mögliche - Zustimmung des Verpfänders darf sich der Pfandleiher frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens, zu dessen Sicherung das Pfand dient, aus dem Pfand befriedigen.

Notmaßnahmen vor Eintritt der Verwertungsberechtigung nach §§ 1218 bis 1221 BGB sind keine durch § 9 Abs. 1 ausgeschlossene "Befriedigung". Sie unterliegen den §§ 9 und 11 erst, wenn sich der Pfandgläubiger durch Aneignung des nach § 1219 Abs. 2 BGB an die Stelle des Pfandes tretenden Erlöses befriedigt. Auch hierbei gilt für den an die Stelle des Pfandes tretenden Erlös die reine Sachhaftung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).

6.2 Späte Verwertung

Die Pflicht, das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung (d.i. die zivilrechtliche Befugnis zur Pfandverwertung) zu verwerten (§ 9 Abs. 2 Satz 1), soll den Verpfänder dagegen schützen, daß der Pfandleiher zuwartet, bis Zinsen und Vergütung den mutmaßlichen Verwertungserlös erreichen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 kann die Behörde die Frist auf Antrag des Pfandleihers aus wichtigem Grund verlängern. Als wichtiger Grund ist stets eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften anzusehen. Unter Beachtung des Schutzzwecks des § 9 Abs. 2 Satz 1 wird außerdem regelmäßig ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z.B. aus saisonbedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein dem Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

Gemäß § 9 Abs. 3 findet § 9 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart. In diesem Fall bedarf es keiner behördlichen Fristverlängerung. § 9 Abs. 3 setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Vereinbarung vom Verpfänder verlangt wurde, sondern auch, daß eine andere Verwertungsfrist vereinbart wurde, also die Parteivereinbarung hinreichend klarlegt, bis wann an Stelle der vorgeschriebenen Frist die Verwertung vorzunehmen ist. Die Bitte des Verpfänders, die Pfandverwertung zurückzustellen, kann daher nur dann als hinreichendes Angebot angesehen werden, wenn sich aus ihr die neue Frist (etwa die übernächste Versteigerung) ergibt.

6.3 Verwertungsarten

Die zivilrechtlich übliche Verwertung ist die öffentliche Versteigerung des Pfandes (§§ 1228, 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 Satz 1 BGB), auf die nach § 1245 Abs. 2 BGB erst nach Eintritt der Verwertungsberechtigung verzichtet werden kann. Die Vorschriften der Pfandleiherverordnung hindern nicht, daß der Pfandleiher das Pfand gemäß § 1239 BGB selbst ersteigert, bei einem Börsen- oder Marktpreis freihändig gemäß § 1235 Abs. 2 BGB verkauft oder im Rahmen des § 1245 BGB eine andere Art des Pfandverkaufs vereinbart.

7. Zinsen und Vergütung (§ 10)

Die in § 10 in Verbindung mit der Anlage zur Pfandleiherverordnung festgelegten Höchstsätze (Unterschreitungen sind zulässig) betreffen nur die nachstehend genannten Forderungen, nicht aber auf anderen Rechtsgründen beruhende Ansprüche (z.B. solche auf Schadensersatz oder auf Erstattung von Prozeßkosten).

7.1 Zinsen

Der Zins für das Darlehen darf monatlich 1 % des Darlehensbetrages nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

7.2 Vergütung

Die höchstzulässige Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebs (einschließlich Aufbewahrung, Versicherung, Schätzung des Wertes des Pfandes) ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage zur Pfandleiherverordnung. Abgesehen von der täglichen Zusatzvergütung nach Nr. 2 der Anlage muß es sich um eine nach Monaten berechnete Vergütung handeln, deren Höhe bei einem Darlehensbetrag von über 500 DM unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über wucherische Geschäfte der freien Vereinbarung überlassen ist. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 2 bezieht sich auf Prämien für eine auf ausdrückliches Verlangen des Verpfänders abgeschlossene, über § 8 hinausgehende Versicherung sowie auf die Kosten eines außerhalb der Schätzung durch den Pfandleiher oder sein Personal liegenden Gutachtens über den Wert des Pfandes; derartige Aufwendungen kann der Pfandleiher nach Maßgabe des Zivilrechts, auch im voraus, zusätzlich ersetzt verlangen.

7.3 Höhe der Kosten

7.3.1 Die Forderung von Kosten der Pfandverwertung ist durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf die notwendigen (d.h. nach objektiven Maßstäben bei einer ordnungsmäßigen Verwertung zur Erzielung eines guten Erlöses erforderlichen) Kosten beschränkt. Zum Schutz des Verpfänders ist ein strenger Maßstab anzulegen. Da der Geschäftsbetrieb seiner Art nach auch die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätigkeiten umfaßt, sind regelmäßig Aufwendungen des Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit der Vergütung für den Geschäftsbetrieb (oben Nr. 2) abgegolten, wenn sie sich auf die Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allgemeinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungsmaßnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 rechtfertigen; in der Regel gehören hierher z.B. die für den Pfandleiher anfallenden Aufwendungen für die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 4, Leistungen an den Versteigerer (soweit dieser sein Entgelt nicht von den Käufern erhält), Transportkosten zum Versteigerer, Miete eines Versteigerungslokals, Umsatzsteuer, zusätzlich in der Versteigerung für Hilfskräfte gezahlte Arbeitslöhne, Vergütungen eines für die Versteigerung notwendigen Taxators. Die Notwendigkeit anderer Aufwendungen muß in jedem Falle nachgewiesen werden. Überstundenlöhne an das Personal sind regelmäßig allgemeine Kosten des Geschäftsbetriebs und können nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände unter § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen. Da die Vorschrift von tatsächlich anfallenden Kosten ausgeht, kann für eine etwaige Mehrarbeit kein Pauschal- oder sonstiger Betrag gefordert oder vereinbart werden. In allen Fällen müssen die entstandenen Kosten der Höhe nach im einzelnen belegt sein.

7.3.2 Nicht ausscheidbare Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 sind die durch die gleichzeitige Verwertung insgesamt angefallenen Kosten. Ausscheidbar sind hingegen die nur für ein einzelnes Pfand entstandenen Kosten, wie z.B. die Aufwendungen für ein lediglich zur Versteigerung erforderliches Gutachten über den Wert oder die Echtheit des Pfandes.

Der nach dem Verteilungsschlüssel des § 10 Abs. 5 auf das einzelne Pfand entfallende Kostenteil (K) läßt sich wie folgt errechnen:

        Erlös für das einzelne Pfand X nicht ausscheidbare Gesamtkosten
K =                                                                                                  
        Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung

Wird dagegen der auf den Erlös für das einzelne Pfand entfallende Kostenanteil prozentual (P, als Prozentsatz) folgendermaßen errechnet:

        nicht ausscheidbare Gesamtkosten X 100
P =                                                                       
        Gesamterlös aus der gleichzeitigen Verwertung

so ist eine hierauf beruhende Kostenverteilung unbedenklich, solange nicht über eine Aufrundung höhere Gesamtkosten verlangt werden als tatsächlich angefallen sind.

7.3.3 Aus dem Grundsatz der reinen Sachhaftung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) folgt, daß sich § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 nur auf das einzelne Pfand beziehen. Deshalb dürfen Verluste bei der Verwertung anderer Pfänder desselben Verpfänders oder anderer Verpfänder nicht berücksichtigt werden.

7.4 Vorausgewähr

Die vorstehend in Nr. 7.1 bis 7.3 bezeichneten Leistungen darf sich der Pfandleiher gemäß § 10 Abs. 3 auch dann nicht im voraus gewähren lassen, wenn sie der Höhe nach mit den zulässigen Höchstsätzen in Einklang stehen.

7.5 Teilrückzahlung

Soweit Zinsen und Vergütung von der Darlehenshöhe abhängen, sind sie von einer Teilrückzahlung des Darlehens an nach dem noch geschuldeten Darlehensrest zu berechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2). § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

7.6 Berechnungszeiträume

Soweit Zinsen und Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 nach Monaten berechnet werden, wird der Tag der Darlehenshingabe nur mitgerechnet, wenn das Darlehen noch am selben Tag zurückgezahlt wird; jeder angefangene Monat darf als voller Monat gerechnet werden (§ 10 Abs. 4). Wird also am Tag der Darlehenshingabe das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt, so können Darlehenszinsen und die Vergütung nach Nr. 1 der Anlage für einen vollen Monat verlangt werden. Im übrigen endet jeweils ein voller Monat mit dem Ablauf des Tages, welcher dem Tage der Darlehenshingabe entspricht; fehlt dieser Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). War der Tag der Darlehenshingabe also z.B. der 15. April, so endet der Monat mit Ablauf des 15. Mai, und bei einer Rückzahlung des Darlehens am 16. Mai können für einen weiteren vollen Monat Zinsen und Unkostenvergütung verlangt werden; war der Tag der Darlehenshingabe der 31. März und wird das Darlehen am 1. Juli zurückgezahlt, so können Zinsen und Unkostenvergütung für vier Monate verlangt werden, weil drei Monate schon mit Ablauf des 30. Juni abgelaufen waren.

Bei der Berechnung der Fristen steht der Tag der Verwertung dem Tag der Rückzahlung gleich.

8. Überschüsse aus der Verwertung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11)

8.1 Zweijahresfrist

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt. In diesem Fall hat der Pfandleiher gemäß § 11 Satz 1 diesen Überschuß binnen eines Monats an die Behörde abzuführen; sie kann auf Antrag des Pfandleihers die Monatsfrist aus wichtigem Grund verlängern. Ist also z.B. am 14. Oktober 1990 das Pfand verwertet (zum Begriff der Verwertung vergleiche oben Nr. 6.1 und 6.3) worden, so endet die Zweijahresfrist mit Ablauf des Jahres 1992. Eine Verlängerung der mit dem Ablauf der Zweijahresfrist beginnenden Ablieferungsfrist von einem Monat aus wichtigem Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn wegen des Erlöses ein Rechtsstreit anhängig ist.

8.2 Verwertungsüberschuß

Ein Verwertungsüberschuß liegt vor, soweit nach Abzug der Forderungen, deretwegen sich der Pfandleiher aus dem Pfand befriedigen darf (vergleiche §§ 1210, 1247 Satz 2 BGB, regelmäßig Darlehen nebst Zinsen, Vergütung und Verwertungskosten), noch ein Restbetrag verbleibt.

8.3 Aufzeichnungen

Bei der Überwachung der Abführung des Verwertungsüberschusses ist von den Aufzeichnungen auszugehen, die der Pfandleiher über die Höhe und den Verbleib des Erlöses gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 zu machen hat. Soweit er das Pfand selbst ersteigert, muß in den einschlägigen Unterlagen der Betrag, zu dem ihm das Pfand zugeschlagen wurde, als Erlös erscheinen. Die Beträge, deretwegen er sich aus dem Pfand befriedigen darf, sind hinsichtlich des Verbleibs als Einnahme zu verbuchen. Der überschießende Rest ist gemäß Nr. 8 an den Verpfänder, gegebenenfalls an die Behörde abzuführen und entsprechend zu verbuchen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.