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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Errichtung des Landesamtes für Soziales und Versorgung


vom 15. März 1991
(ABl./91, [Nr. 05], S.190)

  1. Im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird vorläufig bis zum Beschluß des Landesorganisationsgesetzes durch den Landtag mit sofortiger Wirkung das

    Landesamt für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus errichtet.

  2. Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist fachlich in Abteilungen untergliedert und zwar in
    • das Landesversorgungsamt,
    • die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte,
    • das Landessozialamt,
    • das Landesgesundheitsamt,
    • das Landesamt für psychiatrische Versorgung.
    1. Die Abteilung Landesversorgungsamt nimmt die Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie die Aufgaben zur Ausführung des Heimgesetzes wahr.
    2. Die Abteilung Hauptfürsorgestelle ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge und nimmt besonders die Aufgaben des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte und der Bewirtschaftung der Ausgleichsabgabe wahr.
    3. Die Abteilung Landessozialamt ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe.
    4. Die Abteilung Landesgesundheitsamt nimmt Aufgaben der Bevölkerungsmedizin Umweltmedizin; Gesundheitsaufklärung, -beratung, -erziehung; Vorsorge für Risikogruppen; Hilfen für chronisch Kranke; Suchtgefährdete und Drogenabhängige; medizinische und soziale Rehabilitation; Gesundheitsschutz und Hygiene; Ärztliches Gutachterwesen wahr. Näheres regelt das noch zu erlassende Landesgesundheitsgesetz.
    5. Die Abteilung für psychiatrische Versorgung ist zuständig für den Betrieb der psychiatrischen Krankenhäuser und Wohnheime des Landes sowie Planung und Aufbau einer gemeindenahen psychiatrischen Versorgung nach den Empfehlungen der Psychiatrie-Enquete und des Schlußberichtes über das Bundes-Modellprogramm Psychiatrie.
    6. Das Landesamt für Soziales und Versorgung hat seinen Sitz in Cottbus.
    7. Das Landesamt für Soziales und Versorgung gehört zum Ressortbereich des MASGF.
    8. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen kann nach Absprache mit dem MdF Außenstellen des Amtes für Soziales und Versorgung einrichten.
    9. Das Landesamt für Soziales und Versorgung wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet, die/der vom Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen nach Beratung im Kabinett bestellt wird.

      Die Abteilungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung werden von Direktorinnen/Direktoren geleitet. Eine Direktorin/ein Direktor wird als Vizepräsidentin/Vizepräsident bestellt.
  3. Das Landesamt für Soziales und Versorgung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
  4. Im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, Minister der Finanzen, der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport und dem Chef der Staatskanzlei des Landes Brandenburg.