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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Ämter für Immissionsschutz


vom 8. Oktober 1991
(ABl./92, [Nr. 09], S.154)

I. Name und Sitz der Ämter für Immissions­schutz

Für die Ämter für Immissionsschutz (§ 7 Abs. 2 des Landes­organisationsgesetzes) hat die Regierung des Lan­des Bran­denburg am 8. Oktober 1991 die Be­zeichnung

"Amt für Immissionsschutz Neurup­pin"
"Amt für Immissionsschutz Schwedt/­Oder"
"Amt für Immissionsschutz Frankfurt/­Oder"
"Amt für Immissionsschutz Cottbus"
"Amt für Immissionsschutz Lucken­walde"
"Amt für Immissionsschutz Branden­burg"

mit den Dienstsitzen Neuruppin, Schwedt/Oder, Frank­furt/­Oder, Cottbus, Luckenwalde und Bran­denburg be­schlossen.

II. Aufsichten

Die Ämter für Immissionsschutz unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Bran­den­burg.

III. Aufgaben

  1. Die Ämter für Immissionsschutz des Landes Branden­burg haben im Rah­men ihrer durch Gesetz, Verord­nung oder Verwaltungsvorschrift begründe­ten Zustän­digkeiten folgende Aufgaben:
    1. Erteilung von Genehmigungen, Überwa­chung und Vollzug
    2. Beratung, Wahrnehmung öffentli­cher Belan­ge und Information der Öffentlichkeit
    3. Durchführung, Auswertung und Untersu­chun­gen, Aufbau und Pflege von Informa­tions- und Doku­mentationssystemen
    4. Mitwirkung und Unterstützung anderer Be­hör­den, insbesondere des Ministeriums für Um­welt, Na­turschutz und Raumordnung und des Landes­um­welt­amtes.
  2. Den Ämtern für Immissionsschutz können weitere Ver­waltungsaufgaben des Landes durch Gesetz oder Rechts­verordnung übertragen werden.

IV. Regionale Zuständigkeit

Die Ämter für Immissionsschutz des Landes Brandenburg (nachfolgend AfI genannt) sind für folgende Aufsichts­bezir­ke verantwortlich (Karte s. Anlage):

AfI Neuruppin Kreisfreie Städte keine
Landkreise Neuruppin
  Gransee
  Oranienburg
  Kyritz
Perleberg
Pritzwalk
Wittstock
AfI Schwedt/Oder Kreisfreie Städte Schwedt/Oder
Landkreise Angermünde
  Eberswalde
  Bad Freienwalde
  Bernau
  Templin
  Prenzlau
AfI Frankfurt/Oder Kreisfreie Städte Frankfurt/Oder
  Eisenhüttenstadt
  Landkreise Eisenhüttenstadt
  Beeskow
  Fürstenwalde
  Strausberg
  Seelow
AfI Cottbus Kreisfreie Städte Cottbus
Landkreise Cottbus
  Forst
  Spremberg
  Senftenberg
  Bad Liebenwerda
  Finsterwalde
  Calau
Lübben
Guben
AfI Luckenwalde Kreisfreie Städte keine
Landkreise Luckenwalde
Jüterbog
Zossen
Königs Wusterhausen
Herzberg
Luckau
AfI Brandenburg Kreisfreie Städte Potsdam

Brandenburg

Landkreise Potsdam
Belzig
Brandenburg
Rathenow
Nauen

V. Leitung

Die Ämter für Immissionsschutz des Landes Brandenburg wer­den von einem Amtsleiter geleitet. Er ist Dienstvor­gesetz­ter der im Amt für Immissionsschutz tätigen Be­dien­steten und vertritt das Amt nach  außen. Im Falle seiner Ver­hin­de­rung  vertritt ihn der Stellvertreter des Amtslei­ters.

VI. Inkrafttreten

Der Erlaß tritt am 9. Oktober 1991 in Kraft

Anlagen