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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Hinweise zum Widerspruchsrecht des Betroffenen zum Kontrollrecht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz


vom 26. April 1991
(ABl./91, [Nr. 12], S.335)

Am 1. Juni 1991 ist das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.12.1990 (BGBl I S. 2954) in Kraft getreten. Es ersetzt das bisher geltende Recht (Gesetz vom 27. Januar 1977, BGBl. I Seite 201), das aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (s. dort Anlage I, Kapitel II, Sachgebiet C, Abschnitt III Nr. 3) auch in den neuen Ländern gilt.

Nach § 24 Abs. 2 BDSG kann der Bundesbeauftragte für den Datenschutz auch personenbezogene Daten kontrollieren, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Gegen dieses weitreichende Kontrollrecht hat der Betroffene in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht gem. § 24 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BDSG.

Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

§ 24 Abs. 2 BDSG räumt den Betroffenen ein Widerspruchsrecht gegen eine Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, soweit sich diese auf personenbezogene Daten der Buchstaben a) bis c) der Norm bezieht, ein.

Nach § 24 Abs. 2 Satz 5 hat die öffentliche Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht zu unterrichten. Diese Vorschrift richtet sich zwar an öffentliche Stellen des Bundes, nach § 24 Abs. 6 BDSG ist sie aber auch von den öffentlichen Stellen in den Ländern zu beachten.

Die öffentliche Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig ist, ist aufgrund des Einigungsvertrages (Anlage I, Kapitel II Inneres/C. Öffentliche Sicherheit, Abschnitt III, Nr. 3, Buchstabe a) Satz 2) bis zur Schaffung einer Datenschutzkontrollinstanz in Brandenburg - längstens bis zum 31.12.1991 - der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.

Im Einzelnen:

  1. § 24 Abs. 2 Satz 5 BDSG verpflichtet die öffentlichen Stellen, die Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht zu unterrichten.

    Bei öffentlichen Stellen des Landes ist der Kreis der Betroffenen im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 c) identisch mit dem Kreis der Beschäftigten, der ehemaligen Beschäftigten und der Empfänger von Versorgungs- oder anderen Bezügen aus einem Beschäftigungsverhältnis (im Hinblick auf die Personalakten) oder teilweise identisch damit (im Hinblick auf Akten über die Sicherheitsüberprüfung).

    Auch im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 b) sind die personenbezogenen Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, häufig Daten von Beschäftigten bei öffentlichen Stellen des Landes oder Daten ihrer Angehörigen (z. B. bei der Beihilfeberechnung berücksichtigungsfähige Personen). In besonderen Verwaltungsbereichen, etwa im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches können auch andere Personen betroffen sein.

    Der Fall des § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 a) ist ein Sonderfall, der für Dienststellen des Landes kaum von Bedeutung sein dürfte.
  2. Soweit sich der Kreis der Betroffenen auf Beschäftigte beschränkt, kann der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 5 BDSG durch eine alle Beschäftigte erreichende Information (Hausmitteilung; Schwarzes Brett u. ä.) genügt werden. Soweit der Kreis der Betroffenen weiter ist, muß die jeweilige Behörde die zweckmäßigste Art der Unterrichtung wählen. Für die Zukunft empfiehlt sich eine Unterrichtung bei Beginn des Rechtsverhältnisses, in dem entsprechende Daten verarbeitet werden (z. B. beim Eintritt in das Beamtenverhältnis oder bei der Aufforderung, den Fragebogen für die Sicherheitsüberprüfung auszufüllen).

    Eine unterbliebene Unterrichtung hindert die Kontrolle durch den Bundesbeauftragten nicht, denn die Verpflichtung besteht "Unbeschadet des Kontrollrechts...".
  3. In der Regel kündigt der Datenschutzbeauftragte seine Kontrolle vor Ort an. Es liegt nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern auch im Interesse des Betroffenen, wenn auf eine bevorstehende datenschutzrechtliche Kontrolle möglichst frühzeitig hingewiesen wird.