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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zinszuschüssen nach dem Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24.06.1991

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vom 1. August 1991
(ABl./91, [Nr. 22], S.543)

1. Zweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aufgrund des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer befristete Zinszuschüsse für Kredite, die bis zum 30. Juni 1990 für bestimmte Baumaßnahmen ausgereicht worden sind.

1.2 Auf die Gewährung von Zinszuschüssen besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

2. Zu berücksichtigende Kredite

Zinszuschüsse erhalten unter den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes

2.1 private Wohnhaus-/Wohnungsvermieter für Kredite, die in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Rechtsvorschriften zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind.

Das sind insbesondere solche Kredite, die nach der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in § 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden (§ 3 des Gesetzes).

2.2 Eigenheimer

für Kredite, die in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Rechtsvorschriften für den Neubau, die Modernisierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen bis zum 30. Juni 1990 an natürliche Personen  gewährt wurden. Das sind insbesondere solche Kredite, die nach der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden (§ 5 des Gesetzes).

2.3 Kreditnehmer von umgeschuldeten Krediten, sofern Kredite nach den Ziffern 2.1 und 2.2 nach dem 30. Juni 1990 durch andere Finanzierungsmittel ersetzt wurden. Damit sind sie den anderen Kreditnehmern gleichgestellt.

3. Höhe der Zinszuschüsse

3.1 Die Zinszuschüsse sind in ihrer Höhe und Laufzeit abhängig von der Zweckbestimmung des Kredits (Ziffern 2.1 und 2.2) und vom Zinssatz am 30. Juni 1990.

Der Zinszuschuß ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

KreditnehmerZinssatz am 30. Juni 1990Höhe des Zinszuschusses und Zeitraum
private Wohnhaus-/Wohnungsvermieter 0 %
bis zu 1% mehr als 1%
bis 3%
03.10.90 - 30.06. 91
8%
6%
2%
01.07.91 - 31.12.92
4,5%
2,5%
0%
Eigenheimer 0%
1%
03.10.90 - 31.12.90
5%
2%
01.01.91 - 30.06.91
2%
0%

3.2 Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Zinszuschüsse sind die tatsächlich vom Kreditnehmer am 30. Juni 1990 geforderten Zinsen. Stundungen der Zinsen wirken sich zugunsten des Kreditnehmers aus, unabhängig davon, ob diese auf Antrag genehmigt oder von dem Kreditinstitut in eigener Verantwortung gewährt wurden.

3.3 Für Kredite nach Ziffer 2.3 (umgeschuldete Kredite) gelten die Ziffern 3.1 und 3.2 entsprechend.

4. Antragsverfahren

4.1 Die Kreditinstitute übersenden den Kreditnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Antragsformular nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2.

4.2 Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist bei dem Kreditinstitut geltend zu machen, mit dem zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Kreditvertrag besteht. Antragsberechtigt sind diejenigen Kreditnehmer oder ihre Bevollmächtigten, deren Kreditverträge nach § 1 des Gesetzes an geltende Marktzinssätze angepaßt worden sind.

4.3 Hat der Kreditnehmer den Kredit nach dem 30. Juni 1990 umgeschuldet, so ermittelt das Kreditinstitut, mit dem nunmehr der Kreditvertrag besteht, die maßgebenden Zinszuschüsse und zahlt sie an den Kreditnehmer aus. Es holt hierzu bei dem vor dem 1. Juli 1990 kontoführenden Kreditinstitut eine Bankbestätigung nach dem Muster der Anlage 3 ein.

4.4 Haben Kreditinstitute das Antragsverfahren auf Grund des Gesetzes bereits vor Inkraftsetzen dieser Richtlinie eingeleitet, ist das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der Richtlinie fortzusetzen. Insbesondere ist es in diesen Fällen zulässig, die Bankbestätigung nach Ziff. 4.3 durch den Kreditnehmer einholen zu lassen.

5. Auszahlung der Zinszuschüsse

5.1 Die Zinszuschüsse werden vom Kreditinstitut, mit dem der Kreditvertrag besteht, vierteljährlich zum Quartalsende auf das vom Kreditnehmer im Antrag angegebene Konto überwiesen. Der Kreditnehmer ist über die Zuschußgewährung - insbesondere auch über deren Laufzeit - zu unterrichten.

5.2 Die erste Überweisung der Zinszuschüsse an die Kreditnehmer erfolgt im Regelfall bis Ende Oktober 1991, spätestens aber bis zum 10. November 1991. Dabei hat das Kreditinstitut die bis zum 02. Oktober 1991 eingegangenen Anträge zu berücksichtigen.

5.3 Zinszuschüsse, die zu Unrecht gezahlt worden sind, sind unverzüglich vom Kreditnehmer zurückzufordern und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr über die Landesinvestitionsbank Brandenburg zu erstatten.

5.4 Widerspricht der Kreditnehmer der vom Kreditinstitut getroffenen Entscheidung über den Zuschuß oder eine Rückforderung, entscheidet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr oder die von ihm beauftragte Stelle.

6. Zahlung der Zinszuschüsse durch die Länder

6.1 Die Kreditinstitute fordern die von ihnen ermittelten Beträge bei der Landesinvestitionsbank Brandenburg mit dem als Anlage 4 beigefügten Formblatt an.

Die Anforderungen müssen bis zur Mitte des letzten Monats im Quartal zugegangen sein, bei der ersten Anforderung (Ziffer 5.2) bis Mitte Oktober 1991.

6.2 Die Zinszuschüsse werden den Kreditinstituten fristgerecht vor Quartalsende überwiesen.

7. Ersatz von Aufwendungen

Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen erhalten die Kreditinstitute für jeden Darlehnsvertrag, für den ein Zuschuß gezahlt wird, eine einmalige pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 DM.

Die Gebühr ist jeweils mit der Anforderung der Zinszuschüsse geltend zu machen.

8. Ausgabennachweis

8.1 Die Kreditinstitute haben über die zweckentsprechende Verwendung der von ihnen gezahlten Zinszuschüsse einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu führen und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr oder der von ihm beauftragten Stelle vorzulegen. Der Nachweis erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 1993.

8.2 Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr behält sich das Recht vor, die Unterlagen, die die Zuschußzahlung betreffen, bei den Kreditinstituten zu prüfen oder durch den Landesrechnungshof prüfen zu lassen. Die Unterlagen sind bis 30. Juni 1998 aufzubewahren.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01. August 1991 in Kraft.


1 Das Gesetz ist dieser Richtlinie als Anhang beigefügt

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.