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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 34 b der Gewerbeordnung und zur Versteigererverordnung (VerstVwV)


vom 25. November 1991
(ABl./92, [Nr. 2], S.47)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Runderlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich des § 34 b GewO

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis
2.1 Rechtsgrundlagen und Arten der Erlaubnis
2.2 Erlaubnisverfahren
2.3 Versagung der Erlaubnis
2.4 Erteilung und Geltung der Erlaubnis
2.5 Erlöschen der Erlaubnis

3. Öffentliche Bestellung und Vereidigung (§ 34 b Abs. 5 VerstV)
3.1 Rechtsgrundlage und Bedeutung
3.2 Antrag und Voraussetzungen
3.3 Bestellung, Eid, Veröffentlichung
3.4 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

4. Überwachung der Gewerbeausübung
4.1 Anzeige der Versteigerung gegenüber der Behörde (§ 5 VerstV)
4.2 Anzeige der Versteigerung gegenüber der Industrie- und Handelskammer (§ 5 Abs. 4)
4.3 Besichtigung des Versteigerungsgutes (§§ 9 und 10 VerstV)
4.4 Durchführung der Versteigerung (§§ 5 Abs. 6, 6, 11 und 13 VerstV)

5. Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung (§ 23 VerstV)

6. Auskunft und Nachschau (§§ 21 und 22 VerstV)

7. Zuständigkeiten

Anlage 1: Muster eines Antrages nach § 34 b
Anlage 2: Muster einer Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1
Anlage 3: Muster einer Erlaubnis nach § 34 b Abs. 2
Anlage 4: Muster einer öffentlichen Bestellung nach § 34 b Abs. 5

Beim Vollzug des § 34 b der Gewerbeordnung (GewO) und der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV) vom 1. Juli 1976 (BGBl I S. 1345), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. Nov. 1990, BGBl I S. 2476) ist folgendes zu beachten:

1. Anwendungsbereich des § 34 b GewO

1.1 Die Vorschriften des § 34 b Abs. 1 - 9 GewO und der Versteigererverordnung (VerstV) gelten grundsätzlich nur für gewerbsmäßige Versteigerungen fremder Sachen und Rechte. Sie finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Versteigerungen und die in § 34 b Abs. 10 GewO aufgeführten Tätigkeiten.

1.2 Gewerbsmäßige Versteigerungen liegen dann vor, wenn der Versteigerer diese mit der Absicht auf dauernde Gewinnerzielung durchführt und diese Tätigkeit fortgesetzt und selbständig ausführt. Gewerbsmäßigkeit einer Versteigerung ist nicht gegeben, wenn sie von jemanden nur gelegentlich (z. B. anläßlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung oder Betriebsfeier) ohne Absicht auf dauernde Gewinnerzielung und Wiederholung durchgeführt wird.

1.3. Zu den Ausnahmen des § 34 Abs. 10 GewO gehören beispielsweise amtliche Fundversteigerungen, Versteigerungen von Behörden (z. B. Forstämtern, städtischen Leihämtern), Versteigerungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Versteigerungen zum Wiederverkauf oder gewerblichen Verbrauch. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 10 gilt nicht, wenn Behörden die Versteigerungen durch gewerbsmäßige Versteigerer durchführen lassen. Sie finden auch Anwendung, wenn das Vollstreckungsgericht nach § 825 ZPO anordnet, daß die Versteigerung einer gepfändeten Sache anstelle des Gerichtsvollziehers durch einen gewerblich tätigen Versteigerer vorzunehmen sei. In diesem Fall wird der Versteigerer nicht kraft einer ihm zustehenden Amtsbefugnis öffentlich rechtlich, sondern aufgrund des ihm erteilten Auftrages gewerblich tätig.

1.4. Die Vorschriften können auch für die Versteigerung eigener Sachen und Rechte in Betracht kommen (vgl. § 34 b Abs. 7 sowie Abs. 6 Nr. 4 und 5 b GewO). Die Versteigerung eigener Sachen nach § 34 b Abs. 7 ist jedoch im Hinblick auf die Verbote des Abs. 6 nur in wenigen Fällen zulässig (z. B. Versteigerung von Kunstgegenständen durch Kunsthändler im bisher üblichen Rahmen). Diese Verbote betreffen aber nur Einzelhändler und Hersteller von Waren, so daß beispielsweise Landwirte eigene Produkte versteigern dürfen.

1.5. Eine Versteigerung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Personen anläßlich einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung vom Versteigerer aufgefordert werden, bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Rechte in der Weise zu erwerben, daß sie im gegenseitigen Wettbewerb durch jeweiliges Überbieten des anderen Gebote machen und der Höchstbietende vom Versteigerer den Zuschlag erhält und damit Eigentümer wird. Abwärtsversteigerungen sind unzulässig, weil kein gegenseitiges Überbieten stattfindet. Versteigern in Anwesenheit nur eines Bieters ist ebenfalls keine Versteigerung, weil die Möglichkeit des gegenseitigen Wettbewerbs fehlt. Ebenso unzulässig sind Fernauktionen, die durch briefliche Abgabe von Geboten nach Katalogbeschreibungen erfolgen, weil keine Möglichkeit zum gegenseitigen Überbieten nach Kenntnis des Vorgebots gegeben wird.

2. Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis

2.1 Rechtsgrundlagen und Arten der Erlaubnis

2.1.1 Jeder gewerbsmäßige Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

2.1.2 Der Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 bedarf, wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahme von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten versteigern will.

2.1.3 Der besonderen Erlaubnis nach § 34 b Abs. 2 bedarf, wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will. Grundstücksgleiche Rechte sind z. B. Erbbaurecht, Bergwerkseigentum. Auch die Versteigerung im Schiffsregister eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke setzt das Vorliegen einer besonderen Erlaubnis voraus.

2.2 Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

2.2.1 Erforderliche Unterlagen

2.2.1.1 Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten.

2.2.1.2 Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind nur natürliche Personen. Der Antrag einer juristischen Person (GmbH) muß als unzulässig zurückgewiesen werden.

2.2.1.3 Der Antrag muß deutlich zum Ausdruck bringen, ob eine Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 oder nach § 34 b Abs. 2 GewO erteilt werden soll.

2.2.1.4 Der Antragsteller hat beizubringen:

  1. Führungszeugnis für Behörden gem. § 30 Abs. 5 BZRG und  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
  2. Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 107 KO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  3. Wird eine besondere Erlaubnis nach § 34 b Abs. 2 GewO beantragt, muß der Antragsteller zusätzlich die erforderliche Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken nachweisen. Hierzu genügt es nicht, daß der Antragsteller über die einschlägigen Vorschriften als solche unterrichtet ist; er muß vielmehr auch mit deren Handhabung in der Praxis vertraut sein. Diese Kenntnisse werden in der Regel bei Antragstellern vorliegen, die eine mehrjährige kaufmännische Tätigkeit im Immobiliengeschäft oder eine Notargehilfenprüfung nachweisen können (z. B. Grundstücksmakler, Bürovorsteher bei einem Notar, Grundbuchbeamter). Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

2.2.2 Beteiligung anderer Stellen

2.2.2.1 Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der Geschäftsverhältnisse des Antragstellers hören.

2.2.2.2 In begründeten Einzelfällen kann ferner die Strafver-folgungsbehörde im Hinblick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden.

2.3 Versagung der Erlaubnis

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 und 2 nicht gegeben ist.

Im Rahmen des § 34 b Abs. 4 sind die Zuverlässigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zu überprüfen. Liegt ein Versagungsgrund vor, so darf die  Erlaubnis nicht erteilt werden.

2.4 Erteilung und Geltung der Erlaubnis

2.4.1 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nur für diejenige Tätigkeit zu erteilen, die die Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann sich nach § 34 b Abs. 1 auf die Versteigerung fremder beweglicher Sachen oder fremder Rechte beschränken; sie kann aber auch nach § 34 b Abs. 2 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte umfassen. Die zuletzt genannte Erlaubnis nach Abs. 2 schließt die Erlaubnis nach Abs. 1 mit ein.

2.4.2 Auflagen

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34 b Abs. 3 Satz 1). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden.

2.4.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung

Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet erteilt werden, wenn der Antragsteller dies beantragt.

2.4.4 Form der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid muß inhaltlich, je nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis, dem nachstehend abgedruckten Muster der Anlage 2 oder der Anlage 3 entsprechen.

2.4.5 Mitteilung

Die örtliche Industrie- und Handelskammer ist von der Erlaubniserteilung zu unterrichten.

2.5 Erlöschen der Erlaubnis

2.5.1 Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tode der natürlichen Person oder durch Verzicht. 

Der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.

2.5.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG).

2.5.2.1 Rücknahme- oder Widerrufsgründe

  1. Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 oder Abs. 2 kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVG erfolgen.
  2. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Versteigerer unzuverlässig geworden ist oder seine Vermögensverhältnisse nicht mehr geordnet sind. Unzuverlässig ist er, wenn Versagungsgründe nach § 34 b Abs. 4 Nr. 1 GewO nach Erlaubniserteilung eingetreten sind. In ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt der Versteigerer, wenn das Konkursverfahren gegen ihn eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist (vgl. § 34 b Abs. 4 Nr. 2).
  3. Die Erlaubnis kann auch dann widerrufen werden, wenn der Versteigerer mehrfach und nachhaltig gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften der Versteigerer-Verordnung, verstoßen hat.

2.5.2.2 Rücknahme- oder Widerrufsverfahren

  1. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Industrie- und Handelskammer gehört werden.
  2. Diese ist von der Rücknahme oder dem Widerruf zu unterrichten, ferner die für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 GewO über die Aufgabe des Betriebes und der Zweigniederlassungen zuständigen Behörden. Falls die Rücknahme- oder Widerrufsbehörde und die Erlaubnisbehörde nicht identisch sind, ist auch die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, zu unterrichten.
  3. Vollziehbare und anfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 versagt oder nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen worden ist, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

2.5.3 Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG.

3. Öffentliche Bestellung und Vereidigung

3.1 Rechtsgrundlage und Bedeutung

3.1.1 Besonders sachkundige Versteigerer können gem. § 34 b Abs. 5 allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt werden.

3.1.2 Die öffentliche Bestellung ist keine Berufszulassung, sondern eine besondere Qualifikation. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und kann vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden. Der einzelne Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung, sondern nur einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensausübung der Behörde.

3.1.3 Die nach § 34 b Abs. 5 öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer sind im Rahmen der jeweiligen Bestellung u. a. befugt, die in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf durchzuführen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB, 368, 397, 410, 421, 440, 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, 373, 376, 379, 388, 391, 407, 417, 437 HGB).

3.1.4 Die gewerberechtlichen Vorschriften für Versteigerer gelten auch für den öffentlich bestellten Versteigerer (vgl. jedoch § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV).

3.2 Antrag und Voraussetzungen

3.2.1 Nur natürliche Personen können öffentlich bestellt und vereidigt werden. Der Antrag einer juristischen Person (z. B. GmbH) muß als unzulässig zurückgewiesen werden.

3.2.2 Der Antrag muß deutlich zum Ausdruck bringen, ob eine allgemeine Bestellung oder eine Bestellung für eine bestimmte Art von Versteigerungen angestrebt wird.

3.2.3 Der Antragsteller muß bereits die Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 oder 2 GewO besitzen.

3.2.4 Der Antragsteller muß über eine besondere Sachkunde verfügen. Darunter sind überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat) und einschlägige Kenntnisse in den wichtigsten Rechtsbereichen (Gewerberecht, VerstV, BGB und HGB) erforderlich.

3.2.5 Zur Überprüfung dieser besonderen Sachkunde kann der Bewerber einem neutralen und fachkundigen Gremium vorgestellt werden, das nach Prüfung an Objekten und in einem schriftlichen Verfahren ein Votum zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt.

3.2.6 Beantragt der Versteigerer die öffentliche Bestellung für eine bestimmte Art von Versteigerungen (z. B. Kunst, Antiquitäten u.ä.), müssen für diesen Bereich überdurchschnittliche Fach- und Branchenkenntnisse nachgewiesen werden. Die Überprüfung gem. 3.2.5 ist auch hier geboten.

3.2.7 Im übrigen sollte der Bewerber 30 Jahre alt sein und sich in mehrjähriger (nicht nur gelegentlicher) einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben.

3.2.8 Vor jeder öffentlichen Bestellung hat die Behörde die zuständige Industrie- und Handelskammer zu hören und den Betrieb des Versteigerers eingehend zu überprüfen.

3.3 Bestellung, Eid, Veröffentlichung

3.3.1 Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

3.3.2 Die Bestellung kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

3.3.3 Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Überreichung einer besonderen Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 und durch gleichzeitige Beeidigung.

3.3.4 Der Eid hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, daß ich meine Aufgaben als öffentlich bestellter Versteigerer gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."

3.3.5 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Er wird durch Nachsprechen der Eidesformel geleistet. Dabei soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

3.3.6 Über die Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versteigerer zu unterschreiben hat.

3.3.7 Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. Die Industrie- und Handelskammer ist von der öffentlichen Bestellung zu unterrichten.

3.4 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen

3.4.1 Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach §§ 48, 49 VwvfG.

3.4.2 Wird die öffentliche Bestellung rechtswirksam zurückgenommen oder widerrufen, bleibt die Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 und 2 GewO hiervon unberührt. Jedoch können die Gründe, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Bestellung geführt haben, auch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

3.4.3 Die öffentliche Bestellung kann widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die auch den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden (vgl. 2.5.2.1), wenn die besondere Sachkunde nicht mehr vorhanden ist oder wenn der Versteigerer mehrfach und nachhaltig gegen die ihm als Versteigerer obliegenden Pflichten verstoßen hat. Zuvor ist die Industrie- und Handelskammer zu hören.

3.4.4 Nach der Rücknahme oder dem Widerruf der öffentlichen Bestellung muß die Behörde die Bestellungsurkunde zurückfordern oder sich zur Ungültigmachung vorlegen lassen.

3.4.5 Über die Rücknahme oder den Widerruf der öffentlichen Bestellung sind die Erlaubnisbehörde, das Gewerbezentralregister und die Industrie- und Handelskammern zu unterrichten. Das Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist im ist im Amtsblatt für Brandenburg oder einem vergleichbaren Presseorgan bekanntzugeben.

3.4.6 Die öffentliche Bestellung erlischt nicht nur durch Rücknahme oder Widerruf, sondern auch bei Erlöschen der Erlaubnis, bei Tod des Versteigerers, bei Ablauf der Bestellungsfrist und bei Verzicht.

4. Überwachung der Gewerbeausübung

4.1 Anzeige der Versteigerung gegenüber der Behörde (§ 5 VerstV)

4.1.1 Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

4.1.2 Aufgabe der Behörde ist es, anhand der der Anzeige beigefügten Unterlagen zu prüfen, ob der Versteigerer die formellen und materiellen Voraussetzungen der angezeigten Versteigerung erfüllt. Formell müssen die Erlaubnis oder öffentliche Bestellung des Versteigerers, die Einhaltung der Anzeigefrist und die vorgeschriebenen Angaben geprüft werden. Materiell sind insbesondere die Verbotstatbestände des § 34 b Abs. 6 und 7 GewO und die entsprechenden Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 und 2 VerstV auf ihr Vorliegen zu untersuchen, welche bei der Versteigerung von ungebrauchter Ware in Betracht kommen können.

4.1.3 Der Anzeige müssen im Normalfall (Versteigerung gebrauchter Sachen) folgende Unterlagen beigefügt und es müssen folgende Auskünfte gegeben werden:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung;
  • Erklärung, daß ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll (bei Zweifel Nachweis erforderlich);
  • Erlaubnisurkunde nach § 34 b Abs. 1 oder Abs. 2;
  • Nachweis der öffentlichen Bestellung, falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt, bei der die öffentliche Bestellung des Versteigerers Voraussetzung ist (§ 383 Abs. 3 BGB);
  • Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet;
  • Versicherung, daß das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung nicht an einem anderen Ort versteigert werden soll;
  • Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, die den Erfordernissen des § 2 VerstV entsprechen müssen;
  • Wortlaut und Art der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1;
  • Art, Beschaffenheit und Menge der beweglichen Sachen, die dem Versteigerer gehören, falls der Versteigerer eigene Ware versteigern will;
  • Versicherung, daß die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

Auf Anforderung der Behörde können innerhalb dreier Werktage nach Eingang der Anzeige weitere zur Überprüfung der Voraussetzungen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vom Versteigerer nachgefordert werden. Dadurch kann sich der Termin der angezeigten Versteigerung verschieben. Die Zwei-Wochen-Frist bis zum Beginn der Versteigerung beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche angeforderten Unterlagen bei der Behörde und - entsprechend - bei der Industrie- und Handelskammer eingegangen sind. Während dieser Zeit darf der Versteigerer das Versteigerungsgut nicht an einem anderen Ort versteigern.

4.1.4 Soll ungebrauchte Ware versteigert werden und wird einer der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV in Anspruch genommen, müssen zusätzlich zu den unter 4.1.3 genannten Unterlagen und Auskünften folgende weitere Unterlagen vorgelegt und Auskünfte gegeben werden:

  • Anlaß der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeber;
  • Aufstellung des Versteigerungsgutes nach Art, Beschaffenheit und Menge;
  • Nachweise über das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes;
  • In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen, sofern Gegenstand der Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind; dabei muß für jeden einzelnen Teppich oder Pelz ein Gutachten vorgelegt werden; Gesamtgutachten sind nach der Rechtsprechung unzulässig;
  • Versicherung des Versteigerers, daß das Versteigerungsgut nicht bereits schon einmal in einer Versteigerung an einem anderen Ort feilgeboten wurde und auch nicht von einem anderen Ort in den jetzigen Versteigerungsort zum Zwecke der Versteigerung verbracht worden ist (weil andernfalls gem. § 12 Abs. 2 VerstV keine weitere Versteigerung mehr zulässig ist).

Die Behörde kann auch in diesen Ausnahmefällen innerhalb dreier Werktage nach Eingang der Anzeige weitere zur Überprüfung der Voraussetzungen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vom Versteigerer nachfordern. Es können beispielsweise in Betracht kommen: Sicherungsübereignungsverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Bankauszüge, Rückzahlungsquittungen, Schuldurkunden, Umsatzzahlen der letzten drei Jahre, Lieferscheine u.ä.. Weiter sind solche Tatsachen und Unterlagen von Interesse, die belegen, daß die der Versteigerung zugrundeliegenden Verträge nicht nur zum Schein geschlossen worden sind, um formell einen Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 zu konstruieren.

Auch hier kann sich durch das Nachfordern von Unterlagen der Termin der angezeigten Versteigerung verschieben. Auf die Ausführungen in 4.1.3 wird Bezug genommen.

4.2 Anzeige der Versteigerung gegenüber der Industrie- und Handelskammer (§ 5 Abs. 4 VerstV)

4.2.1 Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Abschrift der Anzeige und sämtlicher erforderlichen Unterlagen zu übersenden.

4.2.2 Die Industrie- und Handelskammer kann zur Abgabe ihrer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Anzeigebehörde innerhalb dreier Werktage nach Eingang der Abschrift unmittelbar von dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen anfordern. Die Anzeigebehörde ist von der Anforderung weiterer Unterlagen sowie von dem Eingang dieser Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.

4.2.3 Die Zwei-Wochen-Frist bis zum Beginn der Versteigerung beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche von der Industrie- und Handelskammer angeforderten Unterlagen und erbetenen Auskünfte eingegangen sind.

4.3 Besichtigung des Versteigerungsgutes (§§ 9 und 10 VerstV)

4.3.1 In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. Das Veersteigerungsgut darf während des Laufs der Anzeigefrist nicht an einen anderen Ort als in der Anzeige angegeben verbracht und dort versteigert werden.

4.3.2 Zu diesem Ort haben die Anzeigebehörde und die Industrie- und Handelskammer jederzeit Zugang, um das Versteigerungsgut zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit der Versteigerung festzustellen (vgl. § 5 Abs. 6 VerstV). Insbesondere sollte dabei geprüft werden, ob das Versteigerungsgut am Lagerort im einzelnen mit den schriftlichen Angaben in der Anzeige übereinstimmt, ob es sich um gebrauchte oder neue Ware handelt und ob in unzulässiger Weise neues, noch nicht angezeigtes Versteigerungsgut nachgeschoben wurde; nachgeschobene Ware ist auszusondern. Zu dieser Überprüfung kann die Behörde oder die Industrie- und Handelskammer Sachverständige hinzuziehen. Befindet sich der Lagerort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Anzeigenbehörde, kann die für den Lagerort zuständige Behörde und entsprechend die zuständige Industrie- und Handelskammer mit der Durchführung der Besichtigung beauftragt werden.

4.3.3 Grundsätzlich muß der Versteigerer darüber hinaus für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes geben (§ 9 Satz 1). Diese Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden (§ 10 Abs. 1). Ladenschlußzeiten sind insoweit nicht zu beachten. Auch bei dieser Besichtigung sollte die Behörde zusammen mit der Industrie- und Handelskammer eine Überprüfung des gesamten Versteigerungsguts vornehmen unter Beachtung der in 4.3.2 dargelegten Prüfungspunkte.

4.3.4 Abkürzung der Besichtigungsdauer oder Wegfall der Besichtigung kann jeweils nur für eine einzelne Versteigerung gewährt werden. Solche Ausnahmen werden in der Regel in Betracht kommen, wenn besondere Diebstahlsgefahr vorliegt und ausreichende Sicherungsmaßnahmen hiergegen dem Versteigerer nicht zugemutet werden können (z.B. bei der Versteigerung einer Vielzahl kleinerer Gegenstände). Voraussetzung ist jedoch, daß der Versteigerer den Bietern in anderer Weise Gelegenheit gibt, die zu versteigernde Ware hinreichend zu beurteilen (z.B. durch Herausgabe eines Katalogs mit Abbildung und Beschreibung der einzelnen Gegenstände.

4.4 Durchführung der Versteigerung (§§ 5 Abs. 6, 6, 11 und 13 VerstV)

4.4.1 Auch während der Durchführung der Versteigerung hat der Versteigerer der Anzeigenbehörde und der zuständigen Industrie- und Handelskammer gem. § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau zu dulden (vgl. § 5 Abs. 6).

4.4.2 Der Versteigerer hat die Versteigerung unter Angabe von Ort und Zeit der Versteigerung und der Besichtigung sowie der allgemeinen Bezeichnung des Versteigerungsgutes spätestems am Tage vor der Versteigerung ortsüblich (in der örtlichen Tageszeitung) bekanntzumachen (vgl. § 6 Abs. 1).

4.4.3 Am Besichtigungs- und am Versteigerungsort hat der Versteigerer gut sichtbar anzubringen, auszuhängen oder auszulegen (vgl. § 6 Abs. 2), was von der Behörde und der IHK nachgeprüft werden sollte:

  • seinen Vornamen und Zunamen, Wohnort und Wohnung;
  • seine Firma mit Niederlassungsort;
  • Abdruck der Versteigerer-Verordnung;
  • Abdruck der Versteigerungsbedingungen;
  • Aufstellung des Versteigerungsgutes nach Art, Beschaffenheit und Menge (nur in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1);
  • Schätzgutachten nach § 5 Abs. 3 Satz 3 (nur in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 2 und 3);
  • Aufstellung der dem Versteigerer gehörenden Sachen oder Verzeichnis nach § 4.

Bei Versteigerungen unter freiem Himmel gelten die vorstehenden Veröffentlichungserfordernisse nicht, wenn der Name des Versteigerers und die Versteigerungsbedingungen zu Beginn der Versteigerung mündlich bekanntgegeben sowie ein Abdruck dieser Verordnung und der Versteigerungsbedingungen zur Einsichtnahme bereitgestellt werden.

4.4.4 Findet die Versteigerung in einer Wohnung statt, darf nur solches Versteigerungsgut versteigert werden, das zur Ausstattung der Wohnung gehört hat (vgl. § 11).

4.4.5 Nach § 13 hat der Versteigerer die Versteigerung persönlich zu leiten. Er leitet die Versteigerung auch dann persönlich im Sinne des § 13, wenn Gehilfen in seinem Namen die Gegenstände anbieten oder die Gebote entgegennehmen, sofern er persönlich den Ablauf ständig überwacht und in jedem Fall den Zuschlag selbst erteilt. Eine Vertretung im Einzelfall ist ohne einen besonderen Antrag nur durch einen entsprechend qualifizierten Versteigerer zulässig; handelt es sich beispielsweise um eine öffentliche Versteigerung, kann nur ein öffentlich bestellter Versteigerer den abwesenden Versteigerer vertreten. Die Gestattung zur Leitung der Versteigerung durch einen Angestellten darf nur auf Antrag und auch nur dann erfolgen, wenn der Versteigerer plötzlich krank geworden ist oder sonstwie unverschuldet die Leitung der Versteigerung nicht übernehmen und ihm nicht zugemutet werden kann, sich durch einen anderen Versteigerer vertreten zu lassen. Eine Versteigerung ist nur zulässig, wenn mindestens zwei Bieter im Raum sind, die nach Aufruf der Ware aufgefordert werden, ein Gebot abzugeben. Bei Anwesenheit nur einer Person ist eine Versteigerung nicht möglich; es handelt sich dann um einen Verkauf, der während der Versteigerer-Veranstaltung unzulässig ist.

5. Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung (§ 23 VerstV)

5.1 Die zuständige Behörde kann die Versteigerung gem. § 23 ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer

  • gegen die Versteigerungsverbote des § 34 b Abs. 6 und 7 GewO verstößt, also beispielsweise ungebrauchte Ware versteigert, obwohl keiner der Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV vorliegt;
  • das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 VerstV nicht ordnungsgemäß gestaltet;
  • die Versteigerung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig (2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) oder nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde und der Industrie- und Handelskammer anzeigt, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt, die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV nicht belegt, das Versteigerungsgut nicht während des gesamten Anzeigeverfahrens ständig an einem Ort lagert oder die Gutachten für Teppiche und Pelze nicht vorlegt;
  • am Besichtigungs- und Versteigerungsort nicht die nach § 6 Abs. 2 VerstV vorgeschriebenen Angaben macht und Unterlagen auslegt;
  • die in den §§ 10 bis 15 aufgezählten Gebote und Pflichten nicht einhält.

5.2. Die Untersagung ist dabei stets das äußerste und letzte Mittel gegen den pflichtwidrigen Versteigerer und kommt daher nur bei groben Verstößen zur Anwendung. In leichteren Fällen kann auch eine Unterbrechung oder Aufhebung der Versteigerung infrage kommen, wenn die Fehler innerhalb angemessener Zeit behebbar sind. Stets hat die Behörde im Rahmen der Anwendung sachgerechten Ermessens eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Versteigerers und seiner Auftraggeber an der Durchführung der angezeigten Versteigerung auf der einen und dem Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Bieter vor einer unseriösen und unzulässigen Versteigerung auf der anderen Seite stattfinden zu lassen.

5.3. Die Behörde hat Pflichtverletzungen (vgl. 5.1) der Erlaubnisbehörde am Sitz der gewerblichen Niederlassung oder am Wohnsitz des Versteigerers mitzuteilen.

6. Auskunft und Nachschau (§§a 21 und 22 VerstV)

6.1. Die Behörde hat nicht nur regelmäßig die laufenden Versteigerungen des Versteigerers zu überprüfen, sondern muß auch in unregelmäßigen Zeitabständen seinen stationären Geschäftsbetrieb überwachen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, daß der Versteigerer als Mittler zwischen Auftraggeber und Bieter treuhänderisch tätig wird und daher bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde einen strengen Maßstab anzuwenden.

6.2. Der Versteigerer hat in diesem Zusammenhang folgende Pflichten (vgl. §§ 22, 21 VerstV):

  • der Behörde oder ihrem Beauftragten die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen,
  • die Behörde oder ihrem Beauftragten zum Zwecke der Überwachung Einsicht in den Geschäftsbetrieb nehmen zu lassen und ihr bzw. ihm Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen und Einsichtnahmem in die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu gestatten.

6.3. Die Behörde kann dabei im Rahmen ihrer Überwachungspflicht folgende Umstände prüfen:

  • Schriftliche Versteigerungsaufträge, die dem in § 1 VerstV aufgezählten Mindestinhalt entsprechen;
  • Versteigerungsbedingungen, die § 2 VerstV und dem AGB-Gesetz entsprechen müssen;
  • Ordnungsmäßigkeit der Verzeichnisse nach § 4 Abs. 1
  • Ordnungsmäßigkeit der Niederschriften nach § 19
  • Ordnungsmäßige Buchführung nach § 21, einschließlich der Vollständigkeit der Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege über jeden einzelnen Versteigerungsauftrag der letzten drei Jahre.

7. Zuständigkeiten

7.1. Die zuständigen Behörden zur Durchführung des § 34 b GewO und der in der Versteigerer-Verordnung vorgesehenen Verwaltungsaufgaben werden durch die Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432) festgelegt.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.